Ausgewählte Studien aus der Hämato-Onkologie

Verlängertes Gesamtüberleben mit Brentuximab Vedotin bei Vorliegen eines Hodgkin Lymphoms im Stadium III oder IV

Quelle: Stephen M. Ansell et al., N Engl J Med 2022;387:310-20. DOI: 10.1056/NEJMoa2206125

Hintergrund

Die Fünf-Jahres-Nachbeobachtung an Patienten/innen mit zuvor unbehandeltem klassischen Hodgkin-Lymphom im Stadium III oder IV zeigten langfristige Vorteile in Bezug auf das progressionsfreie Überleben (PFS) unter der Erstlinientherapie mit Brentuximab Vedotin, einem CD30-gerichteten Antikörper Antikörper-Konjugat, plus Doxorubicin, Vinblastin und Dacarbazin (A+AVD), im Vergleich zu einer reinen Chemotherapie mit Doxorubicin, Bleomycin, Vinblastin und Dacarbazin (ABVD). Aktuell wurde das Gesamtüberleben (OS) mit einer Nachbeobachtungszeit von durchschnittlich 6 Jahren untersucht.

Methoden

Die Patienten/innen wurden nach dem Zufallsprinzip im Verhältnis 1:1 auf bis zu sechs Zyklen A+AVD oder ABVD zugeteilt. Der primäre Endpunkt, das modifizierte PFS, wurde bereits berichtet. Der wichtigste sekundäre Endpunkt war das OS in der Intention to treat (ITT) Population. Ein weiterer Endpunkt war die Sicherheit der Therapie.

Ergebnisse

Insgesamt wurden 664 Patienten/innen für die Behandlung mit A+AVD und 670 für die Behandlung mit ABVD ausgewählt. Bei einer medianen Nachbeobachtungszeit von 73,0 Monaten waren 39 Patienten/innen in der A+AVD-Gruppe und 64 in der ABVD-Gruppe gestorben (Hazard Ratio, 0,59; 95% Konfidenzintervall [CI], 0,40 bis 0,88; P = 0,009). Das geschätzte 6-Jahres-Gesamtüberleben betrug 93,9% (95% CI, 91,6 bis 95,5) in der A+AVD-Gruppe und 89,4% (95% CI, 86,6 bis 91,7) in der ABVD-Gruppe. Das PFS war für A+AVD länger als für ABVD (Hazard Ratio für das Fortschreiten der Krankheit oder den Tod, 0,68; 95% CI, 0,53 bis 0,86). Weniger Patienten/innen in der A+AVD-Gruppe als in der ABVD-Gruppe erhielten eine Folgetherapie, einschliesslich Transplantation, und bei A+AVD wurden weniger Zweitkrebsfälle gemeldet (bei 23 vs. 32 Patienten). Eine Primärprophylaxe mit Granulozyten-Kolonie-stimulierendem Faktor wurde empfohlen, nachdem bei A+AVD ein erhöhtes Auftreten einer febrilen Neutropenie beobachtet wurde. Die Neuropathierate war unter A+AVD höher als unter ABVD.

Schlussfolgerungen

Die Behandlung des Hodgkin-Lymphoms im Stadium III oder IV mit bis zu sechs Zyklen A+AVD führt zu einem Überlebensvorteil gegenüber einer ABVD Therapie.

Finanziert von Takeda Development Center Americas und Seagen; ECHELON-1 ClinicalTrials.gov Nummer, NCT01712490; EudraCT-Nummer, 2011-005450-60.

Teclistamab zur Therapie des rezidivierten oder refraktären Multiplen Myeloms

Quelle: P. Moreau et al., N Engl J Med 2022;387:495-505. DOI: 10.1056/NEJMoa2203478

Hintergrund

Teclistamab ist ein T-Zellen rekrutierender bispezifischer Antikörper, der sowohl das CD3 Antigen auf der Oberfläche von T-Zellen und das B-Zell-Maturierungsantigen (BCMA) auf der Oberfläche von Myelom-Zellen erkennt. Im dosisbestimmenden Teil der Phase-1-Studie zeigte Teclistamab eine vielversprechende Wirksamkeit bei Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem multiplem Myelom (rrMM).

Methoden

In diese Phase-1/2-Studie wurden rrMM Patienten/innen nach mindestens drei Therapielinien, einschliesslich einer Dreifachbehandlung mit einem immunmodulatorischen Medikament, einem Proteasom-Inhibitor und einem Anti-CD38-Antikörper aufgenommen. Die Patienten/innen erhielten eine wöchentliche subkutane Teclistamab Injektion (in einer Dosis von 1,5 mg pro Kilogramm Körpergewicht), nachdem sie zuvor Dosen von 0,06 mg und 0,3 mg pro Kilogramm erhalten hatten. Der primäre Endpunkt war das Gesamtansprechen (partielles Ansprechen oder besser).

Ergebnisse

Von den 165 Patienten/innen, die Teclistamab erhielten, hatten 77,6 % eine refraktäre Erkrankung gegen drei Substanzklassen (im Median fünf vorangegangene Therapielinien). Bei einer medianen Nachbeobachtungszeit von 14,1 Monaten lag die Gesamtansprechrate bei 63,0 %, wobei 65 Patienten/innen (39,4 %) ein vollständiges Ansprechen oder besser zeigten. Bei insgesamt 44 Patienten/innen (26,7 %) wurde keine minimale Resterkrankung (MRD) gefunden. Die mediane Ansprechdauer betrug 18,4 Monate (95% Konfidenzintervall [CI], 14,9 bis nicht abschätzbar). Die mediane Dauer des progressionsfreien Überlebens (PFS) betrug 11,3 Monate (95 % CI, 8,8 bis 17,1). Zu den häufigsten unerwünschten Ereignissen zählten das Zytokinfreisetzungssyndrom (bei 72,1 % der Patienten/innen; Grad 3, 0,6 %; kein Grad 4), Neutropenie (bei 70,9%; Grad 3 oder 4, 64,2%), Anämie (bei 52,1%; Grad 3 oder 4, 37,0%) und Thrombozytopenie (bei 40,0%; Grad 3 oder 4, 21,2%). Infektionen waren häufig (76,4 %; Grad 3 oder 4, 44,8 %). Neurotoxische Ereignisse traten bei 24 Patienten/innen (14,5 %), darunter ein mit Immuneffektorzellen assoziiertes Neurotoxizitätssyndrom bei 5 Patienten (3,0 %; alle Grad 1 oder 2).

Schlussfolgerungen

Teclistamab führte zu einer hohen Rate an tiefem und dauerhaftem Ansprechen bei rrMM Patienten/innen, die drei Substanzklassen ausgesetzt waren. Zytopenien und Infektionen waren häufig; toxische Nebenwirkungen, die mit einer T-Zell-Aktivierung vereinbar waren, waren typischerweise Grad 1 oder 2.

Finanziert von Janssen Forschung und Entwicklung; MajesTEC-1. ClinicalTrials.gov-Nummern, NCT03145181 und NCT04557098

Prof. Dr. med. Christoph Renner

Onkozentrum Hirslanden Zürich und Onkozentrum Zürich
Witellikerstrasse 40
8032 Zürich

Christoph.renner@hirslanden.ch

Verschlechterung statt Verbesserung der Zugangsgerechtigkeit

Die Hoffnung war gross, nachdem endlich auch die Verwaltung die Ungleichbehandlung der Versicherten als nachgewiesenen Fakt bestätigte. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zeigte in seinem Bericht zur Evaluation der Vergütung von Medikamenten im Einzelfall nach Art. 71a-71d KVV substanzielle Unterschiede in der Beurteilung von Kostengutsprachegesuchen auf: Die Krankenversicherer vergüten Off-Label-Behandlungen uneinheitlich. Mit dem Ziel diese Situation zu verbessern, hatte der Bundesrat deshalb eine Änderung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen in die Vernehmlassung geschickt. Das Ergebnis ist ernüchternd: Mit den vorgeschlagenen Massnahmen würde der Zugang zu Off-Label-Anwendungen insgesamt sogar verschlechtert. Neu sollen nämlich für die Vergütung im Einzelfall klinisch kontrollierte Studien vorliegen, die einen Mehrnutzen von 35% aufzeigen. Die Konsequenz eines solchen Grenzwertes wäre eine unerhörte Diskriminierung von Patientinnen und Patienten mit Krebserkrankungen und insbesondere von krebskranken Kindern.

Die Sicherstellung der Zugangsgerechtigkeit sowie der Versorgungssicherheit sind fundamentale Anliegen der Oncosuisse. Ziel ist der gerechte, sichere und rasche Zugang zu (Krebs-)Medikamenten für alle Patientinnen und Patienten in der Schweiz. Doch dieser ist heute nicht in jedem Fall gegeben, insbesondere bei sogenannten Off-Label-Behandlungen. Neben den Betroffenen von seltenen Erkrankungen werden heute rund ein Drittel aller Krebsbetroffenen und fast alle krebskranken Kinder off-label behandelt, also mit Medikamenten, die anders dosiert, in einer anderen Art oder Kombination verabreicht oder für eine andere Indikation eingesetzt werden, als sie vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) ursprüng­lich zugelassen oder auf der sogenannten Spezialitätenliste (SL) des Bundesamtes für Gesundheit aufgeführt sind. Medikamente müssen auf der SL aufgeführt sein, damit die Krankenversicherer sie vergüten. Ist dies nicht der Fall, ist eine einzelfallbezogene Kostengutsprache erforderlich, deren Voraussetzungen und Verfahren in den Art. 71a-71d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt ist.

Stossende Ungleichbehandlung in der Kostenübernahme von Off-Label-Behandlungen

Der Schlussbericht zur Evaluation der Vergütung im Einzelfall vom 24. Juli 2020 (im Auftrag des BAG) zeigt die hohe Bedeutung der Artikel 71a–71d in der KVV für den raschen Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten. Gleichzeitig bestätigen die Ergebnisse, was die Krebsorganisationen seit Jahren bemängeln: Die aktuelle Vergütungsregelung führt dazu, dass die Versicherer vergleichbare Fälle unterschiedlich vergüten. Die Ergebnisse der Evaluation zeigen substanzielle Unterschiede in den Bewilligungsquoten und den Fristeinhaltungsquoten der einzelnen Krankenversicherer auf. Während die Mehrheit der Kostengutsprachegesuche zwar schlussendlich gutgeheissen wird – häufig aber erst nach einem Wiedererwägungsgesuch und der damit unnötig grossen Bürokratie – gestaltet sich die Praxis für komplexere onkologische Fälle aufwändig und unbefriedigend. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen der KVV und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) die heute uneinheitliche Vergütung von lebensnotwendigen Off-Label-Anwendungen, insbesondere der kostenintensiven innovativen Onkologika, nicht nur ungenügend verringert wird, sondern sogar noch neue Hürden geschaffen werden sollen.

Die heterogenen Beurteilungen sind unter anderem auf den Umstand zurückzuführen, dass es in der Schweiz zwar über 50 verschiedene Krankenversicherer gibt – aber keine verbindlichen, einheitlichen Nutzenbewertungsmodelle und selbst für hochkomplexe Fälle keine Experten beigezogen werden müssen. Die Entscheide der Krankenversicherer sind bisweilen intransparent und den Patientinnen und Patienten fehlen Rekursmöglichkeiten – in lebensbedrohlichen Situationen fehlt den Betroffenen die Kraft und schlichtweg die Zeit für einen langwierigen und kostspieligen Rechtsweg. Gleichzeitig ist der administrative Aufwand für alle beteiligten Akteure unverhältnismässig gross. Damit geht eine grosse Unsicherheit für Betroffene einher. Zudem spielt der Faktor Zeit eine bedeutende Rolle, da die Dauer zur Bearbeitung eines Gesuchs gerade bei Krebserkrankungen entscheidend sein kann.

Handlungsbedarf endlich erkannt, aber Vorschläge würden Zugang verschlechtern

Entsprechend begrüsst die Oncosuisse, dass der Handlungsbedarf endlich erkannt wurde. Der Bundesrat versprach, dass mit Änderungen der Bestimmungen zur Einzelfallvergütung in der KVV und der KLV die Gleichbehandlung der Patientinnen und Patienten durch die Krankenversicherer und die Transparenz verbessert werden soll mit Änderungen der Bestimmungen zur Einzelfallvergütung in der KVV und der KLV soll die Gleichbehandlung der Patientinnen und Pa­tienten durch die Krankenversicherer und die Transparenz verbes­sert werden. Die Änderungsvorschläge gehen allerdings in eine Richtung, die den Zugang zu Off-Label-Anwendungen insgesamt verschlechtern. So führt die vorgeschlagene Definition des Begriffs „therapeutischer Nutzen“ als Voraussetzung für eine Kostenübernahme im Einzelfall – mit dem Kriterium von mindestens 35% Mehrnutzen im Vergleich zu Standardtherapien oder Placebo – dazu, dass Patientinnen und Patienten der Zugang zu lebensnotwendigen Behandlungen künftig verwehrt bleibt. Dies widerspricht fundamental dem Zweck der Verordnungsbestimmungen der Einzelfallvergütung. Konsequenz eines solchen Grenzwertes wäre eine unerhörte Diskriminierung von Patientinnen und Patienten mit Krebserkrankungen und insbesondere von krebskranken Kindern. Ein klinisch sinnvoller Benefit kann auch bei einem Mehrnutzen von unter 35% bestehen. Dies muss anhand neuster wissenschaftlicher und klinischer Erkenntnisse beurteilt und kann nicht generell festgelegt werden. Deshalb fordern wir als Unterstützung der fachlichen Entscheidungskraft des vertrauensärztlichen Dienstes und zur Evaluation des therapeutischen Nutzens die Einbindung eines unabhängigen Expertengremiums.

Neue Lösungen sind gefragt – verschiedene Lösungsansätze bestehen schon lange

Um eine tatsächliche Verbesserung der heute unbefriedigenden Situation und eine effektive Verringerung der bestehenden Ungleichbehandlung zu erreichen, ist eine Vereinfachung des Gesamtprozesses sowie mehr Verbindlichkeit nötig. Denn die Situation wird sich künftig verschärfen: Off-Label-Anwendungen nehmen aufgrund des medizinischen Fortschritts hin zur modernen Präzisionsmedizin stetig zu. Es ist damit zu rechnen, dass Off-Label-Use in der Onkologie zur Regel anstelle der Ausnahme wird. Entsprechend müssen die Rahmenbedingungen grundsätzlich überdacht werden und diese als Ausnahmeregelung konzipierten Bestimmungen in einen moderneren regulären Prozess für eine breite Anwendung überführt werden. Hier sind insbesondere flexible und schnelle Zulassungs- und Vergütungsverfahren und übergreifende Prozesse gefragt.

Umso bedauerlicher ist es, dass verschiedene zielführende und von den Akteuren seit Jahren diskutierten Lösungsansätze in der Verordnungsänderung nicht berücksichtigt wurden:

  • Schaffung und verbindlicher Einbezug eines unabhängigen Expertengremiums in komplexen oder strittigen Fällen (siehe auch Forderung des Swiss Patient Acces Pilot Projekt SPAP)
  • Schaffung einer Ombudsstelle/einfacher Rekursmöglichkeit bei Ablehnung der Kostengutsprachegesuche für Patientinnen und Patienten, dies könnte auch Aufgabe des unabhängigen Expertengremiums sein
  • Schaffung eines Off-Label-Registers inkl. Kostengutsprachegesuchen und Entscheiden gemäss Art. 71a-71c, beispielsweise angesiedelt bei SGMO/SAKK
  • Digitale Plattform zur effizienten Abwicklung der Kostengutsprachegesuche

Damit der Zugang für die lebensbedrohlich erkrankten Patientinnen und Patienten sichergestellt werden kann, braucht es zudem eine Klärung bei der Kostenübernahme in Situationen, die im onkologischen Alltag immer wieder auftreten. Die Krebsorganisationen fordern deshalb eine Kostenübernahme auch bei Uneinigkeit des Krankenversicherers und des Pharmaherstellers in der Preis­verhandlung, beim Ansprechen der Patientin/des Patienten bei Therapieversuchen sowie unmittelbar bei medizinisch dringlichen Therapien, bis der Entscheid vorliegt.

Oncosuisse ersucht den Bundesrat und das Departement des Innern ausdrücklich, die Revision der Verordnungsbestimmungen betreffend Einzelfallvergütung im Sinne der Zugangsgerechtigkeit auszugestalten. Die Krebsorganisationen haben dem Bund ihre Expertise bereits zugesichert und sind bereit, sich in diesem Prozess einzubringen.

Haben Sie Anmerkungen oder Fragen? Bitte melden Sie sich: politik@oncosuisse.ch

Quelle:
1. https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/e-f/evalber-kuv/2020-evaluation-art-71a-71d-kvv-schlussbericht.pdf.download.pdf/2020-schlussbericht-evaluation-art-71a-71d-kvv-d.pdf%20 (PDF, 2MB, 18.12.2020)
2. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/publikationen/bundesratsberichte.html#accordion_19412211321665657878536 (PDF, 1 MB, 07.09.2022)
3. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20184098

Vergütung von Medikamenten für krebskranke Kinder in der Schweiz

Anfang September 2022 hat der Bundesrat einen Bericht zur Vergütung von Arzneimitteln für krebskranke Kinder veröffentlicht. Er hat damit einen Auftrag des Parlaments, eine Postulat der Gesundheitskommission des Nationalrates (18.4098) erfüllt. Der Bericht kommt zum Schluss, dass die Bewilligungsquote der Vergütung von Krebsmedikamenten für Kinder sehr hoch und die Gleichbehandlung durch die Versicherer gewährleistet sei. Deshalb sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, um die Einzelfallvergütung von Medikamenten spezifisch bei krebskranken Kinder zu verbessern.
Fast alle krebskranken Kinder werden im sogenannten Off-Label-Use behandelt, weil die meisten Medikamente für Krebsbehandlungen in der Schweiz nur für Erwachsene zugelassen sind. Aufgrund der kleinen Fallzahlen ist die Entwicklung und Zulassung von Medikamenten im Bereich der pädiatrischen Onkologie für die Pharmaindustrie meist nicht attraktiv. Die hohe Bewilligungsquote in der Vergütung ist laut Kinderonkologinnen und –onkologen mit grossen bürokratischem Aufwand, teilweise nur über Widererwägungsgesuche und damit Verzögerungen und grosser Unsicherheit für alle Beteiligten verbunden. Entsprechend teilt Oncosuisse die Konklusion des Bundesrates nicht, dass kein Handlungsbedarf besteht. Seit Jahren fordern die Krebsorganisationen die Schaffung und der verbindliche Einbezug eines unabhängigen Expertengremiums für komplexe Fälle zur Unterstützung der vertrauensärztlichen Nutzenbeurteilung. Zudem sollten die Kosten für Standardbehandlungen in der pädiatrischen Onkologie automatisch übernommen werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass jedes Kind einen gleichberechtigten Zugang zur bestmöglichen Therapie erhält.
Anzufügen ist, dass mit den vorgeschlagenen Massnahmen im Rahmen einer laufenden Revision der Verordnungsbestimmungen – wie oben beschreiben – der Zugang zu lebensnotwendigen Off-Label-Behandlungen insbesondere für krebskranke Kinder massiv eingeschränkt würde. Davor warnen auch Kinderkrebsorganisationen wie die Swiss Paediatric Oncology Group SPOG und Kinderkrebs Schweiz. Die Krebsorganisationen appellieren an den Bundesrat, die Änderung der KVV und KLV nicht wie vorgeschlagen umzusetzen und die Rückmeldungen der Oncosuisse in der Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung zu berücksichtigen.

Franziska Lenz

Leiterin Politik und Public Affairs Krebsliga Schweiz

Wie die Lebensqualität erhalten?

Für Betroffene sind kutane Nebenwirkungen in der Regel schmerzhaft und eine psychische Belastung. Hautveränderungen beeinflussen die Erscheinung und das eigene Körperbild. Sie sind oftmals stigmatisierend, schränken den Alltag ein und können die Lebensqualität negativ beeinflussen.

Lebensqualität ist eine subjektive Wahrnehmung. Sie ist individuell und vielschichtig. Lebensqualität beinhaltet unterschiedliche Bereiche des körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens. Für viele Menschen bedeutet Lebensqualität, im Alltag funktionsfähig, sozial eingebettet und beschwerdefrei zu sein.

Folgen von kutanen Nebenwirkungen

Nebenwirkungen an der Haut, verursacht durch die medikamentöse Tumortherapie, können am ganzen Körper auftreten. Mögliche Hautphänomene sind Exantheme und durch das Hand-Fuss-Syndrom (HFS) verursachte Fissuren. Auch kann die Therapie zu Nagel- und Schleimhautveränderungen sowie Pruritus führen. Dermatologische Veränderungen können für die Betroffenen sehr schmerzhaft sein. Der Juckreiz, aber auch offene Stellen an Händen und Füssen, schränken die Aktivitäten des täglichen Lebens ein. Verrichtungen wie Hände waschen, Gegenstände berühren, sich anziehen, Haus- oder Gartenarbeit werden für Betroffene mit lädierter Haut sehr beschwerlich.

Die Haut ist ein Sinnesorgan. Wir können Dinge ertasten und über die Haut mit anderen Menschen in Kontakt treten. Begrüssungsrituale mit Berührung sind unserem Kulturkreis verankert. Viele Emotionen kommen über die Haut zum Ausdruck, zum Beispiel das Erröten des Gesichts bei Aufregung. Die Haut und die Körperästhetik haben in der Gesellschaft eine grosse Bedeutung. Dermatologische Veränderungen an exponierten Körperstellen sind für andere Menschen sichtbar, was das Körperbild der Betroffenen stark verändert. Sichtbare Hauterscheinungen können Betroffene stigmatisieren und Gefühle wie Trauer, Wut, Ohnmacht, Ekel und Ängste zum eigenen Erscheinungsbild auslösen. Soziale Kontakte werden aus Schamgründen gemieden, Betroffene ziehen sich zurück.

Studien zur Lebensqualität

Studien bestätigen, dass therapiebedingte Nebenwirkungen die Lebensqualität negativ beeinflussen können. Mazzotti et al. führten 2011 ein Beobachtungsstudie zur Lebensqualität bei Tumorpatientinnen und -patienten durch. Ziel der Studie war, Auswirkungen von behandlungsbedingten Nebenwirkungen zu erfassen. Die Messung erfolgte mit dem Messinstrument Medical 36-Item Short Form Survey. Dieses umfasst Fragen zur physischen Funktion, zu körperlichen Schmerzen, Gesundheit und Vitalität, zu sozialen funktionellen Rollen, zur psychischen sowie körperlichen und geistigen Gesundheit. Weiter werden Veränderungen des Gesundheitszustands während der letzten zehn Monaten erfragt. 72% der Befragten erlebten durch die Therapie Behandlungssymptome, die sich negativ auf die Lebensqualität auswirken. Die Studie legt nahe, dass behandlungsbedingte Nebenwirkungen ein grosses Risiko für eine körperliche Beeinträchtigung darstellen. Das psychische Wohlbefinden der betroffenen Personen wird unabhängig von psychischer Erkrankung, Geschlecht, Schwere der Erkrankungen, Zeit, Diagnose und Krebsart negativ beeinflusst.

Urakawa et al. untersuchten 2019 in einer Beobachtungsstudie, welche dermatologischen Hautveränderungen die negativsten Auswirkungen auf die Lebensqualität hatten. Bei 67 Patientinnen und Patienten mit Immuntherapie und Kinaseinhibitoren wurde anhand des Dermatological Life Quality Index (DLQI) die Lebensqualität erfragt. Der Altersmedian der Teilnehmenden betrug 71 Jahre. Personen mit vorbestehenden Hauterkrankungen wurden nicht in die Studie eingeschlossen. Die Studie ergab, dass im Hinblick auf die Lebensqualität keine signifikanten Unterschiede bezüglich Alter und Geschlecht bestanden. Das HFS schränkte Betroffene am stärksten ein. Die Studie bestätigte, dass Hauterkrankungen, die durch Tumormedikamente verursacht werden, Auswirkungen auf die Lebensqualität haben. Besonders Prävention und Behandlung des HFS sollte während der Tumortherapie berücksichtigt werden. Wichtig bei der Begleitung von Betroffenen ist, dass Hilfsmittel und Möglichkeiten zur Linderung von schmerzhaften Hand- und Fussläsionen eingesetzt werden.

Begleitung der Betroffenen

Studien und Praxiserfahrungen zeigen, dass Betroffene bei der Verabreichung von medikamentösen Tumortherapien eine frühzeitige Information über die korrekte Einnahme der Medikamente und deren Nebenwirkungen benötigen. Mit gezielter Wissens- und Kompetenzvermittlung durch Fachpersonen erlangen die Patientinnen und Patienten Gesundheitskompetenzen im Themengebiet. Das bedeutet, dass Betroffene fähig sind, Entscheide zu treffen, die sich positiv auf die Gesundheit auswirken.

Sørensen et al. entwickelten 2012 ein Modell zur Erfassung der Gesundheitskompetenz. Sie beschrieben diese anhand von zwölf Dimensionen. Das Modell besteht aus den drei Bereichen Krankheitsprävention, Krankheitsbewältigung und Gesundheitsförderung. Die einzelnen Bereiche werden in vier Unterbereiche eingeteilt: Informationen erlangen, Informationen verstehen, Informationen beurteilen und Informationen anwenden (Tab. 1).

Mit dem Konzept Empowerment können Betroffene zusätzlich gestärkt werden (Quint-Essenz 2016). Empowerment ist ein Lernprozess mit dem Ziel, Betroffene zu befähigen, ihr Leben selbstständig zu gestalten. Ressourcen, Stärken, Kompetenzen und vorhandenes Handlungswissen werden im Prozess gefördert. Empowerment bedeutet auch, neue Erfahrungen zu sammeln und Fähigkeiten zu entwickeln, um die Kontrolle über das eigene Leben zu behalten.

Schlussfolgerung

In der Onkologie sind Therapien oft komplex, da sie von Nebenwirkungen, Langzeitfolgen und psychischer Belastung geprägt sind. Informationen zu möglichen Nebenwirkungen müssen bei Therapiestart vermittelt und Gesundheitskompetenzen aufgebaut werden. Fragen zur Lebensqualität sind in die Begleitung einzubeziehen und bei der Wahl der Interventionen zu berücksichtigen. Mit Empowerment sollen Betroffene und ihre Angehörigen im Umgang mit der Erkrankung gestärkt werden. Dermatologische Veränderungen müssen frühzeitig mit gezielten Interventionen gelindert werden, damit die aktive Alltagsgestaltung und die Lebensqualität erhalten bleiben.

Maria Häni-Di Mauro

Master of Advanced Studies
Wundexpertin SAfW, Stoma-, Wund- und Inkontinenzberatung NDK
Stv. Leiterin Pflegeentwicklung, Pflegeexpertin, Wund- und Stomaberaterin
Spital Emmental
3400 Burgdorf
maria.haeni@spital-emmental.ch

Erstveröffentlichung: Onkologiepflege Schweiz 3/2022

Bundesamt für Gesundheit (BAG). (2019). Gesundheitskompetenz. Zugriff am 29.02.20. Verfügbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/strategie-und-politik/nationalegesundheitspolitik/gesundheitskompetenz.html
Haslbeck, J., Klein, M. & Schumacher, S. (2013). Selbstmanagement bei Krebs
fördern. Onkologiepflege, 3, 5-8.
Mazzotti, E., Antonini Cappellini, G., Buconovo, S., Morese, R., Scoppola, A.,
Sebastiani, C., et al. (2011). Treatment-related side effects and quality of life in cancer patients. Support Care Cancer, 20, 2553–2557.
Panfil, E. & Schröder, G. (2015). Pflege von Menschen mit chronischen Wunden
(3. korrigierte und ergänzte Auflage). Bern: Hans Huber Verlag.
Urakawa, R., Tarutani, M., Kubota, K. & Uejima E. (2019). Hand Foot Syndrome
Has the Strongest Impact on QOL in Skin Toxicities of Chemotherapy. Journal of Cancer, 10 (20), 4846-4851.
Quint-Essenz. (2016). Gesundheitsförderung Schweiz Empowerment. Zugriff am 29.02.2020. Verfügbar unter https://www.quint-essenz.ch/de/topics/1248
Sørensen, K., Van den Broucke, S., Fullam, J., Doyle, G., Pelikan, J., Slonska, Z. et al. (2012). Health literacy and public health: A systematic review and integration of definitions and models. BMC Public Health, 1-13.

Föderal in die Sackgasse

Kein Tag vergeht ohne mediale Kommunikation von Versorgungsproblemen in Spitälern und Arztpraxen. Ich hätte einen Vorschlag für das Wort des Jahres: Fachkräftemangel! Ich erinnere mich an die Zeit der frühen 2000er-Jahre, als wir in den Spitälern einen substantiellen Pflegekräftemangel hatten und Operationssäle, Intensivstationen und Pflegestationen stark reduziert oder sogar geschlossen werden mussten. Auch damals brummte die Wirtschaft, die Arbeitslosenzahl lag so tief wie seit Jahrzehnten nicht mehr und die Pflege­personen wurden von Unternehmen aufgesogen, welche keine Nachtdienste und Wochenenddienste anbieten mussten. Die Situation ist vergleichbar mit heute, war aber doch anders.

Die Medizin hat sich stark entwickelt. Die Innovation hat bessere Therapien geschaffen. Die personalisierte Medizin schaffte in den letzten zehn Jahren fast Unglaubliches. Die Heilungsraten der Krebstherapien sind nicht nur um 5, sondern teilweise um 10 bis 20% und in einzelnen Bereichen sogar noch stärker angestiegen. Leider haben wir es nicht geschafft, Effizienz und Arbeitsergonomie im Gleichschritt mit dem medizinischen Fortschritt zu innovieren. Gesundheitspersonal verbringt heute zunehmend mehr Zeit im Büro und am Computer und weniger bei den Patienten. Es herrscht der Irrglaube, dass mit mehr Dokumentation, längeren krankenkassenfragebogen und noch mehr Qualitätskontrolle die Patienten besser behandelt werden. Es herrscht der Irrglaube, dass Fortschritt, Innovation, verbesserte Qualität zu gleichen oder niedrigeren Tarifen erfüllt werden kann. Der Nachwuchs wünscht sich wertvolle Arbeitsinhalte, eine Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Beruf und sieht ein in Traditionen verhaftetes Arbeitssystem mit alten Hierarchien und Aufruf zu Durchhaltewillen, Berufsethos und Patientenzentriertheit. Die nationale Gesundheitspolitik fährt föderal in die Sackgasse und lässt Mut und Innovationskraft vermissen, anstatt Synergien und Effizienz in überkantonalen Gesundheitsregionen zu schaffen.

Wie würde die Arbeit der Gesundheitsberufe wohl aussehen, wenn nur 1% der Gelder, die in die Pharmaforschung fliessen, zur Erforschung und Veränderung der Arbeitswelt in den Gesundheitsinstitutionen eingesetzt würde. Ich wünsche mir die Innovationskraft der Hightech- und Pharmabranche in der Gesundheitsbranche und der Arbeitswelt unserer Spitäler. Ich wünsche mir den Mut der SpitalmanagerInnen, die Erkenntnisse aus dieser Forschung in den Alltag umzusetzen. Braucht es wirklich noch mehr Krise bis sich substantiell etwas verändert?

Prof. Dr. med. Gabriel Schär

Prof. Dr. med. Gabriel Schär

Aarau

gabriel.schaer@usz.ch

Rolle der Gynäkologin und des Gynäkologen beim Mutterschutz

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwangere und deren Fötus vor Gefährdungen bei der Arbeit zu schützen. Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig, ausser sie ist krank. Hingegen darf sie nicht arbeiten, wenn das ungeborene Kind oder sie selbst durch ihre Arbeit gefährdet wird. Es ist Aufgabe der gynäkologisch betreuenden Ärztinnen und Ärzte zu beurteilen, wie der Gesundheitszustand der Schwangeren ist, ob Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz vorhanden und genügend wirksam sind. Die Ärztin oder der Arzt ist befugt, Anpassungen an die Arbeitsbedingungen zu verlangen oder ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Die Kontrolle der Arbeitsbedingungen vor Ort ist Aufgabe des kantonalen Arbeitsinspektorates.

Every employer is responsible for protecting pregnant women and her unborn from workplace dangers. A pregnant woman is typically deemed fit for work unless she is unwell, or her unborn child or her own safety is jeopardized by her job.

Gynaecologists are responsible for assessing the pregnant woman’s health and the effectiveness of workplace safety precautions. The doctor has the authority to demand changes to working conditions or to prohibit employment. The cantonal labour inspectorate is in charge of on-site examination of working conditions.
Key Words: Ability of pregnant women to work, protective measures at the place of work, control of working conditions

Hintergrund

Schwangere und Stillende werden als Arbeitnehmerinnen besonders geschützt. Für diesen Schutz ist grundsätzlich der Arbeit­geber verantwortlich, aber der gynäkologisch tätigen Ärztin bzw. dem gynäkologisch tätigen Arzt fallen besondere Aufgaben in der Kontrolle der der Wirksamkeit der Schutzmassnamen und Festlegung der Eignung zu.

Im Arbeitsgesetz (ArG) und dessen Verordnungen sind verschiedene Bestimmungen zum Schutz der Schwangeren und Stillenden festgelegt. Diese kann man grob in allgemeine Schutzmassnahmen und Schutzmassnamen, die abhängig sind von der Präsenz von sog. gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten (GOBA) einteilen. Die allgemeinen Schutzmassnahmen gelten unabhängig von den Bedingungen am Arbeitsplatz und sind in jedem Fall einzuhalten (z.B. max. 9h Arbeit pro Tag, keine angeordnete Überzeit, keine Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr 8 Wochen vor der Geburt). Zu den GOBA gehören das Bewegen schwerer Lasten von Hand, Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen, Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind, Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen, Arbeiten bei Kälte, Hitze oder bei Nässe; Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Strahlen oder Lärm; Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen sowie Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen.

Liegen solche GOBA vor, muss der Arbeitgeber die Unbedenklichkeit der Arbeit beweisen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Mutterschutzverordnung darf eine Schwangere nur dann beschäftigt werden, wenn keine Gefährdung für Mutter und Kind aus der Arbeit im Betrieb oder Betriebsteil hervorgeht. Jeder Betrieb mit weiblichen Angestellten muss mit einer Gefährdungsermittlung überprüfen, ob gefährliche oder beschwerliche Arbeiten gemäss Mutterschutzverordnung vorliegen. Liegen solche Arbeiten vor, muss der Arbeitgeber eine Risikobeurteilung durch eine fachlich kompetente Person durchführen lassen. Führt eine schwangere oder stillende Frau dann gefährliche oder beschwerliche Arbeiten aus, muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen gemäss Risikobeurteilung umsetzen. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Mutterschutzverordnung sorgt der Arbeitgeber anschliessend dafür, dass der betreuenden Ärztin bzw. dem betreuenden Arzt diese Information zur Verfügung steht, damit eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden kann.

Als fachlich kompetente Personen zur Durchführung einer Risikobeurteilung gelten Arbeitsmedizinerinnen und –mediziner, Arbeitshygienikerinnen- und –hygieniker sowie weitere Spezialisten mit nachgewiesenen Kenntnissen und Erfahrungen. In der Regel gehören Gynäkologinnen und Gynäkologen nicht zu den fachlich kompetenten Personen.

Eignungsuntersuchung

Gemäss Mutterschutzverordnung (Art. 2) muss die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt, die oder der die Schwangere im Rahmen der Mutterschaft betreut, den Gesundheitszustand der schwangeren Frau oder der stillenden Mutter beurteilen. Der Arzt oder die Ärztin nimmt eine Eignungsuntersuchung an der schwangeren Frau oder der stillenden Mutter vor. Sie oder er berücksichtigt bei der Beurteilung:

  • die Anamnese und den Status der Arbeitnehmerin;
  • bei anamnestisch vorhandener Exposition gegenüber GOBA (zum Beispiel Giftstoffe, Strahlung, Mikroorganismen, Schicht- und Nachtarbeit, Akkordarbeit, sauerstoffarme Atmosphäre, Passivrauchen): Das Ergebnis der vom Betrieb durch eine fachlich kompetente Person durchgeführten Risikobeurteilung;
  • allenfalls weitere Informationen, die sie oder er aufgrund einer Rücksprache mit dem Verfasser oder der Verfasserin der Risikobeurteilung oder dem Arbeitgeber erhalten hat.

Entscheid

Gemäss Art. 3 Mutterschutzverordnung entscheidet die betreuende Ärztin bzw. der betreuende Arzt anschliessend, ob eine Beschäftigung vorbehaltslos, unter bestimmten Voraussetzungen oder nicht mehr möglich ist. Gemäss Mutterschutzverordnung darf eine schwangere Frau oder stillende Mutter im von einer Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht beschäftigt werden, wenn:

  • keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung vorgenommen wurde;
  • die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt oder nicht eingehalten werden;
  • die nach der Risikobeurteilung getroffenen Schutzmassnahmen nicht genügend wirksam sind, oder andere Hinweise auf eine Gefährdung bestehen (z.B. Passiv­rauchen).

Ein Beschäftigungsverbot durch die betreuende Ärztin oder den betreuenden Arzt beinhaltet in der Regel einen der vier oben genannten Gründe und eine Frist, wie lange es für diesen Betrieb oder Betriebsteil gültig ist.
Kann eine Schwangere oder Stillende nicht ohne Gefährdung beschäftigt werden, und kann der Arbeitgeber ihr nicht eine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten, darf sie nicht weiterarbeiten und hat weiterhin Anspruch auf 80% ihres Lohnes gemäss Art. 35 ArG. Gemäss Art. 59 ArG ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften des Sonderschutzes von weiblichen Arbeitnehmerinnen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

Vorlage für ein «ärztliches Zeugnis»

Werden die Schutzmassnahmen nicht genügend umgesetzt oder eingehalten, kann die Schwangere oder die Ärztin oder der Arzt das kantonale Arbeitsinspektorat beiziehen, um die Situation am Arbeitsplatz klären zu lassen. Bis zur Klärung soll ein temporäres Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss zusätzliche Kosten der medizinischen Untersuchung und der Beratung tragen, soweit nicht ein Versicherer der Arbeitnehmerin dafür aufkommt.

Das Beschäftigungsverbot bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten ist vom Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei Krankheit klar zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Lohnfortzahlung. Bei einem Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber weiterhin den Lohn in der Höhe von 80% entrichten (Art. 35 ArG), im Krankheitsfall besteht ebenfalls eine Lohnfortzahlungspflicht, die durch eine allenfalls vorhandene Krankentaggeldversicherung gedeckt wird.

Der Arzt oder die Ärztin trägt die Verantwortung, die Situation richtig einzuschätzen und bei gegebenen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Aus Beweisgründen ist das Beschäftigungsverbot in der Krankengeschichte zu dokumentieren.
Gefälligkeitszeugnisse sind standesrechtlich unzulässig und können zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen (Art. 34 FMH-Standesordnung bzw. Art. 318 Strafgesetzbuch).

Die Kommunikation zwischen Arzt oder Ärztin und Arbeitgeber untersteht dem medizinischen Berufsgeheimnis. Für arbeitsmedizinische Fragen hat die FMH einen Anhang 4 zur Standesordnung FMH erlassen.

Was tun, wenn …?

In fast allen Fällen, wo eine Unsicherheit über den korrekten Schutz von Schwangeren oder Stillenden vorliegt, gilt das Vorsorgeprinzip. Die betreuende Ärztin bzw. der betreuende Arzt stellt ein Beschäftigungsverbot aus, bis die Schutzmassnahmen umgesetzt und wirksam sind. Sollten hier Unklarheiten oder Konflikte auftreten, ist das kantonale Arbeitsinspektorat möglichst schnell einzuschalten. Es ist die dafür zuständige Behörde.

  • Es ist nicht die Aufgabe der betreuenden Ärztin bzw. des betreuenden Arztes:
  • die Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz sicherzustellen (dafür ist der Arbeitgeber zuständig. Im Zweifelsfall ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen);
  • die Risiken am Arbeitsplatz zu beurteilen, eine Risikobeurteilung zu erstellen oder Schutzmassnahmen für diese Risiken festzulegen (dafür ist der Arbeitgeber bzw. eine fachlich kompetente Person zuständig);
  • Sonderwünsche des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin oder deren Familie zu befolgen
  • die Rolle des kantonalen Arbeitsinspektorats oder der Richterin bzw. des Richters zu übernehmen.

Informationsmaterial

Unter www.seco.admin.ch/mutterschutz, Rubrik «Fachspezialisten» findet man:

  • Broschüre «Leitfaden für gynäkologisch tätige Ärztinnen und Ärzte» mit allen Informationen im Detail;
  • Checkliste «Mutterschutz am Arbeitsplatz»;
  • Übersichtstafel für Mutterschutz und Schutzmassnahmen;
  • Vorlage für ein ärztliches Zeugnis für schwangere Frauen und stillende Mütter für den Entscheid bzw. Beschäftigungsverbot.

Copyright bei Aerzteverlag medinfo AG

Dr. med. Samuel Iff

Staatssekretariat für Wirtschaft
Holzikofenweg 36
3003 Bern

lic. iur. Alain Vuissoz

Staatssekretariat für Wirtschaft
Holzikofenweg 36
3003 Bern

Die Autoren haben keine Interessenkonflikte im Zusammenhang mit diesem Artikel deklariert.

Weniger Antibiotika zum Start des Lebens

Während der Entwicklung des kindlichen Mikrobioms können peri- und postnatale Einflussfaktoren die zukünftige Zusammensetzung des Mikrobioms langfristig verändern. Diese Störungen des Mikrobioms sind assoziiert mit späteren Erkrankungen. Eine Antibiotikatherapie während der Schwangerschaft oder peripartal ist einer der Haupteinflussfaktoren auf das Mikrobiom. Diese Tatsache muss für jede Indikationsstellung von Antibiotika miteinbezogen werden. Ein gezielterer Einsatz von Antibiotika im Sinne von AMS ohne Mütter und deren Neugeborenen zu gefährden, muss im Fokus unserer Bestrebungen sein.

Peri- and postnatal factors may have an impact on the development of the neonatal microbiome inducing long-term transformations. A disrupted microbiome may have consequences for future health and is associated with diseases later in life. Antibiotic exposure is one of the main factors influencing the development of the microbiome. Therefore, this fact has to be remembered while prescribing antibiotics. A target use of antibiotics according to AMS principles without risk for mother an child has to be our focus.
Key Words: Mikrobiome, antibiotics, antibiotic Stewardship, neonatal sepsis

Die Verabreichung von Antibiotika während der Schwangerschaft, rund um die Geburt oder in den ersten Lebenstagen erfolgt üblicherweise in der besten Absicht mütterliche, fetale oder neonatale Infektionen zu behandeln oder zu verhindern. Und dies mit gutem Erfolg. So ist in den letzten Jahrzehnten zum Beispiel die Rate an bakteriellen Infektionen des Neugeborenen in den ersten Lebenstagen deutlich gesunken (1). Unglücklicherweise gibt es neben den erwünschten positiven Effekten auch unerwünschte Wirkungen bei Schwangeren und deren Neugeborenen. «Antimicrobial Stewardship» (AMS), der rationale und optimale Einsatz von Antibiotika wird deshalb zunehmend auch in der Geburtshilfe und Neonatologie thematisiert. «Weniger Antibiotika zum Start des Lebens» ist die Perspektive von zwei Neonatologen mit der Hoffnung, Gynäkologen und Geburtshelfer zu Weggefährten dieser Initiative zu machen.

Why?

Von den zwei Hauptgründen für AMS während der Schwangerschaft und in der Perinatalzeit ist einer schon seit langem bekannt: Häufiger und unnötiger Antibiotikaeinsatz fördert die Resistenzentwicklung von Bakterien mit der Gefahr von schwer zu behandelnden Infektionen in der Zukunft (2). Da dieses Risiko auf der Ebene der Gesellschaft verankert ist, wird es bei der individuellen Betreuung von Patienten und Patientinnen oftmals vernachlässigt. Der Schutz des Mikrobioms des Ungeborenen, respektive des Neugeborenen betrifft hingegen das Individuum und tritt damit in den Fokus des Interesses von Mutter und Kind.

Als Mikrobiom bezeichnet man die Gesamtheit aller Bakterien, Pilze und Viren auf und in unserem Körper. Zunehmend ist bekannt, dass die Zusammensetzung und Resilienz des Mikrobioms eine wichtige Rolle für die Gesundheit des Trägers spielen (3). Während der Entwicklung des kindlichen Mikrobioms können Einflussfaktoren die zukünftige Zusammensetzung langfristig stören, da die Resilienz des sich entwickelnden Mikrobioms eingeschränkt ist (4). Diese Entwicklung beginnt bereits in utero, ist abhängig vom Mikrobiom der Mutter (5) und vielen peri- und postnatalen Faktoren, wobei Geburtsmodus, Gestationsalter, Stillen und Antibiotika­therapien die Hauptrolle spielen (6).

Einige Beispiele aus der Vielzahl von Studien betreffend mütterlichem Mikrobiom und Antibiotikatherapien während der Schwangerschaft zur Illustration: i) die intrapartale Antibiotikaprophylaxe zur Verhinderung einer neonatalen Strepto-B-Sepsis oder zur Infektionsprophylaxe bei einem Kaiserschnitt hat einen Einfluss auf das kindliche Darm-Mikrobiom im ersten Lebensjahr (7); ii) mehrere Studien konnten einen Zusammenhang zwischen Antibiotikatherapien während der Schwangerschaft und einer erhöhten Infektanfälligkeit im Kindsalter aufzeigen (8, 9); iii) und die Zusammensetzung des mütterlichen Darm-Mikrobioms spielt eine Rolle für die Entwicklung von Asthma und Allergien des Kindes: Das Vorhandensein von Prevotella-Bakterien schützt das Neugeborene durch Produktion von Succinaten, welche eine immunmodula­­torische Rolle spielen (10).

Ebenfalls zeigen diverse Studien, die in den vergangenen Jahren publiziert wurden, eine Assoziation von Antibiotikatherapien im Neugeborenen- und frühen Kindesalter mit einer gestörten Entwicklung des Mikrobioms und späteren Erkrankungen wie Allergien und Atopien, Adipositas, entzündlichen Darmerkrankungen (Colitis ulzerosa, Morbus Crohn), als auch Diabetes mellitus (4). Während die Wahl des Antibiotikums eine grosse Rolle spielt, wurde die Hoffnung, dass eine kurze antibiotische Therapiedauer eine untergeordnete Rolle spielt, in einer kürzlich publizierten Studie widerlegt: Eine empirische Antibiotikatherapie während durchschnittlich 48 Stunden, gestartet in den ersten Lebenstagen bei Verdacht auf eine Neugeborenensepsis, veränderte das Mikrobiom nachhaltig im ersten Lebensjahr (11).

How?

Um zu wissen, wie wir die Antibiotikaverschreibungen optimieren können, muss primär die aktuelle Situation analysiert werden. International ist die Variabilität der Rate von Antibiotikaverabreichungen in der ersten Lebenswoche sehr gross und reicht von minimal 1.5% bis über 10% aller lebendgeborenen Kinder (12). Die Indikation ist in den allermeisten Fällen begründet mit dem Verdacht einer bakteriellen Neugeboreneninfektion. Die Rate an bewiesenen Neugeboreneninfektionen mit einer positiven Kultur liegt zwischen 0.02 und 0.1% (13). In der Schweiz liegt die Rate an Antibiotikatherapien zwischen 2.5-5% bei einer Infektionsrate von 0.02% (14). Damit behandeln wir über 100 Kinder um eine Neugeborenen­infektion zu verhindern. Insgesamt ist die Datenlage betreffend  Antibiotikatherapien und Neugeboreneninfektionen jedoch dürftig und grossangelegte Studien sind zwingend notwendig.

Die Datenlage betreffend Antibiotikabehandlungen während der Schwangerschaft ist eher noch kleiner. In einem 2014 publizierten Review-Artikel beschreibt Begona Martinez de Tejada, dass davon ausgegangen werden muss, dass in >40% der Schwangerschaften peripartale Antibiotika eingesetzt werden (15). Wenn die zusätzlichen Antibiotikatherapien während der Schwangerschaft dazugezählt werden, dann kann man davon ausgehen, dass die Mehrzahl der Kinder in utero Antibiotika ausgesetzt sind. Gemäss diesem Review ist in einer Vielzahl der Situationen unklar, ob die eingesetzten Antibiotikatherapien wirklich hilfreich sind und das Outcome verbessern. Ihre Schlussfolgerung ist, dass bei jeder Indikationsstellung für eine Antibiotikatherapie die Risiken und Benefits sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen und die werdenden Mütter in die Entscheidung eingebunden werden sollten. Daten und Studien bezüglich Einbindung der Mütter fehlen sowohl während der Schwangerschaft, als auch in der Peripartalzeit.

What?

Als Neonatologen massen wir uns nicht an zu entscheiden, was während der Schwangerschaft gemacht werden soll, um die Situation zu verbessern. In der Perinatalzeit sind wir zumindest beteiligt, wenn es um die Frage der Strepto-B-Prophylaxe geht. Die Reduktion der Strepto-B-bedingten early-onset Sepsis in den letzten Jahrzehnten ist eine Errungenschaft, die wir nicht missen möchten. Jegliche Änderung im Bereich der Strepto-B-Prophylaxe muss mit einer sorgfältigen Datenerhebung und Analyse einhergehen, um den Einfluss auf Strepto-B bedingte Infektionen frühzeitig zu erkennen. Da diese Infektionen insgesamt doch sehr selten sind, müssen diese Untersuchungen in grossen Populationen und über einen langen Zeitraum erfolgen. Innovative und neuartige Ansätze, wie die Reduktion der Strepto-B-Trägerinnen durch gezielte Veränderungen des mütterlichen Mikrobioms müssen evaluiert und getestet werden (16).

In der ersten Lebenswoche sind mehrere Interventionen denkbar. Um die Indikationsstellung für einen Antibiotikaeinsatz zu verbessern, muss primär das individuelle Risiko für eine bakterielle Neugeboreneninfektion bestimmt werden. Klinische Zeichen und laborchemische Parameter sind unspezifisch und das Risiko für eine early-onset Sepsis wird wohl oftmals von uns Klinikern überschätzt. Algorithmen unter Anwendung von artificial intelligence können hier allenfalls Abhilfe schaffen und die Prädiktion von bakteriellen Infektionen verbessern (17). Wenn eine Antibiotikatherapie gestartet wurde, stellt sich die Frage nach der Therapiedauer. Sobald eine bakterielle Infektion unwahrscheinlich ist, können Antibiotika gestoppt werden. Die Verlängerung der Antibiotika­therapie, um eine Infektion sicher ausschliessen zu können, führt zu einer überproportionalen Antibiotikaexposition ohne ­wirklichen Nutzen.

Insgesamt sind ein Umdenken und eine Veränderung von alten Gewohnheiten zwingend notwendig. Eine Antibiotikatherapie auf Grund eines überhöhten Sicherheitsdenkens im Sinne von «bringt es nichts, schadet es wenigstens auch nichts» ist mit dem heutigen Wissen nicht mehr haltbar. Um den zukünftigen Generationen einen sicheren Start ins Leben ohne erhöhtes Risiko für zukünftige Erkrankungen zu ermöglichen, sind wir alle gefordert. Wir freuen uns auf Unterstützung von Seite der Schweizer ­Gynäkolog:innen und Geburtshelfer:innen. Weniger Antibiotika zum Start des Lebens: mehr Informationen zur Initiative finden sie unter www.la4b.org.

Copyright bei Aerzteverlag medinfo AG

PD Dr. med. Martin Stocker

Klinik für Neonatologie und pädiatrische Intensivmedizin,
Kinderspital Luzern und Perinatalzentrum LUKS

martin.stocker@luks.ch

PD Dr. med. Eric Giannoni

Klinik für Neonatologie, Department Woman-Mother-Child,
Lausanne University Hospital and University of Lausanne

Die Autoren haben keine Interessenkonflikte im Zusammenhang mit diesem Artikel deklariert.

◆ Eine Antibiotikatherapie während der Schwangerschaft und in der Perinatalzeit hat einen Einfluss auf die Entwicklung des Mikrobioms des Kindes und begünstigt spätere Erkrankungen. Diese Tatsache muss für jede Indikationsstellung von Antibiotika während der Schwangerschaft und im Frühkindesalter miteinbezogen werden. Aktuell besteht sowohl während der Schwangerschaft, als auch in der Perinatalzeit eine Überbehandlung mit Antibiotika. Ein gezielterer Einsatz von Antibiotika im Sinne von AMS ohne Mütter und deren Neugeborenen zu gefährden, muss im Fokus unserer Bestrebungen sein.

1. Benitz WE, Achten NB. Finding a role for the neonatal early-onset sepsis risk
calculator. EClinicalMedicine 2020;19:100255
2. WHO. Antimicrobial resistance. www.who.int/health-topics/antimicrobial-
resistance
3. Sommer F, Moltzau Anderson J, Bharti R, Raes J, Rosenstiel P. The resilience of the intestinal microbiota influences health and disease. Nat Rev Microbiol 2017;15(10):630-8
4. Stiemsma LT, Michels KB. The role oft he microbiome in the development origins of health and disease. Pediatrics 2018;14(4):e20172437
5. Gohir W, Ratcliffe EM, Sloboda DM. Oft he bugs that shape us: maternal obesity, the gut microbiome, and long-term disease risk. Pediatr Res 2015;77(1-2):196-204
6. Drago L, Panelli S, Bandi C, Zuccotti G, Perine M, D’auria E. What pediatricians should know before studying gut microbiota. J Clin Med 2019;8(8):1206
7. Azad MB, Konya T, Persaud RR et al. Impact of maternal intrapartum antibiotics. Method of birth and breastfeeding on gut microbiota during the first year of life:
a prospective cohort study. BJOG 2016;123(6):983-93
8. Cunha AJ, Santos AC, Medronho RA, Barros H. Use of antibiotics during pregnancy is associated with infection in children at four years of age in Portugal: Acta Pediatr 2021;110(6):1911-5
9. Pedersen TM, Stokholm J, Thorsen J, Mora-Jensen AR, Bisgaard H. Antibioitcs in pregnancy increase Children’s risk of otitis media and ventilation tubes.
J Pediatr 2017;183:153-8.e1
10. Goa Y, Nanan R, Macia L et al. The maternal gut microbiome during pregnancy and offspring allergy and asthma. J Allergy Clin Immunol 2021;148(3):669-78
11. Reyman M, van Houten MA, Watson RL, Chu MLJN, Arp K, de Waal WJ, et al. Effects of early-life antibiotics on the developing infant gut microbiome and
resistome: a randomized trial. Nat Commun 2022;13:893
12. Schulman J, Benitz WE, Profit J, Lee HC, Dueñas G, Bennett MV, et al. Newborn Antibiotic Exposures and Association With Proven Bloodstream Infection.
Pediatrics 2019;144
13. van Herk W, Stocker M, van Rossum AMC. Recognising early onset neonatal sepsis: an essential step in appropriate antimicrobial use. J Infect 2016;72 Suppl:S77-82. https://doi.org/10.1016/j.jinf.2016.04.026
14. Zihlmann-Ji J, Braun C, Buettcher M, Hodel M, Lehnick D, Stocker M. Reduction
of Duration of Antibiotic Therapy for Suspected Early-Onset Sepsis in Late-Preterm and Term Newborns After Implementation of a Procalcitonin-Guided
Algorithm: A Population-Based Study in Central Switzerland. Front Pediatr 2021;9:702133
15. Martinez de Tejada B. Antibiotic use and misuse during pregnancy and delivery: benefits and risks. Int J Environ Res Public Health 2014,11,7993-8009
16. Martin V, Cardenas N, Ocana S et al. Rectal and vaginal eradication of GBS in pregnant women by using lactobacillus salivarius CECT 9145, a target-specific probiotic strain. Nutrients 2019;11(4):810
17. Stocker M, Daunhawer I, van Herk W, El Helou S, Dutta S, Schuerman FABA, et al. Machine Learning Used to Compare the Diagnostic Accuracy of Risk Factors, Clinical Signs and Biomarkers and to Develop a New Prediction Model for Neonatal Early-onset Sepsis. Pediatr Infect Dis J 2022;41:248–54