- Fahreignung im Alter
Die Beurteilung der Fahreignung im Alter stellt eine komplexe ärztliche Aufgabe dar, bei der insbesondere kognitive und visuelle Funktionen eine zentrale Rolle spielen. Ziel dieses Artikels ist es, einen praxisorientierten Überblick über die relevanten kognitiven Anforderungen beim Führen eines Fahrzeugs sowie über die Durchführung der Fahreignungsuntersuchung gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV) zu geben. Neben der Anamnese und klinischen Untersuchung kommt standardisierten kognitiven Screeningverfahren wie z.B. MoCA, MMST und Trail Making Tests eine wichtige Bedeutung zu. Entscheidend ist jedoch stets die integrative Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung von Kompensationsmöglichkeiten, Krankheitseinsicht und Komorbiditäten. Der Beitrag zeigt, dass Einzeltests allein unzureichend sind und betont die Notwendigkeit eines multimodalen, funktionsorientierten Ansatzes zur fundierten Risikoeinschätzung.
Assessing fitness to drive in older adults represents a complex clinical task in which cognitive and visual functions play a key role. This article provides a practice-oriented overview of the cognitive requirements for safe driving as well as the medical assessment procedure according to Swiss regulations (VZV). In addition to medical history and clinical examination, standardized cognitive screening tools such as e.g., the MoCA, MMSE, and Trail Making Tests are essential components of the evaluation. However, clinical decision-making should rely on an integrated assessment that includes compensatory capacities, insight into deficits, and comorbidities. The article highlights that single tests are insufficient and emphasizes the importance of a multimodal, function-based approach for reliable risk stratification.
Keywords: Fahreignung, Alter, Kognition, Screening, VZV
Einleitung
Fahreignung beschreibt die generelle körperliche und psychische Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu lenken, während Fahrfähigkeit die momentane Leistungsfähigkeit darstellt. Die Fahrkompetenz umfasst Wissen über Verkehrsregeln und Fahrzeugbedienung. Diese drei Bereiche sind eng miteinander verbunden und teilweise schwer abgrenzbar.
Auch bei vorhandener Fahreignung kann die Fahrfähigkeit durch akute Einflüsse (z. B. Alkohol, Medikamente) eingeschränkt sein. Fahreignungsmängel können auch zu einer Einschränkung der Fahrkompetenz führen, z.B. bei Demenz.
In der Schweiz müssen Fahrzeuglenkende ab 75 Jahren eine regelmässige Fahreignungsabklärung gemäss VZV (1) absolvieren. Ärztinnen und Ärzte benötigen dafür eine Anerkennung der Stufe 1 (Abb. 1).
Studien zeigen zwar gemischte Effekte hinsichtlich eines bedeutsamen Rückgangs von Unfällen durch dieses Vorgehen, was Debatten über Nutzen, Kosten und Mobilität auslöst (2, 3). Nichtsdestotrotz ist das System in der Schweiz etabliert und wird auch von der Ärzteschaft als positiv beurteilt (4).
Mehrere Länder zeigen, dass Alter allein kein verlässlicher Prädiktor für Fahreignung ist; stattdessen ist ein multidiskursives, funktionsorientiertes Vorgehen erforderlich, das kognitive, visuelle, motorische und alltagsrelevante Funktionen integriert. In Deutschland und der Schweiz wird dies durch Konsensuspapiere, S3-Leitlinien und praxisnahe Fallberichte unterstützt, die eine multimodale Beurteilung sowie regelmässige Re-Evaluationsintervalle empfehlen (3, 5- 9). Neue Befunde aus der europäischen und schweizerischen Praxis stimmen mit internationalen Erkenntnissen überein, dass einzelne Tests allein unzureichend sind, während Batteriesysteme kombiniert mit praxisnahen Tests eine bessere Risikostratifikation ermöglichen (3, 8-11). Aktuell hat eine neue Studie unter der Leitung der University of Applied Sciences and Arts of Western Switzerland auch wieder Diskussionen über eine Harmonisierung der Beurteilung bei kognitiven Einschränkungen aufkommen lassen (12).
In einer 2025 erstellten Dissertation am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) haben sich als Hauptfaktoren für eine negative Fahreignungsbeurteilung, aber auch für eine bedingt positive Fahreignungsbeurteilung die Themenfelder Kognition und Sehvermögen herauskristallisiert (13), so dass wir der Meinung sind, dass hierauf in der obligatorischen Untersuchung neben den weiteren relevanten Problemkreisen der Hauptfokus gelegt werden sollte.
Kognitive Anforderungen beim Fahren
Grundsätzlich gilt, dass eine ausreichende Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Fahrzeuges vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn wiederum eine ausreichende Grundleistung für Routinearbeiten vorhanden ist plus eine genügende Leistungsreserve, um auf Unvorhersehbares adäquat reagieren zu können. Hierbei ist immer darauf zu achten, ob die untersuchte Person grundsätzlich über ein ausreichendes Leistungsniveau verfügt, um konkrete Verkehrssituationen wahrnehmen, das Wahrgenommene adäquat verarbeiten und darauf situationsadäquat reagieren zu können.
Dabei ist auf die visuelle Wahrnehmung, die Aufmerksamkeit sowie die exekutiven Funktionen im Bereich der Kognition zu achten. Im Leitfaden Fahreignung in der Neuropsychologie (14) sind hier im Bereich der visuellen Wahrnehmung das Gesichtsfeld, die visuelle Exploration und die Visuo-Perzeption genannt. Im Bereich Aufmerksamkeit sind die intrinsische und phasische Alertness (=Aufmerksamkeitsaktivierung), die selektive Aufmerksamkeit, die geteilte Aufmerksamkeit und die visuelle Aufmerksamkeitsausrichtung sowie Vigilanz und/oder Daueraufmerksamkeit zu nennen. Bei den exekutiven Funktionen spielen die kognitive Flexibilität und die Inhibition eine grosse Rolle. Wichtig ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit neben der Erkennung und Einschätzung der Defizite auch immer die Frage nach der Kompensierbarkeit. Gemäss Leitfaden Fahreignung in der Neuropsychologie (14) sind Kompensationen von Eignungsmängeln durch technische oder medizinische Massnahmen, durch Arzneimittelbehandlung von Krankheiten, durch psychische Qualitäten, z.B. besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit möglich. Hierzu müssen gewisse Voraussetzungen wie ein ausreichendes intellektuelles Leistungsniveau, mindestens normgerechte körperliche und sinnesphysiologische Voraussetzungen, Fahrerfahrung (z.B. Vertrautheit mit dem Führen von Fahrzeugen) und eine sicherheits- und verantwortungsbewusste Grundeinstellung (z.B. Selbstkritik und Reflexion) vorhanden sein. Dabei spielt für die Risikoeinschätzung die Krankheitseinsicht bzw. das Erkennen von Defiziten eine zentrale Rolle und muss bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden.
VZV-Untersuchung
Im Rahmen der obligatorischen Untersuchung gemäss VZV (Stufe 1 Untersuchung) sind die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 zu überprüfen. Dabei ist eine ausführliche Anamnese durchzuführen, wobei neben einer Sozialanamnese, die Verkehrsanamnese, die medizinische Anamnese und die Suchtmittelanamnese zu erheben sind. In der Sozialanamnese sollte der Fokus auf die Activities of Daily Living (ADLs) gelegt werden. Bildungsstand und das soziale Aktivitätslevel sind hier ebenso wichtig, wie soziale Beziehungen und Interaktionen. Bei der Verkehrsanamnese sind Unfälle, Beinaheunfälle, Fahrleistung, Zustand des Fahrzeuges und Fahrverhalten zu erfragen. Die medizinische Anamnese umfasst alle relevanten Erkrankungen und Behandlungen, wobei hier der Fokus auch auf Krankheitseinsicht, Compliance und Adhärenz und der Einschätzung zur eigenen Leistungsfähigkeit der untersuchten Person gelegt werden sollte. Bei der Suchtmittelanamnese ist neben Alkohol auch auf Betäubungs- und Arzneimittel (z.B. Benzodiazepine/Z-Hypnotika) zu achten.
Bei der ärztlichen Untersuchung ist ein Somato- und Neurostatus zu erheben, allfällige Auffälligkeiten sind zu dokumentieren und in Bezug auf die Bedienung des Fahrzeuges und die Leistungsfähigkeit inkl. Leistungsreserve zu interpretieren. Es ist immer die Sehschärfe zu untersuchen und eine grobkursorische Gesichtsfelduntersuchung mittels Konfrontationsperimetrie (monokular) durchzuführen. Eine apparative Prüfung des Gesichtsfeldes muss bei Hinweisen auf Gesichtsfelddefekte bei der Prüfung des Gesichtsfeldes mit der Konfrontationsmethode, bei vorbekannten Erkrankungen, welche mit Gesichtsfelddefekten einhergehen können, bei vorbekannten Gesichtsfelddefekten und Verdacht auf mögliche Gesichtsfelddefekte aufgrund der Verkehrsvorgeschichte (z.B. Unfall) erfolgen. Bezüglich der Untersuchung des Sehvermögens gibt es ausführliche Empfehlungen der SGRM/SOG von 2023 (15). Dabei ist auf die korrekte Durchführung zu achten.
Die Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit erfolgt im Rahmen der Stufe 1 Untersuchung mittels sog. Paper-Pencil-Tests. Dabei finden das Montreal Cognitive Assessment (MoCA-Test), der Mini-Mental-Status-Test (MMST; MMSE), der Uhrentest sowie die Trail Making Tests (TMT) A und B bzw. der Color Trails Test (CTT) 1 und 2 Anwendung. Es geht dabei zunächst um ein niederschwelliges Screening der relevanten Hirnleistungsfunktionen.
Bei bereits diagnostizierten neurologischen/psychiatrischen Erkrankungen mit Einschränkung der Kognition können selbstverständlich auch weiterführende neuropsychologische Abklärungen mit in die Beurteilung einbezogen werden.
Der MoCA-Test dauert ca. 10-15 Minuten und umfasst Aufgaben zu exekutiven Funktionen, visuell-räumlichen Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Sprache, Abstraktion und Orientierung. Er dient zur Früherkennung von Demenzformen und ist besonders sensitiv für frühe kognitive Veränderungen. Positiv zu werten ist auch, dass der Uhrentest bereits im MoCA-Test enthalten ist. Studien haben gezeigt, dass bei einem Testergebnis von <19/20 Punkten die Wahrscheinlichkeit extrem hoch ist, dass eine reale Gefahr im Strassenverkehr besteht (16). Er kann alternativ zum MMST und Uhrentest verwendet werden.
Der MMST ist der am weitesten verbreitete Screening-Test zur Erfassung globaler kognitiver Beeinträchtigungen, wird auch in der Schweiz im Rahmen der VZV-Untersuchungen bisher am häufigsten durchgeführt. Der MMST prüft die Bereiche Orientierung, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Rechenfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit, Sprache, Anweisungen zu befolgen sowie visuokonstruktive Fähigkeiten. Die Aussagekraft wird durch eine geringe Sensitivität bei der Erfassung früher Phasen einer dementiellen Entwicklung eingeschränkt (17). Es können maximal 30 Punkte erreicht werden (18). Hier gilt in der Schweiz, dass bei Ergebnissen ≤ 21 Punkten davon auszugehen ist, dass das kognitive Leistungsniveau bezüglich der Fahreignung nicht mehr gegeben ist (7).
Der Uhren-Test ist ein Screening zur Prüfung der Visuokonstruktion (parietale Funktion) und des Problemlösens (frontale Funktion). Er bildet die Bereiche Gedächtnis, konstruktive Praxis (Erfassen und Nachzeichnen geometrischer Gebilde), Sprache und Erkennen ab. Es können maximal 7 Punkte erreicht werden. Auch dieser Test alleine ist weniger sensitiv für leichte kognitive Störungen.
Der TMT überprüft die Aufmerksamkeit und exekutive Funktionen (kognitive Flexibilität, Arbeitsgedächtnis, Inhibition). Er besteht aus zwei Teilen, Teil A und Teil B. Im Teil A müssen innert vorgegebener Zeit die Zahlen von 1–25 mit einem Strich verbunden werden (1–2–3 etc.). Im Teil B müssen zusätzlich zu den Zahlen noch die Buchstaben A–L miteinbezogen werden (1–A–2–B¬–3–C etc. bis zum Buchstaben L bzw. zur Zahl 13). Bei Werten im TMT B ≥ 300 Sekunden ist die Fahreignung in der Regel aufgehoben (19). Dies gilt auch, wenn der TMT A in der Zeit den Mittelwert plus Standardabweichung überschreitet und zusätzlich fehlerhaft ausgeführt wird.
Der CTT überprüft die visuelle Aufmerksamkeit, die visuomotorische Geschwindigkeit und die exekutiven Funktionen (kognitive Flexibilität, Arbeitsgedächtnis, Inhibition) unabhängig von den Kenntnissen des Alphabets. Er besteht aus zwei Teilen, Teil 1 und Teil 2. Im Teil 1 müssen innert vorgegebener Zeit die Zahlen von 1–25 mit einem Strich verbunden werden (1–2–3 etc.). Auf die verschiedenfarbigen Hintergründe der Kreise wird bei der Instruktion kein Bezug genommen. Im Teil 2 sind die Zahlen doppelt auf dem Papier, einmal mit pinker und einmal mit gelber Hintergrundfarbe. Die Zahlen müssen von 1–25 in aufsteigender Reihenfolge, aber mit abwechselnder Hintergrundfarbe verbunden werden (1 pink – 2 gelb – 3 pink – 4 gelb etc. bis zur Zahl 25 pink). Dieser Test kann z.B. bei Personen angewendet werden, die das Alphabet nicht kennen. Auch hier gilt, dass bei Werten im CTT 2 ≥ 300 Sekunden die Fahreignung in der Regel nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch, wenn der CTT 1 in der Zeit den Mittelwert plus Standardabweichung überschreitet und zusätzlich fehlerhaft ausgeführt wird.
Insgesamt führen aber immer der klinische Eindruck, die Untersuchungsergebnisse und die Ergebnisse der Screening-Tests zu einem Gesamtbild, das zur Beurteilung der Fahreignung führt.
In Tab. 1 sind modifiziert nach (7) Risikofaktoren zu sehen, welche zu einer Risikoeinschätzung bezüglich der Erfüllung der medizinischen Mindestanforderungen im Zusammenhang mit kognitiver Leistungsfähigkeit herangezogen werden können. Patienten mit hohen Risiken erfüllen die medizinischen Mindestanforderungen i.d.R. nicht mehr und hier ist auch eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung nicht mehr zielführend. Bei Patienten mit Risiken im mittleren, gelben Bereich muss das kumulative Risiko beurteilt werden und Möglichkeiten zur Minimierung der Risiken durch Therapie geprüft werden oder eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung in Erwägung gezogen werden (7). Bei grünem Risikoprofil ist die Fahreignung in der Regel noch gegeben.
Sind die Ergebnisse in der Untersuchung divergent bzw. ergibt sich ein unklares Gesamtbild, so kann der Stufe 1 Arzt auch ein unklares Ergebnis auf dem Formular, welches er dem zuständigen Strassenverkehrsamt retournieren muss, ankreuzen, und die definitive Beurteilung einem Arzt mit höherer Kompetenzstufe (3 oder 4) überlassen. Dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob zusätzlich ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen, so dass bis weitere Abklärungen getroffen sind, kein Fahrzeug gelenkt werden sollte. Auch ist darauf zu achten, dass nur nach Bestätigung durch einen Arzt/eine Ärztin der Stufe 4 ein Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen (Art. 7 Abs. 3 VZV), d.h. eine Sonderbewilligung, erfolgen kann, dass eine Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung (früher: ärztlich begleitete Kontrollfahrt) (Art. 5j Abs. 2 VZV) ebenfalls nur durch einen Arzt/eine Ärztin der Stufe 4 angeordnet und durchgeführt werden kann und dass eine Beschränkung des Führerausweises nach Art. 34 VZV (namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge) ebenfalls nur durch eine Ärztin oder einen Arzt der Stufe 4 beurteilt werden kann. Somit wäre es ratsam, bei diesen Fällen direkt eine Stufe-4-Untersuchung abzustreben.
Sind die Ergebnisse gesamthaft eindeutig (positiv wie negativ), ist dies auf dem Formular zu notieren. Dabei können im positiven Fall Auflagen angegeben werden oder das Intervall zur Überprüfung der Fahreignung kann verkürzt werden.
Das Ergebnis muss in jedem Fall der untersuchten Person und dem Strassenverkehrsamt mitgeteilt werden.
Copyright
Aerzteverlag medinfo AG
Universität Zürich
Institut für Rechtsmedizin
Verkehrsmedizin
Andreasstrasse 15
8050 Zürich
Kristina.Keller@irm.uzh.ch
Universität Zürich
Institut für Rechtsmedizin
Verkehrsmedizin
Andreasstrasse 15
8050 Zürich
Die Autorinnen haben keinen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit diesem Artikel deklariert.
- Die Fahreignungsbeurteilung im Alter erfordert einen interdisziplinären, funktionsorientierten Ansatz; Einzeltests allein sind unzureichend.
- Besonders relevant ist die Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit und des Sehvermögens.
- Entscheidungsgrundlage ist stets die Gesamtschau aus Anamnese, klinischer Untersuchung und Testverfahren sowie die Einschätzung der Kompensationsfähigkeit und Krankheitseinsicht.
- Dies zusammen führt zu einer fundierten Risikoeinschätzung und Gesamtbeurteilung und dient somit der Verkehrssicherheit.
1. Verkehrszulassungsverordnung (VZV). Fedlex. Verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de (abgerufen am 03.06.2026).
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- Vol. 16
- Ausgabe 7
- Juli 2026









