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SGAIM Herbstkongress 2026



Beurteilung der Fahreignung im Alter

Die Beurteilung der Fahreignung älterer Menschen gehört zu den anspruchsvollen Aufgaben in der Hausarztpraxis. Neben medizinischen Befunden spielen kognitive Leistungsfähigkeit, altersbedingte Veränderungen und rechtliche Vorgaben eine entscheidende Rolle. Dabei darf das Lebensalter allein nicht über die Fahreignung entscheiden. Am SGAIM-Herbstkongress 2026 erläuterte Dr. med. Kristina Keller, Zürich, worauf es bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung ankommt und wann eine weiterführende Abklärung angezeigt ist.

Mit zunehmendem Alter verändern sich die Voraussetzungen für eine sichere Teilnahme am Strassenverkehr. Einschränkungen des Sehvermögens, der kognitiven Leistungsfähigkeit und der körperlichen Beweglichkeit können die Fahrsicherheit beeinträchtigen. Dennoch sind ältere Fahrzeuglenkende keine homogene Gruppe.

Wie Kristina Keller ausführte, unterscheiden sich gesunde ältere Menschen deutlich von Personen mit fahreignungsrelevanten Erkrankungen. Die Mehrheit der über 75-jährigen Fahrzeuglenkenden erfüllt die medizinischen Mindestanforderungen. Bei einem Teil bestehen jedoch limitierende Erkrankungen, während bei gesunden Hochbetagten über 80 Jahren auch physiologische Alterungsprozesse die Leistungsfähigkeit zunehmend einschränken können (1). Unfallstatistiken zeigen, dass sich die Risiken zwischen den Altersgruppen unterscheiden. Während bei jüngeren Fahrzeuglenkenden unter anderem Geschwindigkeit und Substanzkonsum eine wichtige Rolle spielen, stehen bei älteren Menschen häufiger Erkrankungen, altersbedingte Veränderungen und möglicherweise eine geringe Fahrpraxis im Vordergrund (2).

Entscheidend ist deshalb nicht das chronologische Alter, sondern die individuelle Fähigkeit, auch anspruchsvolle Verkehrssituationen sicher zu bewältigen.

Fahreignung erfordert Leistungsreserven

Für die Fahreignung genügt es nicht, ein Fahrzeug unter gewöhnlichen Bedingungen bedienen zu können. Verkehrsteilnehmende müssen Situationen rechtzeitig wahrnehmen, die Informationen angemessen verarbeiten und situationsgerecht reagieren können.

Dabei wird zwischen der Grundleistung und der Reserveleistung unterschieden. Die Grundleistung umfasst die Bewältigung routinemässiger Fahraufgaben. Die Reserveleistung wird benötigt, wenn unvorhergesehene Ereignisse auftreten und rasche oder komplexe Reaktionen erforderlich sind. Gerade diese Leistungsreserven können bei älteren Menschen durch Erkrankungen oder physiologische Alterungsprozesse eingeschränkt sein. Eine im Alltag weitgehend unauffällige Person muss deshalb nicht zwangsläufig auch in unerwarteten Verkehrssituationen ausreichend leistungsfähig sein. Für die ärztliche Beurteilung bedeutet dies, dass neben einzelnen medizinischen Befunden stets die gesamte funktionelle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden muss.

Verkehrsmedizinische Untersuchung ab 75 Jahren

In der Schweiz müssen sich Fahrzeuglenkende ab dem 75. Altersjahr regelmässig einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen. Diese erfolgt grundsätzlich alle zwei Jahre (3, 4).

Die Untersuchung kann durch Ärztinnen und Ärzte mit einer entsprechenden Anerkennung der Stufe 1 durchgeführt werden. Das verkehrsmedizinische Stufenmodell sieht insgesamt vier Qualifikationsstufen vor, wobei komplexere Fragestellungen spezialisierten Untersuchungsstellen vorbehalten sind (4).

Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 müssen die relevanten gesetzlichen Grundlagen, die medizinischen Mindestanforderungen und die administrativen Abläufe kennen. Dazu gehört auch, einschätzen zu können, wann zusätzliche Untersuchungen oder eine Beurteilung durch eine höhere verkehrsmedizinische Stufe notwendig sind.

Die medizinischen Mindestanforderungen umfassen unter anderem Seh- und Hörvermögen, neurologische und psychische Erkrankungen, organisch bedingte Hirnleistungsstörungen sowie Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen. Auch der Konsum von Alkohol, Drogen und psychotrop wirksamen Medikamenten ist zu berücksichtigen.

Die Untersuchung darf sich somit nicht auf einzelne besonders auffällige Befunde beschränken. Vielmehr müssen sämtliche relevanten medizinischen Bereiche systematisch beurteilt werden (4).

Kognitive Kurztests frühzeitig einsetzen

Ein besonderes Augenmerk gilt der kognitiven Leistungsfähigkeit. Bereits leichte Einschränkungen können sich auf Aufmerksamkeit, Informationsverarbeitung und Reaktionsfähigkeit im Strassenverkehr auswirken. Für die hausärztliche Untersuchung stehen verschiedene etablierte Instrumente zur Verfügung. Dazu gehören das Montreal Cognitive Assessment (MoCA), der Mini-Mental-Status-Test (MMST), der Uhrentest sowie die Trail-Making-Tests A und B.

Diese Verfahren liefern wichtige Hinweise auf mögliche Einschränkungen, erlauben für sich allein jedoch keine abschliessende Beurteilung der Fahreignung. Ihre Ergebnisse müssen im Zusammenhang mit der Anamnese, dem klinischen Untersuchungsbefund und der individuellen Situation interpretiert werden.

Es wird empfohlen, kognitive Kurztests möglichst früh einzusetzen. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechts­medizin empfiehlt ihre Durchführung ab dem 75. Altersjahr. Wiederholte Untersuchungen können zudem helfen, Veränderungen der kognitiven Leistungsfähigkeit im Verlauf zu erkennen.

Von besonderer Bedeutung sind auch die Kompensationsfähigkeit und die Krankheitseinsicht. Ein auffälliges Testergebnis muss deshalb differenziert beurteilt werden. Bei der Interpretation sind auch Bildungsniveau und sprachliche Voraussetzungen zu berücksichtigen. Ein auffälliger Testwert erlaubt für sich allein keine abschliessende Aussage über die Fahreignung. Umgekehrt schliessen unauffällige Resultate relevante Einschränkungen im Strassenverkehr nicht grundsätzlich aus.

Grenzen der ärztlichen Beurteilung kennen

Nicht jede verkehrsmedizinische Fragestellung kann im Rahmen einer Stufe-1-Untersuchung abschliessend geklärt werden. Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 dürfen keine verkehrsmedizinischen Beurteilungen vornehmen, die eine Anerkennung der Stufe 4 voraussetzen. Dazu gehören insbesondere die Begutachtung von Ausnahmefällen, die Beurteilung möglicher Führerausweisbeschränkungen sowie die Beantragung einer Fahrt zur Überprüfung der Fahreignung. Die entsprechenden behördlichen Entscheide trifft die zuständige kantonale Behörde (4).

Solche weiterführenden Abklärungen können beispielsweise notwendig werden, wenn die medizinischen Mindestanforderungen nicht vollständig erfüllt sind, eine Fahreignung aber unter bestimmten Einschränkungen möglicherweise weiterhin besteht. Denkbar sind örtliche oder zeitliche Beschränkungen oder die Nutzung eines entsprechend angepassten Fahrzeugs.

Bestehen Zweifel am Untersuchungsergebnis, sollte die Fahreignung nicht vorschnell bestätigt oder verneint werden. In solchen Fällen ist eine Weiterleitung an eine höhere verkehrsmedizinische Untersuchungsstufe angezeigt.

Bei Verdacht auf eine relevante Suchtproblematik empfiehlt Keller eine direkte Abklärung auf Stufe 4. Auch auffällige Augenbefunde können zusätzliche fachärztliche Untersuchungen erforderlich machen.

Melderecht und ärztliche Verantwortung

Die Beurteilung der Fahreignung berührt nicht nur medizinische, sondern auch rechtliche und ethische Fragen. Besonders anspruchsvoll können Situationen sein, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen, die betroffene Person diese jedoch nicht teilt.

In der Schweiz verfügen Ärztinnen und Ärzte gemäss Strassenverkehrsgesetz über ein Melderecht gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person aufgrund körperlicher oder psychischer Krankheiten beziehungsweise Gebrechen oder einer Sucht bestehen.

Für eine solche Meldung ist keine vorgängige Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung erlaubt die Weitergabe der relevanten Informationen (3).

Davon zu unterscheiden ist die Rolle der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes im Rahmen einer behördlich angeordneten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung. Hier bestehen spezifische Anforderungen an die Durchführung und die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse. Für die Praxis ist es deshalb wichtig, zwischen der allgemeinen ärztlichen Betreuung und einer verkehrsmedizinischen Untersuchung im behördlichen Auftrag zu unterscheiden.

Wenn Anamnese und Testresultate nicht zusammenpassen

Anhand mehrerer Fallbeispiele verdeutlichte die referentin, wie komplex die Beurteilung im Einzelfall sein kann. So können Hinweise von Angehörigen auf eine unsichere Fahrweise auch dann relevant werden, wenn eine kürzlich durchgeführte Kontrolluntersuchung noch zur Bestätigung der Fahreignung geführt hat. Ebenso können ein möglicher Bewusstseinsverlust, eine Alkoholproblematik oder neurologische Residuen nach einem Schlaganfall weiterführende Abklärungen erforderlich machen.

Die Beispiele machen deutlich, weshalb kein einzelner Testwert die Fahreignung abschliessend bestimmen kann. Entscheidend bleibt die Gesamtschau aus Krankengeschichte, klinischer Untersuchung, Testverfahren und funktioneller Leistungsfähigkeit. Auch Angaben von Angehörigen sowie Beobachtungen aus dem Alltag können wichtige zusätzliche Hinweise liefern.

Mobilität frühzeitig zum Thema machen

Der mögliche Verlust der Fahrerlaubnis ist für viele ältere Menschen mit erheblichen Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit verbunden. Gerade in ländlichen Regionen kann die individuelle Mobilität eine wichtige Voraussetzung für die Bewältigung des Alltags sein. Deshalb sollte das Thema Fahreignung nicht erst angesprochen werden, wenn bereits schwerwiegende Einschränkungen vorliegen oder eine behördliche Abklärung notwendig wird.

Das Thema Mobilität sollte frühzeitig in die hausärztliche Beratung einbezogen werden. Gemeinsam mit den Betroffenen sollten mögliche Alternativen besprochen werden. Dazu können unter anderem geeignete Formen der Elektromobilität gehören. Allerdings gelten auch ausserhalb des klassischen Personenwagenverkehrs rechtliche Vorgaben. So kann das Führen bestimmter führerausweisfreier Motorfahrzeuge oder das Radfahren untersagt werden, wenn gesundheitliche Einschränkungen eine sichere Verkehrsteilnahme ausschliessen (3, 4).

Die Beratung sollte deshalb stets die individuellen Fähigkeiten und die Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmenden berücksichtigen.

Take-Home-Messages

• Alter allein entscheidet nicht über die Fahreignung. Massgebend sind der Gesundheitszustand, die funktionelle Leistungsfähigkeit und die vorhandenen Leistungsreserven.
• Bei der Stufe-1-Untersuchung müssen sämtliche medizinischen Mindestanforderungen geprüft werden. Dazu gehören insbesondere Sehvermögen, kognitive Fähigkeiten, relevante Erkrankungen und Substanzkonsum.
• Kognitive Kurztests sollten ab dem 75. Altersjahr regelmässig eingesetzt werden. Ihre Ergebnisse sind wichtige Hinweise, ersetzen aber keine umfassende Beurteilung.
• Bei unklaren Ergebnissen oder komplexen Fragestellungen ist eine weiterführende verkehrsmedizinische Abklärung angezeigt. Sonderbewilligungen, Führerausweisbeschränkungen und Abklärungen bei Suchtproblematik gehören zur Stufe 4.
• Mobilität sollte frühzeitig und offen angesprochen werden. Ziel ist es, die Selbstständigkeit älterer Menschen möglichst lange zu erhalten, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden.

red

Quelle
SGAIM Herbstkongress 2026 – «Fahreignungsabklärung bei Senior:innen» von Dr. med. Kristina Keller, 17.09.2026, Bern.

Literatur
1. Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU). Sicherheit älterer Verkehrsteilnehmer. BFU-Sicherheitsdossier Nr. 14. Bern: BFU. Verfügbar unter: https://www.bfu.ch/de/die-bfu/doi-desk/10-13100-bfu-2-271-01
2. Kubitzki J, Janitzek T. Zum Unfallgeschehen älterer Verkehrsteilnehmer. Z Verkehrssicherh. 2011;2:65–73.
3. Schweizerische Eidgenossenschaft. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), insbesondere Art. 15d. Verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/679_705_685/de
4. Schweizerische Eidgenossenschaft. Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51), insbesondere Art. 5i, 5j, 7 und 34 sowie Anhang 1. Verfügbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1976/2423_2423_2423/de

Kardiovaskuläres Screening in der Praxis

Die kardiovaskuläre Prävention gehört zu den zentralen Aufgaben der Hausarztmedizin. Entscheidend sind eine zuverlässige Erfassung der Risikofaktoren, die Beurteilung des Gesamtrisikos und eine gezielte Beratung. Zusätzliche Untersuchungen sollten einen nachvollziehbaren Nutzen für die weitere Behandlung haben. Am SGAIM-Herbstkongress 2026 erläuterten Prof. Dr. med. Oliver Senn, Zürich, und David Haerry, Bern, wie sich evidenzbasierte Prävention mit den Erwartungen der Patienten verbinden lässt.

Wer einen Gesundheitscheck wünscht, ist nicht zwingend beschwerdefrei. Hinter der Anfrage können konkrete Symptome, Sorgen oder bislang nicht ausgesprochene Fragen stehen (1). Deshalb beginnt eine sinnvolle Vorsorgeuntersuchung mit der Klärung des Konsultationsanlasses: Was möchte der Patient untersuchen lassen, was befürchtet er und welche Erwartungen verbindet er mit dem Check-up?

Dabei sind unterschiedliche Begriffe auseinanderzuhalten. Screening bezeichnet die Früherkennung von Krankheiten oder Risiken bei asymptomatischen Personen. Beim «Case Finding» werden gezielt Menschen mit erhöhtem Risiko untersucht. Ein Check-up umfasst dagegen eine periodische Gesundheitsuntersuchung, deren Umfang und Häufigkeit nicht einheitlich definiert sind. Sobald Beschwerden vorliegen, handelt es sich bei deren Abklärung um Diagnostik.

Diese Unterscheidung beeinflusst die Auswahl und Interpretation der Untersuchungen. Ein Test, der bei einer konkreten klinischen Fragestellung sinnvoll ist, muss sich nicht automatisch für die Vorsorge bei beschwerdefreien Personen eignen.

Das Gesamtrisiko als Grundlage

Im Zentrum der kardiovaskulären Prävention steht die gemeinsame Beurteilung der etablierten Risikofaktoren. Blutdruck, Lipidwerte, Raucherstatus und mögliche Störungen des Glukosestoffwechsels werden im Zusammenhang mit Alter, Anamnese und weiteren klinischen Merkmalen betrachtet. Für die Risikoeinschätzung stehen unter anderem die Instrumente der AGLA, U-Prevent und die Risikorechner der ESC zur Verfügung (2). Die Risikokategorie ergibt sich aus dem verwendeten Score und der altersabhängigen Interpretation. Einzelne Laborwerte allein reichen deshalb nicht aus, um den Bedarf an präventiven Massnahmen festzulegen. Wichtig ist zudem, ein für den jeweiligen Patienten geeignetes Instrument zu verwenden. Die im Vortrag vorgestellten EviPrev-Empfehlungen sehen alters- und risikoadaptierte Untersuchungsintervalle vor (3). Dazu gehören regelmässige Blutdruck- und Gewichtskontrollen sowie die gezielte Untersuchung auf Dyslipidämie und Diabetes. Ein weiteres Beispiel für risiko­orientierte Früherkennung ist die einmalige Ultraschall­untersuchung auf ein Bauchaortenaneurysma bei Männern zwischen 65 und 75 Jahren, die rauchen oder früher geraucht haben (3).

Blutdruckmessung: Technik entscheidet mit

Bereits bei der Blutdruckmessung können vermeidbare Fehler zu einer Überschätzung des Risikos führen. Besonders relevant ist die Position des Arms. Dieser sollte abgestützt sein, wobei sich die Manschette auf Herzhöhe befindet.

Eine im Vortrag zitierte randomisierte Crossover-Studie mit 133 Erwachsenen untersuchte den Einfluss verschiedener Armpositionen. Gegenüber der standardisierten Position mit dem Arm auf einem Tisch führte die Ablage im Schoss zu durchschnittlich um 3,9 mmHg höheren systolischen und um 4,0 mmHg höheren diastolischen Werten. Bei seitlich herabhängendem, nicht abgestütztem Arm betrug die Überschätzung 6,5 beziehungsweise 4,4 mmHg (4). Solche Unterschiede können die diagnostische Einordnung und nachfolgende Therapieentscheidungen beeinflussen.

Eine standardisierte Durchführung ist somit eine Voraussetzung dafür, dass Screening zu verlässlichen Ergebnissen führt und unnötige Behandlungen vermieden werden.

Zusätzliche Tests kritisch beurteilen

Nicht jede technisch verfügbare Untersuchung verbessert die Prävention. Die im Vortrag erläuterten Empfehlungsgrade der US Preventive Services Task Force (USPSTF) unterscheiden zwischen Massnahmen mit relevantem Nettonutzen, selektiv anzubietenden Untersuchungen, Empfehlungen gegen ein Screening und unzureichender Evidenz.

Für ein Ruhe- oder Belastungs-EKG zur Prävention kardiovaskulärer Ereignisse bei asymptomatischen Erwachsenen mit niedrigem Risiko spricht sich die USPSTF gegen ein Screening aus. Bei mittlerem oder hohem Risiko ist die Evidenz für den zusätzlichen Nutzen nicht ausreichend (5). Diese Aussagen betreffen die Vorsorge und lassen sich nicht auf die diagnostische Abklärung von Beschwerden übertragen.Auch ein Screening auf asymptomatische Karotisstenosen in der allgemeinen Erwachsenenbevölkerung wird von der USPSTF nicht empfohlen. Dabei überwiegen nach ihrer Beurteilung die möglichen Schäden den erwarteten Nutzen (6).

Anders lautet die Bewertung für das Vorhofflimmer-Screening: Die im Vortrag zitierte USPSTF-Empfehlung von 2022 beurteilt die Evidenz bei asymptomatischen Erwachsenen ab 50 Jahren als unzureichend, um Nutzen und Schaden abschliessend abzuwägen (7). Das ist keine ausdrückliche Empfehlung gegen ein Screening. Diese Unterscheidung sollte auch im Patientengespräch deutlich werden.

Lp(a) und Koronarkalk zur individuellen Risikostratifizierung

Lipoprotein(a) und die Bestimmung des koronaren Kalkscores können zusätzliche Informationen liefern. Im Vortrag wurden sie insbesondere als mögliche Entscheidungshilfen bei Patienten mit moderatem Risiko oder nahe einer Behandlungsschwelle eingeordnet (2).

Die Ergebnisse sind stets im Kontext des gesamten kardiovaskulären Risikos zu interpretieren. Die entscheidende Frage lautet, ob die zusätzliche Information das weitere Vorgehen tatsächlich beeinflusst, etwa die Intensität der Risikofaktorkontrolle oder eine medikamentöse Therapie. Damit steht die individuelle Risikostratifizierung im Vordergrund.

Beratung und Patientenerwartungen zusammenbringen

Die Erwartungen an einen Check-up stimmen nicht immer mit dem belegten Nutzen einzelner Massnahmen überein. Eine im Vortrag zitierte Schweizer Befragung verdeutlicht diese Diskrepanz: Während rund 70 % der Befragten bei einem Check-up ein EKG erwarteten, rechneten lediglich 27 % mit einer Beratung zum Tabakkonsum (8). Technische Untersuchungen werden damit teilweise stärker nachgefragt als präventive Gespräche.

Gerade die Beratung zu Ernährung und körperlicher Aktivität ist jedoch ein wichtiger Bestandteil der Prävention. Für Erwachsene mit kardiovaskulären Risikofaktoren empfiehlt die USPSTF entsprechende verhaltensorientierte Beratungsinterventionen.

Für die Praxis ergibt sich daraus eine doppelte Aufgabe: Das Engagement der Patienten für ihre Gesundheit sollte aufgegriffen werden. Gleichzeitig gilt es, den erwarteten Nutzen und mögliche Nachteile zusätzlicher Tests verständlich zu erläutern. Dazu gehören falsch positive Befunde, Folgeuntersuchungen und Überdiagnosen. Die hausärztliche Konsultation bietet einen niederschwelligen Zugang zu wirksamer Prävention. Eine besondere Herausforderung bleibt, auch Menschen mit hohem Risiko zu erreichen, die Vorsorgeangebote weniger aktiv nachfragen.

Take-Home-Messages

• Vor einem Check-up sollten Beschwerden, Sorgen und Erwartungen geklärt werden.
• Die Erfassung etablierter Risikofaktoren und die Beurteilung des Gesamtrisikos bilden die Grundlage der kardiovaskulären Prävention.
• Eine korrekte Blutdruckmesstechnik hilft, Fehleinordnungen und unnötige Behandlungen zu vermeiden.
• Empfehlungen gegen ein Screening sind von einer unzureichenden Evidenzlage zu unterscheiden.
• Zusätzliche Untersuchungen und präventive Massnahmen sollten mit dem Patienten besprochen und an seiner individuellen Situation ausgerichtet werden.

red

Quelle
SGAIM Herbstkongress 2026 – «Kardiovaskuläres Screening in der Praxis: Do’s and Don’ts» von David Haerry, Oliver Senn, 17.09.2026, Bern.

Literatur
1. Hunziker S, Schläpfer M, Langewitz W, et al. Open and hidden agendas of „asymptomatic“ patients who request check-up exams. BMC Fam Pract. 2011;12:22. doi:10.1186/1471-2296-12-22.
2. Visseren FLJ, Mach F, Smulders YM, et al. 2021 ESC Guidelines on cardiovascular disease prevention in clinical practice. Eur Heart J. 2021;42(34):3227–3337. doi:10.1093/eurheartj/ehab484.
3. EviPrev. Evidence-based preventive recommendations for primary care in Switzerland [Internet]. Verfügbar unter: www.eviprev.ch.
4. Liu H, Zhao D, Sabit A, et al. Arm position and blood pressure readings: the ARMS crossover randomized clinical trial. JAMA Intern Med. 2024;184(12):1436–1442. doi:10.1001/jamainternmed.2024.5213.
5. US Preventive Services Task Force. Cardiovascular disease risk: screening with electrocardiography. 2018. Verfügbar unter: USPSTF-Empfehlung.
6. US Preventive Services Task Force. Asymptomatic carotid artery stenosis: screening. 2021. Verfügbar unter: USPSTF-Empfehlung.
7. US Preventive Services Task Force. Atrial fibrillation: screening. 2022. Verfügbar unter: USPSTF-Empfehlung.
8. Diaz Hernandez L, Giezendanner S, Fischer R, Zeller A. Expectations about check-up examinations among Swiss residents: a nationwide population-based cross-sectional survey. PLoS One. 2021;16(7):e0254700. doi:10.1371/journal.pone.0254700.

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  • Vol. 16
  • Ausgabe 10
  • Oktober 2026