Wenn Informationen zensiert werden

Grosse randomisierte klinische Phase 3 Studien bilden normalerweise die Evidenzgrundlage einer informierten Entscheidung beim individuellen Patienten. Durch das Zensieren von fehlenden Endpunkt-Ereignissen aus verschiedensten Gründen werden jedoch die Ergebnisse der Studien möglicherweise entscheidend beeinflusst, indem die zensierten Patienten zum Zeitpunkt der letzten «Erfassung ohne Ereignis» die Kaplan-Meyer Kurven nicht mehr beeinflussen können. Hier wird an Beispielen gezeigt, wann solche Zensierungen problematisch sind und die Interpretation der Studiendaten wesentlich beeinflussen können, falls sie überhaupt realisiert werden.

Les grands essais cliniques randomisés de phase 3 fournissent généralement la base factuelle permettant de prendre une décision éclairée chez les patients individuels. Cependant, la censure des événements manquants pour diverses raisons peut avoir un impact significatif sur les résultats des études en empêchant les patients censurés d’influencer les courbes de Kaplan-Meyer au moment du dernier recensement «sans événement». Des exemples sont donnés ici pour montrer quand une telle censure est problématique et peut influencer de manière significative l’interprétation des données de l’étude, si elle est mise en Å“uvre.

Aussagekräftige Studien sind die Grundlage für eine informierte Entscheidung. Bei randomisierten Studien ist der primäre Endpunkt in der Regel ein time to event Endpunkt, das heisst die Zeit bis zum Auftreten eines Ereignisses von Interesse wird zwischen den Studienarmen verglichen. Ereignisse von Interesse können Todesfälle sein (Gesamtüberleben, overall survival), Krankheitsprogression (Progressions-freies Überleben, progression free sruvival), Auftreten von Schmerzen etc. Die mediane Zeit bis zum Auftreten des entsprechenden Ereignisses wird mit der Kaplan-Meier-Methode geschätzt und visuell in Kaplan-Meier-Kurven dargestellt. Die zu vergleichenden Kurven beginnen jeweils zum Zeitpunkt der Randomisierung des einzelnen Patienten. Auf der x-Achse ist die Beobachtungszeit aufgetragen und auf der y-Achse der Anteil von Patienten* vermerkt, welcher kein Ereignis von Interesse hat. Im Prinzip fällt die Kurve im Verlauf der Zeit dann jeweils etwas ab, wenn ein Ereignis aufgetreten ist. Der Verlauf der zu vergleichenden Kurven bestimmt, vereinfacht gesagt, letztlich auch die Hazard Ratio (HR). Diese ist ein Mass für die relative Wahrscheinlichkeit in den beiden Therapiearmen für das Auftreten eines Ereignisses über die Zeit, wobei gilt, dass je näher die HR bei 1 liegt, desto kleiner der Unterschied ist.
Wenn nun ein Patient kein Ereignis von Interesse erlebt bzw. unbekannt ist, wann und ob ein solches aufgetreten ist, wird der Patient zensiert (censored) zum letzten Zeitpunkt an dem gesichert ist, dass kein Ereignis von Interesse vorlag. Ab dem Zeitpunkt der Zensierung trägt der entsprechende Patient nicht mehr zum weiteren Verlauf (Abfall) der Kaplan-Meier-Kurve bei. Dies ist grundsätzlich unproblematisch, sofern der Grund für das Zensieren unabhängig von der Studienintervention ist und in beiden Armen etwa gleich häufig auftritt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es einem Patienten an seiner Feriendestination so gut gefällt, dass er entscheidet gleich dort zu bleiben und somit «lost to follow-up» ist, und dann nicht mehr klar ist, ob er noch am Leben ist. Im Falle einer Studie mit dem primären Endpunkt Gesamtüberleben würde dieser Patient zum Zeitpunkt der letzten Konsultation zensiert.
Was geschieht nun in einer Studie mit dem primären Endpunkt radiologisch Progressions-freies Überleben (radiographic progression free survival, rPFS), wenn ein Patient die Studienbehandlung beispielsweise wegen Toxizität abbricht? Üblicherweise wird auch ein solcher Patient zum letzten Zeitpunkt zensiert, an dem radiologisch keine Progression dokumentiert wurde. Eine Zensierung würde in einer Studie mit rPFS als Endpunkt auch geschehen, wenn der Patient seine Einwilligung zur weiteren Studienteilnahme zurückzieht, eine andere Therapie beginnt und auch wenn lediglich eine klinische Progression vorliegt, welche aber nicht radiologisch dokumentiert ist.
Wie erwähnt, ist eine wichtige Annahme beim Zensieren, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines Ereignisses von Interesse gleich gross ist bei zensierten Patienten wie bei in der Studie verbleibenden Patienten (das Risiko für eine Tumorprogression also nicht höher oder tiefer ist) und dass das Zensieren in beiden Armen gleich verteilt ist (1). Sind diese Annahmen nicht erfüllt, spricht man von informativem Zensieren (informative censoring). Dieses steht dem Sinn der Randomisierung entgegen, da das Progressions-freie Übeleben nun nicht mehr in repräsentativen Populationen analysiert wird, welche gemäss Zufallsprinzip einer unterschiedlichen Intervention zugeteilt wurden. Informatives Zensieren führt entsprechend zu einem Bias und wenn das Zensieren häufiger im experimentellen Arm ist (z. B. wegen Toxizitäten), kann es sein, dass die PFS Analyse zu einem falschen Eindruck von klinischem Nutzen führt. Das Ausmass dieses Bias ist dabei proportional zum Anteil der Patienten, welche informativ zensiert wurden. Eine Re-Analyse von 28 onkologischen Studien hat zum Beispiel gezeigt, dass Patienten, welche informativ zensiert wurden, ein etwa 30% höheres Progressionsrisiko hatten wie die gesamte Studienpopulation (2).
Folgendes Beispiel illustriert die konkreten Implikationen: In der Studie BOLERO-2 wurde bei Frauen mit Hormon-Rezeptor positivem metastasiertem Mamakarzinom die Ergänzung von Everolimus bzw. Placebo zum Aromatasehemmer Exemestan verglichen. Der primäre Endpunkt der Studie war das Progressions-freie Überleben, welches als 6.9 Monate für Everolimus plus Exemestan bzw. 2.8 Monate für Placebo plus Exemestan berichtet wurde (HR 0.43, p<0.001) (3). In dieser Studie haben im experimentellen Arm 4x mehr Frauen wegen unerwünschten Wirkungen die Therapie abgebrochen oder ihre Einwilliung zur Studienteilnahme zurückgezogen (24% vs. 6%) und wurden zensiert. Betrachtet man solche Therapieabbrüche zusätzlich zur Krankheitsprogression nicht als Therapieerfolg, beträgt die mediane Zeit bis zum Therapieversagen (time to treatment failure, TTF) 3.4 Monate für Everolimus plus Exemestan bzw. 2.3 Monate für Placebo plus Exemestan (HR 0.68, p<0.001) (4). Andere Beispiele finden sich in der Tabelle 1.

Was gibt es für Möglichkeiten, um informatives Zensieren zu erkennen und dessen Einfluss einschätzen zu können? Zunächst: Bei Studien mit Gesamtüberleben als primärem Endpunkt besteht das Problem nicht. Da dieser Endpunkt (neben sorgfältig untersuchter Lebensqualität) letztlich für den Patienten den bedeutsamsten Endpunkt darstellt, sollten Studien entsprechend geplant werden. Bei Studien mit anderen Endpunkten kann gelegentlich bereits visuell eine ungleiche Verteilung von Zensierungsmarkern in den Kaplan-Meier-Kurven bemerkt werden (meist kleine Kreise oder senkrechte Striche). In diesem Fall lohnt sich ein Blick auf die Raten für discontinuation because of adverse events. Wünschenswert wäre dann neben den numbers at risk unterhalb der Kaplan-Meier-Kurven auch die Angabe der Anzahl zensierter Patienten. In einer guten Publikation sollte zudem ausgewiesen werden, wie häufig Zensierung aus welchen Gründen in den beiden Interventionsgruppen vorkam. In der kürzlich publizierten Studie PROfound, welche Olaparib beim metastasierten Kastrations-resistenten Prostatakarzinom untersucht hat, wurden die Zensierungsraten aus anderen Gründen wie lost to follow-up z. B. im Appendix ausgewiesen (und betrugen in der den primären Endpunkt rPFS definierenden Population 29% im Olaparib-Arm bzw. 13% im Vergleichsarm) (5). Des Weiteren wäre auch nach Therapieabbruch die tatsächliche Nachverfolgung inklusive Bildgebung gemäss Protokoll sinnvoll sowie in Ergänzung zur PFS-Analyse auch eine TTF-Analyse wünschenswert (siehe Beispiel oben). Hilfreich bei der Einschätzung der Relevanz von informativem Zensieren wäre auch die Berechnung und Veröffentlichung von best und worst case Szenarien, in denen angenommen wird, dass bei zensierten Patienten nie bzw. sofort ein Progressionsereignis aufgetreten ist. Auch andere statistische Verfahren können helfen, den durch informatives Zensieren bewirkten Bias besser zu verstehen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass informatives Zensieren bei Studien mit Progressions-freiem Überleben als primärem Endpunkt zu einer Überschätzung der Therapiewirkung für den Interventionsarm führt, in welchem das Zensieren gehäuft ist. Bei Gesamtüberleben als primärem Studienendpunkt besteht dieses Problem nicht.

Anmerkung: Der vorliegende Text ist angelehnt an den Artikel «Informative censoring – a neglected cause of bias in oncology trials». (A. J. Templeton et al. Nature Reviews Clinical Oncology 2020 Jun; 17(6):327-328. doi: 10.1038/s41571-020-0368-0)

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Prof. Dr. med. Arnoud Templeton

Medizinische Onkologie, St. Claraspital, Basel, Schweiz;
St. Clara Forschung, Basel, Schweiz;
Medizinische Fakultät, Universität Basel, Basel, Schweiz

Arnoud.Templeton@claraspital.ch

Dr. med. Thomas Schmid

Tumorzentrum St. Claraspital
4016 Basel

Thomas.Schmid@claraspital.ch

Arnoud Templeton: Honorare: Astellas; Advisory board: MSD, Astellas, BMS (Inst), MSD (Inst), Janssen (Inst), Roche (Inst), Sanofi (Inst); Kongress-/Reiseunterstützung: Sanofi, Janssen, Ipsen, Roche.
Thomas Schmid: Keine

  • Informatives Zensieren geschieht, wenn die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten eines Ereignisses von Interesse (Endpunkt) bei zensierten Patienten nicht gleich hoch ist wie bei in der Studie verbleibenden
    Patienten und das Zensieren in beiden Armen ungleich verteilt ist.
  • Informatives Zensieren spielt keine Rolle beim Endpunkt Gesamtüberleben.
  • Bei Studien mit Progressions-freiem Überleben als primärem Endpunkt führt informatives Zensieren zu einer Überschätzung der Therapiewirkung des Interventionsarms, in welchem das Zensieren gehäuft ist.

Messages à retenir

  • La censure informative se produit lorsque la probabilité de survenance d’un événement d’intérêt (critère d’évaluation) chez les patients censurés n’est pas la même que chez les patients restant dans l’étude et que la censure est inégalement répartie dans les deux bras.
  • La censure informative n’est pas pertinente pour le critère de survie globale.
  • Dans les études dont le principal critère d’évaluation est la survie sans progression, la censure informative conduit à une surestimation de l’effet thérapeutique du bras d’intervention dans lequel la censure est fréquente.

1. Ranganathan P, Pramesh CS. Censoring in survival analysis: Potential for bias. Perspect Clin Res 2012;3:40.
2. Stone AM, Bushnell W, Denne J, et al. Research outcomes and recommendations for the assessment of progression in cancer clinical trials from a PhRMA working group. Eur J Cancer 2011;47:1763-71.
3. Baselga J, Campone M, Piccart M, et al. Everolimus in postmenopausal hormone-receptor-positive advanced breast cancer. N Engl J Med 2012;366:520-9.
4. Templeton AJ, Ace O, Amir E, et al. Influence of censoring on conclusions of trials for women with metastatic breast cancer. Eur J Cancer 2015;51:721-4.
5. de Bono J, Mateo J, Fizazi K, et al. Olaparib for Metastatic Castration-Resistant Prostate Cancer. The New England journal of medicine 2020;382:2091-102.
6. Templeton AJ, Amir E, Tannock IF. Informative censoring – a neglected cause of bias in oncology trials. Nat Rev Clin Oncol 2020;17:327-8.
7. Slamon DJ, Neven P, Chia S, et al. Phase III Randomized Study of Ribociclib and Fulvestrant in Hormone Receptor-Positive, Human Epidermal Growth Factor Receptor 2-Negative Advanced Breast Cancer: MONALEESA-3. J Clin Oncol 2018;36:2465-72.
8. Slamon DJ, Neven P, Chia S, et al. Overall Survival with Ribociclib plus Fulvestrant in Advanced Breast Cancer. N Engl J Med 2020;382:514-24.
9. Andre F, Ciruelos E, Rubovszky G, et al. Alpelisib for PIK3CA-Mutated, Hormone Receptor-Positive Advanced Breast Cancer. N Engl J Med 2019;380:1929-40.
10. Golan T, Locker GY, Kindler HL. Maintenance Olaparib for Metastatic Pancreatic Cancer. Reply. N Engl J Med 2019;381:1492-3.
11. Coleman RL, Fleming GF, Brady MF, et al. Veliparib with First-Line Chemotherapy and as Maintenance Therapy in Ovarian Cancer. N Engl J Med 2019;381:2403-15.
12. de Wit R, de Bono J, Sternberg CN, et al. Cabazitaxel versus Abiraterone or Enzalutamide in Metastatic Prostate Cancer. N Engl J Med 2019;381:2506-18.
13. Ray-Coquard I, Pautier P, Pignata S, et al. Olaparib plus Bevacizumab as First-Line Maintenance in Ovarian Cancer. N Engl J Med 2019;381:2416-28.
14. Hortobagyi GN, Stemmer SM, Burris HA, et al. Ribociclib as First-Line Therapy for HR-Positive, Advanced Breast Cancer. N Engl J Med 2016;375:1738-48.
15. Loupakis F, Cremolini C, Masi G, et al. Initial therapy with FOLFOXIRI and bevacizumab for metastatic colorectal cancer. N Engl J Med 2014;371:1609-18.
16. Piccart M, Hortobagyi GN, Campone M, et al. Everolimus plus exemestane for hormone-receptor-positive, human epidermal growth factor receptor-2-negative advanced breast cancer: overall survival results from BOLERO-2dagger. Ann Oncol 2014;25:2357-62.

Rogaratinib zur Behandlung von Patienten mit fortgeschrittenem Plattenepithelkarzinom der Lunge

Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK) stellt in dieser Ausgabe eine Studie vor. Die SAKK ist eine Non-Profit-Organi­sation, die klinische Studien in der Onkologie durchführt. Bei Interesse für die hier vorgestellte Studie oder falls Sie eine Patientin oder einen Patienten zuweisen möchten, kontaktieren Sie bitte den Studienverantwortlichen (Coordinating Investigator) oder den Studienkoordinator (Clinical Project Manager).

Die Therapie von Plattenepithelkarzinomen der Lunge (SQCLC) ist oft schwierig, da spezifische molekulare Veränderungen zur Zeit noch fehlen, die gezielt angegangen werden können. Der neue Wirkstoff Rogaratinib könnte für diejenigen Patienten eine Therapieoption sein, deren Tumoren eine Überexpression von FGFR-mRNA aufweisen.

Der zweithäufigste histologische Subtyp des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC) ist das Plattenepithelkarzinom (SQCLC), der in verschiedenen Regionen der Schweiz mit hohem Raucheranteil in der Bevölkerung bis fast ein Drittel aller NSCLC ausmacht. Wegen verschiedener klinisch-pathologischer Merkmale (höheres Alter der Patienten, oft fortgeschrittene Erkrankung bei der Diagnose, zentrale Lage der Tumoren) und des Fehlens molekularer Veränderungen, die mit einer gezielten Therapie behandelt werden könnten, ist die Therapie des SQCLC oft schwierig. Dementsprechend haben die Patienten in der Regel eine schlechte Prognose; das mediane Überleben ist rund 30% kürzer als bei Patienten mit einem Adenokarzinom der Lunge.

Rogaratinib – ein neuer Wirkstoff

Bei rund 46% der Patienten mit SQCLC liegt in den Tumorzellen eine Überexpression der mRNA des Fibroblasten-Wachstumsfaktor-Rezeptors (FGFR) vor; daher besteht das Potenzial, dass diese Tumoren mit einer FGFR-gerichteten Behandlung therapiert werden können. Rogaratinib ist ein FGFR-Inhibitor, der in präklinischen Modellen eine starke antitumorale Wirksamkeit bei Tumorzellen zeigte, die FGFR überexprimierten. Die klinische Erfahrung mit Rogaratinib stammt aus zwei Phase-I-Studien, in die Patienten mit therapierefraktären, lokal fortgeschrittenen oder metastasierten soliden Tumoren mit Überexpression von FGFR-mRNA aufgenommen wurden. Rogaratinib erwies sich als gut verträglich, ohne dosislimitierende Toxizität, und mit vielversprechender klinischer Aktivität, insbesondere bei Blasenkrebs. Momentan ist Rogaratinib weder in der Schweiz noch in anderen Ländern als Medikament zugelassen.

Ablauf der Studie SAKK 19/18

In der Phase-II-Studie SAKK 19/18 möchten wir herausfinden, ob und wie gut Rogaratinib bei Patienten mit einem fortgeschrittenen SQCLC wirkt und wie verträglich resp. sicher diese Therapie ist. An der Studie können Personen teilnehmen, die an einem fortgeschrittenen SQCLC mit FGFR-mRNA-Überexpression leiden und bei denen mindestens schon eine Behandlung des SQCLC durchgeführt wurde. Insgesamt werden 24 Patienten an der Studie teilnehmen.
Alle Teilnehmenden erhalten den Wirkstoff Rogaratinib (einarmige Studie). Rogaratinib wird zweimal täglich in Tablettenform eingenommen (600 mg pro Dosis, 1200 mg pro Tag). Diese Behandlung wird so lange weitergeführt, bis eine Tumorprogression auftritt, die Therapie wegen untolerierbarer Toxizität abgebrochen werden muss oder der Patient die Therapie beenden möchte. Alle Studienteilnehmenden werden lebenslang nachkontrolliert.

Teilnehmende Zentren:
Kantonsspital Baden, Universitätsspital Basel, EOC – Istituto Oncologico della Svizzera Italiana, Inselspital Bern, Kantonsspital Graubünden, Hôpital Fribourgeois – Hôpital Cantonal, Hôpitaux Universitaires de Genève, Kantonsspital Baselland Liestal,
Kantonsspital St. Gallen, Kantonsspital Winterthur.

Coordinating Investigator:
Dr. med. Alfredo Addeo, Hôpitaux Universitaire de Genève HUG
alfredo.addeo@hcuge.ch

Supporting Coordinating Investigators:
Prof. Dr. med. Dr. phil. nat. Markus Jörger,
Kantonsspital St. Gallen, markus.joerger@kssg.ch

Clinical Project Manager:
Gilles Godar, SAKK Bern, gilles.godar@sakk.ch

Prof. Dr. med. Roger von Moos

Direktor Tumor- und Forschungszentrum
Kantonsspital Graubünden
7000 Chur

tumorzentrum@ksgr.ch

Kosten dominieren die gesundheitspolitische Diskussion (Teil 2)

In der Herbstsession tagten National- und Ständerat wieder im Bundeshaus. Hier der zweite Teil des Überblicks über hängige krebspolitisch relevante Vorlagen (1):

Pflegeinitiative und indirekter Gegenvorschlag (2)

Die Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» will Bund und Kantone verpflichten, für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität zu sorgen und dazu insbesondere genügend diplomiertes Pflegefachpersonal auszubilden. Der Bundesrat lehnt es ab, «einer spezifischen Berufsgruppe eine Sonderstellung in der Verfassung einzuräumen und ihr insbesondere die Berechtigung zur direkten Abrechnung von Leistungen zu erteilen». Er hat dem Parlament deshalb beantragt, die Initiative Volk und Ständen ohne Gegenentwurf zur Ablehnung zu empfehlen.
Auch die vorberatende Gesundheitskommission des Nationalrates (SGK-N) lehnte die Pflegeinitiative ab, erachtet aber den Status quo als ungenügend. Deshalb hat sie eine parlamentarische Initiative eingereicht, um mit einer Ausbildungsoffensive den Mangel an Pflegefachpersonen zu mildern und die Attraktivität des Pflegeberufs dank zusätzlichen Kompetenzen zu steigern. Die Eckwerte des Gegenvorschlags sind die Folgenden:

  • Zur Sicherung der Pflegequalität und der Patientensicherheit wird genügend Personal (insbesondere Pflegefachpersonen) ausgebildet, eingesetzt und im Beruf erhalten;
  • Eigenverantwortliche Handlungsbereiche werden für Pflegefachpersonen abgebildet;
  • Leistungen, welche in der notwendigen Qualität, effizient und wirtschaftlich erbracht werden, werden angemessen vergütet;
  • Die Aus- und Weiterbildung wird angemessen finanziert.

Der Bundesrat teilt zwar das Anliegen der parlamentarischen Initia­tive und will dem Mangel an im Inland ausgebildeten Pflegefachkräften mit gezielten Bildungsmassnahmen und verschiedenen Massnahmen zur Aufwertung ihres Berufsstatus begegnen. Trotzdem lehnt er auch diesen Entwurf teilweise ab. Insbesondere der vorgeschlagenen KVG-Änderung, die Pflegefachpersonen berechtigt, bestimmte Leistungen direkt zulasten der OKP abzurechnen, steht er kritisch gegenüber. Als Gründe gibt er die Gefahr der Mengenausweitung sowie dem Widerspruch für die koordinierte Versorgung an. Sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat befürworten grundsätzlich den Gegenvorschlag. Der Handlungsbedarf ist weitgehend unbestritten. Beide Räte sind den Pflegenden in einem zentralen Anliegen entgegengekommen: Pflegende sollen gewisse Leistungen selbständig und somit ohne Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen können. Welche Leistungen genau, soll der Bundesrat festlegen. Zu zwei Aspekten gibt es allerdings Differenzen:

  • Kompetenzen der Pflegefachpersonen: Der Ständerat knüpfte die erweiterten Bedingungen an ein zusätzliches Kriterium: Nur jene Pflegefachpersonen, Spitexorganisationen und Pflegeheime sollen von der neuen Möglichkeit profitieren, die mit den Krankenversicherern vorgängig eine Vereinbarung abgeschlossen haben. Der Nationalrat sprach sich in der Herbstsession gegen diese Vertragspflicht aus.
  • Ausbildungsbeiträge: Der Nationalrat will die Kantone verpflichten, angehende Pflegefachkräfte während der Ausbildung mit einem Beitrag an den Lebensunterhalt zu unterstützen und veranschlagt dafür 469 Millionen Franken. Der Bund soll die Kantone während acht Jahren unterstützen. Der Ständerat will diese Leistung der Kantone jedoch als freiwillig gestalten und beantragt 369 Millionen Franken. Der Nationalrat hat in der Herbstsession an seiner Version festgehalten.

Kostendämpfungspaket 1

  • Basierend auf einem Expertenbericht zu den Gesundheitskosten enthält dieses Paket (3) erste Massnahmen gegen höhere Kosten im Gesundheitswesen, mit denen mehrere hundert Millionen Franken pro Jahr gespart werden sollen:
  • Verschärfung der Rechnungskontrolle (1a)
  • nationale Tariforganisation und Pauschaltarife im ambulanten Bereich (1a)
  • Experimentierartikel (1a)
  • Referenzpreissystem für Generika (1b)
  • Massnahmen zur Kostensteuerung (1b)
  • Beschwerderecht für die Versicherer gegen die kantonale Spitalplanung (1b)

In der Sommersession hat der Nationalrat den Entwurf des Bundesrats in zwei Pakete – 1a mit den weniger umstrittenen und 1b mit umstritteneren Massnahmen – aufgeteilt. Mit diesem Vorgehen will er rasch erste Schritte zur Dämpfung der Gesundheitskosten machen können. Doch auch der erste Teil sorgte in der Debatte des Nationalrats in der Sommerssession und derjenigen des Ständerats in der Herbstsession für Diskussionen:

  • Einig sind sich die Räte, dass die Rechnungskontrolle verbessert werden soll, indem Leistungserbringer den Patientinnen und Patienten immer eine Rechnungskopie zustellen müssen, sofern diese von der Krankenkasse direkt gezahlt wird. Das soll auch elektronisch möglich sein. Wer wiederholte unvollständige oder unkorrekte Rechnungen ausstellt, soll mit bis zu 20’000 Franken gebüsst werden. Der Ständerat lehnt allerdings eine vom Nationalrat beschlossene Möglichkeit für den Bund ab, Organisationen zu subventionieren, die Patientinnen und Patienten bei der Interpretation und allenfalls bei der Anfechtung einer Rechnung unterstützen.
  • National- und Ständerat befürworten den neuen Experimentierartikel, der Pilotprojekte ausserhalb vom geltenden Recht zur Eindämmung der Kosten oder zur Stärkung der Qualität im Gesundheitswesen ermöglichen soll. Der Ständerat ergänzte dabei Projekte zur Förderung der Digitalisierung. Beide Räte lehnen inhaltliche Einschränkungen für Pilotprojekte ab. Der Bundesrat hatte einen entsprechenden Katalog im Gesetz vorgeschlagen, um verfassungswidrige Pilotprojekte zu verunmöglichen. Diese müssen allerdings in jedem Fall vom Innendepartement bewilligt werden.
  • Gutgeheissen hat der Nationalrat die Einführung landesweit einheitlicher Tarifstrukturen für ambulante Pauschaltarife. Vorgesehen ist auch eine Eingriffskompetenz für den Bundesrat, falls sich die Tarifpartner nicht einigen können. Eine Pflicht für Pauschalen soll es aber nicht geben. Der Ständerat lehnt ambulante Pauschaltarife hingegen knapp ab. Er ist der Meinung Pauschalen müssten weiterhin auf Freiwilligkeit beruhen.
  • Beide Räte befürworten zudem die Schaffung eines nationalen Tarifbüros im ambulanten Bereich. Dieses soll für die Erarbeitung und Anpassung der ambulanten Tarifstruktur Tarmed zuständig sein. Ziel ist es, Blockaden zu verhindern.

Die Massnahmen des Pakets 1b berät der Nationalrat anlässlich seiner Sondersession Ende Oktober:

  • Eine der umstrittensten Massnahmen dieses Pakets ist das vom Bundesrat vorgeschlagene Referenzpreissystem für patentabgelaufene Arzneimittel. In ihrer Vorberatung hat sich die nationalrätliche Gesundheitskommission (SGK-N) dagegen ausgesprochen. Stattdessen will die Kommission mit mehreren Massnahmen, die der Bundesrat teilweise auf Verordnungsebene umsetzen kann, rasch dafür sorgen, dass die Kosten sinken.
  • Leistungserbringer und Versicherer sollen verpflichtet werden, in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen in den Bereichen, in denen sie die Tarife und Preise vereinbaren müssen, auch Massnahmen zur Steuerung der Kosten vorzusehen. Die SGK-N schlägt zudem vor, dass auch degressive Tarife zur Korrektur bei ungerechtfertigten Mengenerhöhungen und Kosten vorzusehen sind.
  • Vericherer sollen neu ein Recht zur Beschwerde gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zur Spital- und Pflegeheimplanung erhalten. Die SGK-N will verhindern, dass solche Beschwerden eine aufschiebende Wirkung haben.

Kostendämpfungspaket 2 (4)

Am 19. August 2020 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zum Kostendämpfungspaket 2 eröffnet. Die Vorlage gilt gleichzeitig als indirekter Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative. Folgende Massnahmen schlägt der Bundesrat vor:

  • Einführung einer Zielvorgabe, welche Kostenziele für das OKP-Wachstum definieren sowie Massnahmen zur Korrektur bei allfälligen Zielüberschreitungen festlegen sollen.
  • Damit soll übermässige Kostenentwicklung erkannt und gleichzeitig für gerechtfertigte Kostensteigerungen mehr Verständnis erreicht werden. In Bezug auf Korrekturmassnahmen bei nichtgerechtfertigter Kostenzunahmen wird eine verbindliche und eine weniger verbindliche Variante vorgeschlagen.
  • Einführung einer Erstberatungsstelle, an die sich die Versicherten bei gesundheitlichen Problemen zuerst wenden. Diese Stelle berät die Patienten und behandelt sie selber oder verweist sie an einen anderen Leistungserbringer. Die Erstberatungsstelle soll zum Standardversicherungsmodell werden (im Sinne des bisherigen fakultativen prämienreduzierenden Hausarzt- oder Gatekeepingmodell).
  • Stärkung der koordinierten Versorgung durch die Definition von «Netzwerken zur koordinierten Versorgung» als eigene Leistungserbringer. Mit dieser Massnahme sollen Leistungserbringer dazu motiviert werden, sich in Netzwerken zu interprofessionellen und interdisziplinären Teams zusammenzuschliessen – die eine koordinierte, den Patientenbedürfnissen entsprechende medizinische Betreuung über die ganze Versorgungskette hinweg anbieten und gegenüber den Versicherern als eine Organisation (bzw. Leistungserbringer) auftreten.
  • Förderung von Programmen der Patientenversorgung zur Stärkung der koordinierten Versorgung. Im Rahmen von ärztlich geleiteten, strukturierten Programmen zur koordinierten Patientenversorgung mit Beteiligung verschiedener Leistungserbringer sowie Qualitätssicherungsmassnahmen sollen spezifische Leistungen neu auch durch nicht-ärztliche Leistungserbringer (die nach KVG zugelassen sind) zu Lasten der OKP erbracht werden können.
  • Regelung für die Vereinbarung von Preismodellen und allfälligen Rückerstattungen. Die rechtlichen Grundlagen für Preismodelle sollen auf Gesetzesstufe zur Stärkung der Rechtssicherheit gefestigt werden. Der Bundesrat soll dabei die Kompetenz erhalten zu regeln, wie und wann Preismodelle eingesetzt werden. Dazu gehört, bei der Preisfestsetzung Rückerstattungen auf dem Höchstpreis der Spezialitätenliste festzulegen.
  • Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen im Rahmen von Preismodellen. Der Zugang nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) zu Unterlagen in Bezug auf die Rückerstattung auf die Höchstpreise der Spezialitätenliste soll verweigert werden können um die Rolle des Bundes in den Preisverhandlungen zu stärken.
  • Schaffung von Rechtsgrundlagen für eine differenzierte Prüfung der WZW-Kriterien sowie für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung von Analysen, Arzneimitteln sowie Mitteln und Gegenständen.
  • Festlegung von Referenztarifen für ausserkantonale Wahlbehandlungen zur Förderung des kantonsübergreifenden Wettbewerbs unter den Spitälern.
  • Verpflichtung der Leistungserbringer und Versicherer zur elektronischen Rechnungsübermittlung. Die genaue Ausgestaltung der elektronischen Übermittlung wird den Tarifpartnern überlassen. Die Versicherten werden nicht zum elektronischen Empfang einer Rechnung verpflichtet.
  • Analoge oder gleichgerichtete Ausgestaltung der Invalidenversicherung wie im KVG betreffend einzelner oben genannten Bestimmungen.

Seit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens werden die vorgeschlagenen Massnahmen unter den Akteuren im Gesundheitswesen und auch medial kontrovers diskutiert. Mit Spannung dürfen die Vernehmlassungsantworten der interessierten Kreise erwartet werden und – sobald der Bundesrat im nächsten Jahr seinen Entwurf verabschiedet hat – die Diskussion im Parlament.

Franziska Lenz

Leiterin Politik und Public Affairs Krebsliga Schweiz

Pflege in der Onkologie – was sie bietet und was sie benötigt

Die Arbeitszufriedenheit der Pflegenden in der Onkologie scheint höher zu sein als in anderen Bereichen. Zumindest deuten die wenigen Stellenausschreibungen darauf hin. Trotzdem ist es Zeit, sich zu überlegen, wie das Aufgabenfeld der Pflegenden erweitert, eigenständiger und attraktiver gestaltet werden kann. Beispielsweise im Rahmen des Symptommanagements mit Information, Schulung und Beratung der Patientinnen und Patienten sollten Doppelspurigkeiten mit dem ärztlichen Dienst reduziert werden.

In Coronazeiten anerkennt auch die breite Bevölkerung, dass die Pflegeberufe zum Rückgrat eines funktionierenden Gesundheitssystems gehören. Welche Probleme stehen im Vordergrund?
Die Wertschätzung des Pflegeberufs durch die grosse öffentliche Anteilnahme während der Corona-Krise hat den Pflegenden sicher gutgetan. Doch es reicht nicht aus, um die sehr angespannte personelle Situation im Pflegebereich zu verbessern. Ein grosser Mangel an Pflegepersonal zeichnet sich für die nächsten Jahre ab, insbesondere wegen der zunehmenden Unzufriedenheit im Beruf und wegen der demographischen Entwicklung.
Die kalte Dusche erhielten übrigens die Pflegenden ja unmittelbar nach dem «Klatschen» durch den Gegenvorschlag des Ständerates zu den Forderungen der Pflegeinitiative des Schweizer Berufsverbandes (SBK). Der Ständerat unterstützt die Forderungen zur Bildungsoffensive nur teilweise und fordert zur Abrechnung von Pflegeleistungen Vereinbarungen mit den Kassen, was jedoch eine Aufhebung des Vertragszwangs bedeuten würde. Gar keine Massnahmen sieht der Vorschlag des Ständerats vor, um die Arbeitsbedingungen in der Pflege zu verbessern.

Zentrale Forderungen der Pflegeinitiative sind

  • eine Bildungsoffensive für Pflegeberufe (höherer Ausbildungslohn, Förderung der Aus- und Weiterbildung).
  • das Recht von Pflegefachpersonen, bestimmte Leistungen direkt, ohne ärztliche Verordnung, bei den Kassen in Rechnung stellen zu können (beispielsweise Körperpflege in der Spitex).
  • eine angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen und gesetzliche Anerkennung als eigenständiger Beruf (also kein Hilfsberuf).
  • Arbeitsbedingungen verbessern (Sicherheit und Qualität gewährleisten, Vereinbarkeit von Beruf und Familie).

Was muss sich ändern? Sowohl allgemein wie auch auf die Onkologie bezogen?

Es ist zu hoffen, dass sich das Parlament bewusst wird, wie wichtig die nächsten Entscheidungen sind. Denn von einer generellen Arbeitszufriedenheit des Pflegepersonals kann nicht ausgegangen werden, wenn 46% den Beruf aufgeben, davon über 1/3 vor dem 35. Altersjahr und 58% der Pflegenden aus dem Ausland stammen. Diese Zahlen deuten darauf hin, dass Strukturen und Verantwortlichkeiten analysiert und geklärt werden müssen. Eine Familiengründung alleine kann nicht als Argument für den Ausstieg aus dem Beruf geltend gemacht werden.
Insbesondere müssen die Arbeitsbedingungen verbessert werden. Junge Menschen haben vielfältigere Interessen, der Beruf ist nicht (mehr) der zentrale Lebensbereich. Überstunden, Planungsunsicherheit durch häufige Änderungen der Dienstpläne und insbesondere der hohe Zeitdruck bei der Pflege von Patientinnen und Patienten führen zu Frustration und dem Gefühl den Bedürfnissen der kranken Menschen und ihren Angehörigen nicht gerecht werden zu können. Das treibt die Pflegenden aus dem Beruf.
In der Onkologie scheint die Arbeitszufriedenheit der Pflegenden, gemäss Rückmeldungen von Führungspersonen in der Onkologiepflege, insbesondere im ambulanten Bereich höher zu sein. Die langjährige Beobachtung zeigt, dass ein Teil der Pflegenden für einige Jahre in der Onkologie verweilt und dann aus verschiedensten Gründen den Fachbereich wechselt. Der grössere Anteil Pflegender findet gerade in der Onkologiepflege eine sinnstiftende Arbeit und bleibt dem Fachbereich über viele Jahre oder Jahrzehnte verbunden. Gründe dafür sind, ein gutes Arbeitsklima vorausgesetzt, die Möglichkeit, eine längerfristige Beziehung zu Patientinnen und Patienten aufzubauen, die laufende medizinische und pflegerische Entwicklung in der Onkologie sowie die vielfältigen Weiterbildungsmöglichkeiten.
Doch auch in der Onkologiepflege ist der Zeitdruck und der «Durchlauf» der Patientinnen und Patienten enorm gestiegen: Die Gefahr besteht, dass die Pflegenden Patientinnen und Patienten nicht mehr «kennen». Pflege bedeutet jedoch, die «Geschichte» des Menschen zu erfassen und nicht nur etwas über die Krankengeschichte zu wissen. Mit Gesprächen und allenfalls anerkannten Erfassungsinstrumenten kann die Pflegende die Bedürfnisse nach Information, Beratung, Schulung, Anteilnahme und Begleitung erkennen, benennen und pflegerische Massnahmen durchführen.

Was belastet die tägliche Arbeit der Onkologiepflegenden besonders und wie kann dies verbessert werden?

Belastend sind nicht primär die schwer kranken Menschen, sondern die komplexen Situationen, bei denen kein Raum und Zeit besteht, sich im Team und mit anderen Fachpersonen auszutauschen und gemeinsam zu reflektieren, was die betroffenen Menschen benötigen, und wie sie selbst mit schwierigen Situationen umgehen können. Dabei kann es auch belastend sein, wenn sie realisieren, dass ihre Kompetenzen, wie beispielsweise die Gesprächsführung, nicht ausreichend sind, um Beistand zu leisten. Belastend ist auch, wenn Patientinnen und Patienten nicht die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, wie beispielsweise Palliative Care, diese jedoch vom ärztlichen Dienst nicht angeboten wird, weil es z.B. noch viel zu früh sei.
Zur Verbesserung der Situation sollten bei komplexen Situationen interprofessionelle Fallbesprechungen institutionalisiert werden, sowie ein regelmässiger „kollegialer“ Austausch zwischen den beteiligten Berufsgruppen, auch auf Kaderebene. Zudem sollte es möglich sein, dass Ernährungsberatung, Psychoonkologische Beratung, Konsiliardienste wie Palliativdienst, Schmerzdienst durch erfahrene Pflegende und nach Information des ärztlichen Dienstes beigezogen werden können. Natürlich sollten auch die Sparübungen auf Kosten der Pflege reduziert werden. Viele Aufgaben können nicht mehr entsprechend der beruflichen Ethik und dem Auftrag erfüllt werden, was vermehrt zu Fehlern und mangelnder Qualität führt. Kosten fallen dann auf einer anderen Ebene vermehrt an, beispielsweise durch erhöhte Personalfluktuation. Onkologiepflege Schweiz hat deshalb minimale Qualitätskriterien erarbeitet, die dazu führen sollen, die Qualität der Pflege zu fördern und zu sichern. Dabei wurde auch klar, dass es nicht möglich ist, die Anzahl Pflegende pro Patient zu definieren: es sollten so viele Pflegende eingesetzt werden wie situativ nötig, um die definierte Qualität zu erfüllen.

Welche Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind neu zu gewichten oder zu verändern? Wie kann das gelingen?

Pflegende sollten in der Prävention, Früherfassung und Behandlung von unerwünschten Wirkungen der Therapien und Symptomen der Krankheit, beispielsweise Schmerzen, eine zentrale Rolle übernehmen. Selbstverständlich immer in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Dienst und weiteren Berufsgruppen. Onkologinnen und Onkologen sollten gemeinsam mit den Pflegefachpersonen die Aufgabenteilung bezüglich des Symptommanagements klären, damit keine Doppelspurigkeit besteht. Geschulte Pflegefachpersonen sind kompetent, gezielte und den Personen angepasste Information, Schulung und Beratung anzubieten. Dadurch können Fähigkeiten der betroffenen Personen gefördert werden, um mit Symptomen zurechtzukommen. Diese erlebte Selbstwirksamkeit fördert die Überzeugung, zukünftige belastende Situationen zu meistern.
Ein aktuelles Beispiel für die Förderung der Kompetenzen der Pflegenden im Symptommanagement ist der 6-tägige Lehrgang der Onkologiepflege Schweiz «Dermatologische Reaktionen in der Onkologiepflege».
Noch besser gelingen kann das Symptommanagement durch Pflegende, wenn Pflegesprechstunden angeboten werden. Betroffenen Personen kann in einem ruhigen Rahmen und strukturierten Gespräch aufgezeigt werden, wie sie die unerwünschten Wirkungen/Symptome zuhause erfassen und damit umgehen können. Gleichzeitig ist ein Beziehungsaufbau möglich, der es erlaubt, Vertrauen zu entwickeln und auch über intime und belastende Themen zu sprechen. Erfahrungen zeigen, dass betroffene Personen von den zusätzlichen Gesprächen profitieren und gewillt sind, vor der Ersttherapie, 1-2 Mal während der Therapiephase und bei Therapieende den Termin für die Pflegesprechstunde wahrzunehmen. In der Schweiz haben mehrere Pflegefachpersonen mit einem Masterabschluss und Praxiserfahrung in Onkologiepflege die Rolle einer Advanced Practice Nurse (APN) übernommen und führen unter anderem Pflegesprechstunden durch. Es ist jedoch auch sinnvoll, erfahrene Pflegende mit einem Weiterbildungsabschluss (Nachdiplomstudium Onkologiepflege, DAS Onkologiepflege) mit dieser Aufgabe zu beauftragen. Onkologiepflege Schweiz wird zur Durchführung der Pflegesprechstunde bis Ende Jahr ein Positionspapier erarbeitet haben. Dabei werden auch die Kompetenzen und Rollen der Pflegenden geklärt und können dann mit dem ärztlichen Dienst verhandelt werden.

Welche Art/Modell der ärztlich-pflegerischen Zusammen­arbeit wird einer hohen Qualität und Effizienz am besten gerecht?

Organisationsstrukturen geben Mitarbeitenden Klarheit für die Verantwortungsbereiche, Zuständigkeiten und Personalführung. Doch sie sind nur ein Hilfsgerüst für das Funktionieren eines Betriebs. Für eine gute Zusammenarbeit, die Arbeitszufriedenheit, Qualität und Effizienz fördert, ist die Kultur des Umgangs miteinander ausschlaggebend. Die mangelnde gegenseitige Achtung, sei es wegen Statusunterschieden oder Angst vor dessen Verlust, erschweren eine bereichernde Zusammenarbeit. Hierarchien sollten so flach wie möglich gehalten werden. Entscheidungskompetenzen sollten interprofessionellen Teams übergeben werden, wenn eine andere Berufsgruppe tangiert ist oder es für die Qualität der Dienstleistung relevant ist. Dabei ist es notwendig, dass interprofessionelle Teams auf höchster Ebene gemeinsam über die Verteilung von Ressourcen entscheiden und die Kultur des Miteinanders vorleben. Nur so können Assistenten und Studierende der Pflege und anderer Berufe Teamarbeit lernen. Individuelle Stärken können in einem interprofessionell geübten Team mit gegenseitiger Akzeptanz besser gelebt werden. Weshalb sollte ein Assistenzarzt ein schwieriges Gespräch mit einer Patientin nicht gemeinsam mit einer Pflegenden führen, die grosse Erfahrung hat? Weshalb sollte nicht die Assistenz- oder Oberärztin einbezogen werden, wenn es um ein komplexes pflegerisches Thema geht, wie beispielsweise im Umgang mit Menschen mit chronischen Schmerzen oder Verwirrtheit?

Onkologiepflege im ambulanten und stationären Bereich wird zunehmend zu einem hochspezialisierten Beruf mit auch vermehrten Subspezialisierungen: wie wird dieser Entwicklung in der Aus-Weiterbildung Rechnung getragen?

Die Subspezialisierung der Pflege für eine bestimmte Patientengruppe wie die Breast Care Nurse für Personen mit Brustkrebs hat sich bewährt und ist heute etabliert. Für die Erlangung der spezifischen Kompetenzen (wie klinisches Assessment, Symptommanagement, Beratungskompetenz) wird dafür an Fachhochschulen ein DAS-Studiengang (Diploma of Advanced Studies) angeboten. Erste positive Erfahrungen in der Praxis werden auch mit AdvanPractice Nurses (APN) bei Lungenkrebs gemacht. Aus meiner Sicht ist die Subspezialisierung für grosse Patientengruppen sinnvoll. Die Pflege befasst sich jedoch nicht primär mit einzelnen Krankheiten und deren Therapien, sondern mit den Menschen, welche bestmöglichst damit leben und umgehen wollen. Darum sollten das Symptommanagement und die individuelle Beratung und Begleitung im Vordergrund stehen und nicht die Krankheit. Selbstverständlich sind dafür auch grundlegende Kenntnisse über einzelne Krankheiten, spezifische Symptome und Therapien von grosser Bedeutung. Dafür bietet beispielsweise die Onkologiepflege Schweiz in Zusammenarbeit mit Onkologinnen, Onkologen und weiteren Professionen, über 30 Tagungen pro Jahr an. Wichtig scheint, dass die bewährten Angebote, welche Personen mit Brustkrebs erhalten, Personen mit einer anderen Krebserkrankung nicht vorenthalten werden.
Weiterbildungen für die Spezialisierung in onkologischer Pflege (siehe Box) sind heute mit verschiedenen Angeboten vorhanden. Wichtig ist jedoch, Pflegende und Vorgesetzte dafür zu motivieren und zu unterstützen. Eine finanzielle und zeitliche Investition in die Weiterbildung der Pflegefachpersonen lohnt sich für die Arbeitgeber: die grössere Arbeitszufriedenheit der Mitarbeitenden und die erhöhte Qualität der Leistungen werden sich positiv auf die erkrankten Menschen auswirken.

Prof. em. Dr. med.Thomas Cerny

Rosengartenstrasse 1d
9000 St. Gallen

thomas.cerny@kssg.ch

Pulmonale Hypertonie

Die pulmonale Hypertonie (PH) ist eine chronisch verlaufende Erkrankung, welche alleine oder in Assoziation mit anderen Krankheiten vorkommen kann und unbehandelt eine hohe Mortalität aufweist. Das Leitsymptom der PH ist die anstrengungsabhängige Atemnot. Eine Vielzahl der Patienten wird aufgrund der anfänglich in Ruhe fehlenden und unspezifischen Symptomen erst spät diagnostiziert, die Beschwerden werden von Patienten und behandelnden Ärzten häufig zuerst auf «Trainingsmangel» zurückgeführt.

L’ hypertension pulmonaire (HP) est une maladie chronique qui peut survenir seule ou en association avec d’autres maladies et qui présente un taux de mortalité élevé si elle n’est pas traitée. Le principal symptôme du HP est l’ essoufflement lié à l’ effort. Un grand nombre de patients sont diagnostiqués tardivement en raison de l’ absence initiale de symptômes et de leur manque de spécificité au repos. Les patients et les médecins traitants attribuent souvent au départ les plaintes à un «manque de formation».

Die aktuellen Empfehlungen zur Klassifikation, Diagnostik und Therapie basieren auf den gemeinsamen Guidelines der ERS und ESC, die im Jahr 2015 veröffentlicht wurden und den Proceedings aus der PH-Weltkonferenz in Nizza 2018 (1-3).

Klassifikation

Die pulmonale Hypertonie wird nach den immer noch geltenden ERS/ESC-Guidelines definiert als ein gesteigerter mittlerer pulmonal-arterieller Druck (mPAP) ≥ 25 mmHg in Ruhe, invasiv ermittelt in einer Rechtsherzkatheter-Untersuchung. Normalerweise beträgt der mPAP in Ruhe 14 + /- 3 mmHg mit einer geschätzten oberen Grenze von ca. 20 mmHg (4). Deshalb wurde in der internationalen Expertenkonferenz in NIZZA 2018 vorgeschlagen, die Schwelle auf > 20 mmHg zu senken (2).
Zur weiteren hämodynamischen Unterteilung erfolgt die invasive Messung des «gemittelten» pulmonal arteriellen Wedge-Druckes (PAWP) (Tab. 1). So ist eine «präkapilläre PH» definiert als PAWP ≤ 15 mmHg. Nach dem Weltsymposium in Nizza beinhaltet die neu vorgeschlagene Definition der präkapillären PH neben dem mPAP > 20mmHg und dem PAWP ≤ 15 mmHg neu auch einen pulmonal-vaskulären Widerstand (PVR) ≥ 3 WU.

In die Gruppe der präkapillären PH fallen die pulmonal-arterielle Hypertonie (PAH), PH aufgrund von Lungenerkrankungen, die chronisch-thromboembolische PH sowie die PH mit unklarem oder multifaktoriellem Mechanismus (Tab. 2 und 3).
Bei Vorliegen eines PAWP > 15 mmHg spricht man von einer «postkapillären PH». Diese kommt im Rahmen von Linksherzerkrankungen vor. Auch hier wurde neu vorgeschlagen, die Grenze auf > 20mmHg zu senken (2). Die postkapilläre PH wird anhand des PVR weiter unterteilt in die «isolierte postkapilläre» bei einen PVR < 3 WU und in die «kombinierte postkapilläre und präkapilläre PH» bei einem PVR ≥ 3 WU.
Die klinische Unterteilung erfolgt in fünf Gruppen («Nizza-Klassifikation»), die in den Tabellen 2 und 3 aufgelistet sind.
Inwieweit somit ein mPAP zwischen 21 und 24 mmHg oder ein PVR zwischen 2-3 WU klinisch relevant ist, ist noch nicht gänzlich geklärt. Dieser Grenzbereich wird auch «Borderline-Erhöhung» genannt und spielt vor allem für Patienten eine Rolle, die einem erhöhten Risiko unterliegen eine manifeste PAH zu entwickeln. Dazu zählen v.a. Patienten mit einer Kollagenose, insbesondere der Sklerodermie, oder Familienangehörige von Patienten mit hereditärer PAH. In diesen Risikogruppen sollten Verlaufskontrollen konsequent erfolgen. Eine frühe medikamentöse Therapieeinleitung wird generell empfohlen (5).
Zur Definition einer Belastungs-induzierten pulmonalen Hypertonie fehlen verlässliche Daten, insbesondere zur Klassifikation und Prognose, weshalb diese Entität nicht in den PH-Leitlinien aufgenommen wurde. Es konnte aber bereits nachgewiesen werden, dass es unter Belastung zu einem abnormen pulmonalen Druckanstieg im Verhältnis zum Fluss kommt. Dieser starke pulmonale Druckanstieg kann auf eine Erhöhung des PVR sowie des links-atrialen Drucks zurückzuführen sein. Eine «belastungsinduzierte pulmonale Hypertonie» könnte laut Studien bei einem mPAP ≥ 30 mmHg, einem Herzminutenvolumen < 10 l/min resp. mPAP/CO > 3 mmHg/l/min vorliegen/definiert werden (6).

Diagnostik

Die klinische Präsentation ist abhängig vom Schweregrad der Erkrankung. Das Leitsymptom ist die Belastungsdyspnoe, für welche bis anhin keine Ursache gefunden werden konnte und die reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit. In fortgeschrittenen Stadien kann es zu Synkopen, Thoraxdruck (ähnlich der Angina pectoris), Rhythmusstörungen und Beinödemen bis hin zum Rechtsherzversagen kommen. Ein Leitbefund ist die Sauerstoffdesaturation unter Belastung, elektro- und echokardiografische Zeichen der Rechtsherzbelastung und ein erhöhtes (NT-pro-)BNP. Daneben können auch der Nachweis einer tiefen Diffusionsstörung in der Lungenfunktion sowie typische Befunde in der Spiroergometrie hinweisend für eine pulmonale Drucksteigerung sein und eine weitere Differenzierung der Ätiologie erlauben (7). In der Diagnostik soll auch ein klinisches und laborchemisches Autoimmun-Screening zum Nachweis einer rheumatologischen Grunderkrankung, ein HIV-Test, eine Leberwert- und Sonografie-Untersuchung, die Ventilations-Perfusions-Szintigraphie zur Suche einer möglichen CTEPH sowie das HRCT-Thorax zur Suche einer zugrundeliegenden Lungenparenchym­erkrankung (z.B. ILD, Emphysem) durchgeführt werden (7).
Durch die Beurteilung des funktionellen Status, der Leistungsfähigkeit, des hämodynamischen Schweregrades und den Resultaten weiterer apparativer Diagnostik mittels Echokardiographie, Spiroergometrie, NT-pro-BNP kann eine Risikostratifizierung erfolgen (Tab. 4). Da das Mortalitätsrisiko sehr hoch ist, sollte diese in regelmässigen Abständen erfolgen. Daraus ergeben sich wichtige Informationen zur Prognose resp. Mortalität mit daraus resultierenden diagnostischen Massnahmen und Therapieanpassungen bei Krankheitsprogression. Ziel ist das Erreichen eines niedrigen Mortalitätsrisikos mit einer Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Lebensqualität und RV-Funktion.

Die Echokardiographie gilt als wichtigste nicht invasive Screeningmethode zur Detektion einer pulmonalen Drucksteigerung (7).
Gemäss ESC/ERS-Leitlinien wird empfohlen, die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer PH anhand der Trikuspidalklappen-Regurgitationsgeschwindigkeit und anderer echokardiographischer Hinweise in hoch, intermediär und gering zu graduieren, um eine Rechtsherzkatheter- Untersuchung zur Bestätigung zu veranlassen.
Hierbei ist aber zu bedenken, dass die Ergebnisse der Echokardiographie Untersucher- und Patientenkonstitutionsabhängig variieren und in 10-30 % der Fälle die Diagnose trotz symptomatischen Patienten entgeht (1, 8). Deshalb sollte bei ungeklärter Dyspnoe nichtsdestotrotz die Verdachtsdiagnose einer PH in Betracht gezogen werden. Die Rechtherzkatheter-Untersuchung gilt in jedem Fall als «Goldstandard» zur Diagnose einer PH und sollte, aufgrund des niedrigen Risikos insbesondere bei Risikopatienten niederschwellig durchgeführt werden. Zu beachten ist hier jedoch, dass diese Untersuchung sehr komplex ist und daher in einem erfahrenen Zentrum durchgeführt werden soll. Idealerweise erfolgen Messungen der hämodynamischen Parameter inklusive repetitiver Bestimmung des Herzauswurfes mittels direktem Fick oder Thermodilution in Ruhe und bei Belastung. Bei jedem Patienten mit V.a. PH sollte dringend eine Vasoreagibilitätsmessung (mittels NO / Stickstoffmonoxid oder Prostazyklinen) durchgeführt werden, da dies für die Therapie eine klare Konsequenz hat. Responder (Abfall des mPAP < 40 mmHg, und um 10 mmHg im Vergleich zum Ausgangswert, bei unveränderten oder angestiegenen Herzzeitvolumen) müssen mit einem Kalziumantagonisten behandelt werden (9). Es ist jedoch sehr wichtig, dass diese Patienten regelmässig im PH-Zentrum nachkontrolliert werden, um die dauerhafte Response sicherzustellen.

PH-spezifische Therapie

Medikamentös

Die gezielte Therapie bei Vorliegen einer PAH erfolgt bei Nachweis einer Vasoreagibilität mit Kalziumantagonisten; bei Fehlen einer Vasoreagibilität mit Phosphodiesterase-5-Hemmer (Sildenafil, Tadalafil), Stimulatoren der löslichen Guanylatcyclase (Riociguat), Endothelin-Rezeptor-Antagonisten (Ambrisentan, Bosentan, Macitentan), parenteralen Prostazyklinen (Epoprostenol, Iloprost, Treprostinil) oder einem oralen Prostazyklin-Rezeptor-Agonist (Selexipag). Kombinationstherapien werden bereits von Beginn an aufgrund nachgewiesener Verbesserung des funktionellen Status und verzögerter Verschlechterung und dadurch wahrscheinlich verbessertem Überleben empfohlen (9).
Nebenwirkungen dieser Medikamente beinhalten Kopfschmerzen, gastrointestinale Beschwerden, Arthralgien, Myalgien, Kieferschmerzen und Veränderungen der Blutwerte, weshalb diese komplexen Kombinationstherapien nur in enger Zusammenarbeit mit einem PH-Zentrum erfolgen sollten.
Die Therapie der Wahl bei Vorliegen einer CTEPH ist, falls die Lungengefässveränderungen technisch operabel sind, die pulmonale Endarteriektomie (10). Bei Inoperabilität werden Patienten medikamentös und/oder mit einer interventionellen Ballon-Angioplastie behandelt. Die Ultima ratio bei therapierefraktärem Verlauf einer PAH bleibt die Lungen-Transplantation.
Die Wertigkeit einer Therapie mit PH-spezifischen Medikamenten bei «Borderline-PH», einer nur belastungsinduzierten PH ist aktuell mangels Evidenz ausserhalb von Forschungsprojekten nicht empfohlen, dasselbe gilt für die hochprävalenten Gruppen der PH bei Linksherz- oder Lungenkrankheiten. Umso wichtiger ist es, die Datenlage diesbezüglich zu verbessern und Patienten, wenn immer möglich, an ein spezialisiertes Zentrum mit der Möglichkeit von Studien zuzuweisen.

Allgemein

Regelmässige körperliche Aktivität ist für die Lebensqualität und für den allgemeinen Krankheitsverlauf sehr positiv, sollte aber unbedingt dosiert Symptom-orientiert und gegebenenfalls auch im Rahmen einer stationären Rehabilitation bei Dekonditionierung erfolgen. In der Schweiz wurde ein spezifisches PH-Rehabilitationsprogramm in der Klinik Barmelweid unter Anleitung des Europäischen Pionier-Rehabilitationsprogramms in Heidelberg implementiert. Exzessives Training sollte vermieden werden (11). Schwangerschaften bei PAH sind mit einer deutlich erhöhten Mortalitätsrate assoziiert und sind, wenn überhaupt, nur bei unter Therapie im Alltag normal leistungsfähigen Patientinnen mit normalisierter Hämodynamik unter engmaschiger interdisziplinärer Begleitung im zuständigen PH-Zentrum möglich. Dem Grossteil der Patientinnen muss jedoch dringend abgeraten werden (11). Aufgrund des erhöhten Operationsrisikos sollten Eingriffe, wann immer möglich, in lokaler oder epiduraler Anästhesie in einem Zentrumsspital mit Erfahrung und der Möglichkeit einer ECMO, Herzanästhesie und spezifischen intensivmedizinischen Betreuung erfolgen (11).
Die Empfehlungen einer oralen Antikoagulation bei PAH sind nicht eindeutig und teilweise kontrovers, bei PAH assoziiert mit Sklerodermie klar nicht empfohlen. Bei IPAH, hereditärer und medikamentös-toxischer PH wird im Einzelfall nach Nutzen- Risiko-Abwägung entschieden, ob diese erfolgen soll.
Die Indikation zur oralen Antikoagulation beim Vorliegen einer CTEPH ist lebenslang gegeben (Ziel INR 2-3), selbst nach erfolgreicher chirurgischer Therapie. Dabei kommen Kumarin-Derivate oder andere orale Antikoagulation in Frage, wobei für die Wahl welcher Antikoagulation die Datenlage zur Behandlung der CTEPH gering ist (11).

Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Zweitabdruck des in «der informierte arzt» 08-2020 erschienen Originalartikels.

Copyright bei Aerzteverlag medinfo AG

Dr. med. univ. Diana Mandler

Klinik für Pneumologie
Universitätsspital Zürich
Rämistrasse 100
8091 Zürich

diana.mandler@usz.ch

Die Autoren haben in Zusammenhang mit diesem Artikel keine Interessenskonflikte deklariert.

  • Zusammenfassend ist die PH im Allgemeinen, die PAH im Speziellen eine chronisch verlaufende Erkrankung, die trotz Fortschritten in der Diagnostik in den letzten Jahren häufig immer noch relativ spät diagnostiziert wird.
  • Bei Dyspnoe bislang ungeklärter Ätiologie sollte deshalb immer differentialdiagnostisch an eine PH gedacht werden und weitere Abklärungsschritte im spezialisierten PH-Zentrum inklusive Rechtsherzkatheter frühzeitig in Erwägung gezogen werden.
  • Die Behandlung der PH gehört aufgrund der Komplexität in die Hände eines Zentrumsspitals.

Messages à retenir

  • En résumé, la HP en général, et l’ HAP en particulier, est une maladie chronique qui est souvent diagnostiquée relativement tard malgré les progrès réalisés dans le domaine du diagnostic ces dernières années.
  • Dans les cas de dyspnée d’ étiologie jusqu’ alors inexpliquée, la HP doit donc toujours être considérée comme un diagnostic différentiel et des étapes diagnostiques supplémentaires dans le centre spécialisé de HP, y compris les cathéters pour le coeur droit, doivent être envisagées à un stade précoce.
  • En raison de sa complexité, le traitement de l’ HP appartient à un hôpital central.

1. Galie N, Humbert M, Vachiery JL, et al. 2015 ESC/ERS Guidelines for the diagnosis and treatment of pulmonary hypertension: The Joint Task Force for the Diagnosis and Treatment of Pulmonary Hypertension of the European Society of Cardiology (ESC) and the European Respiratory Society (ERS): Endorsed by: Association for European Paediatric and Congenital Cardiology (AEPC), International Society for Heart and Lung Transplantation (ISHLT). Eur Respir J 2015;46:903-75.
2. Simonneau G, Montani D, Celermajer DS, et al. Haemodynamic definitions and updated clinical classification of pulmonary hypertension. Eur Respir J 2019;53.
3. Rosenkranz S, Diller GP, Dumitrescu D, et al. [Hemodynamic Definition of Pulmonary Hypertension: Commentary on the Proposed Change by the 6th World Symposium on Pulmonary Hypertension]. Dtsch Med Wochenschr 2019;144:1367-72.
4. Kovacs G, Berghold A, Scheidl S, Olschewski H. Pulmonary arterial pressure during rest and exercise in healthy subjects: a systematic review. Eur Respir J 2009;34:888-94.
5. Galie N, Channick RN, Frantz RP, et al. Risk stratification and medical therapy of pulmonary arterial hypertension. Eur Respir J 2018.
6. Kovacs G, Herve P, Barbera JA, et al. An official European Respiratory Society statement: pulmonary haemodynamics during exercise. Eur Respir J 2017;50.
7. Frost A, Badesch D, Gibbs JSR, et al. Diagnosis of pulmonary hypertension. Eur Respir J 2019;53.
8. Coghlan JG, Denton CP, Grunig E, et al. Evidence-based detection of pulmonary arterial hypertension in systemic sclerosis: the DETECT study. Ann Rheum Dis 2014;73:1340-9.
9. Hoeper MM, Apitz C, Grunig E, et al. Targeted therapy of pulmonary arterial hypertension: Updated recommendations from the Cologne Consensus Conference 2018. Int J Cardiol 2018;272S:37-45.
10. Wilkens H, Konstantinides S, Lang IM, et al. Chronic thromboembolic pulmonary hypertension (CTEPH): Updated Recommendations from the Cologne Consensus Conference 2018. Int J Cardiol 2018;272S:69-78.
11. Grunig E, Benjamin N, Kruger U, et al. General measures and supportive therapy for pulmonary arterial hypertension: Updated recommendations from the Cologne Consensus Conference 2018. Int J Cardiol 2018;272S:30-6.

Urodynamische Untersuchung

Zur Abklärung von Blasenbeschwerden wie die Urininkontinenz stellt die Basisabklärung die Grundlage dar. In unklaren oder komplexen Situationen ist eine weitergehende Untersuchung mittels Urodynamik notwendig. Sie kann
helfen bei der Therapiewahl und der Einschätzung der Prognose des Behandlungserfolges.

«Les investigations de base» sont les piliers pour évaluer des problèmes de vessie tels l’incontinence urinaire. Dans les situations peu claires ou complexes, un bilan plus approfondi avec examen urodynamique s’impose. Ce dernier peut aider dans le choix thérapeutique et pour apprécier les chances de succès du traitement (le pronostic).

Harninkontinenz oder Drangbeschwerden sind ein häufiges Krankheitsbild. Die Häufigkeit ist altersabhängig unterschiedlich, durchschnittlich sind bis 30% der Bevölkerung betroffen (1, 2). Insbesondere Frauen leiden unter Blasenbeschwerden, die häufig mit einem hohen Krankheitswert und Beeinträchtigung der Lebensqualität einhergehen. Immer mehr Frauen durchbrechen die Tabuisierung und wenden sich mit ihren Problemen an Fachärzte. Nach einer Basisabklärung können in den meisten Fällen konservative Therapien eingeleitet werden. Als weiterführende Diagnostik kann eine urodynamische Untersuchung durchgeführt werden.

Basisabklärung

Zur Abklärung der Inkontinenz oder der überaktiven Blase sollte zu allererst eine Basisdiagnostik durchgeführt werden. Diese umfasst neben einer ausführlichen Anamnese (Tab. 1) eine körperliche Untersuchung samt Miktionsprotokoll. Ein Miktionskalender kann vor allem Symptome einer überaktiven Blase wie häufige Miktionen oder kleine Miktionsvolumina aufdecken. Ein Hustentest bei gut gefüllter Blase ist ein wichtiger klinischer Test, der im Liegen als auch im Stehen durchgeführt werden kann. Durch den sichtbaren Urinverlust beim Husten kann eine Belastungsinkontinenz bestätigt werden. Zum Ausschluss eines Harnwegsinfektes sollte eine Urindiagnostik durchgeführt werden. Bei Drangbeschwerden ist auch vaginale/urethrale Abstrichentnahme zur Bakteriologie sinnvoll. Senkungszustände können durch die Spekulumuntersuchung festgestellt werden. Für die standardisierte Erfassung eignet sich zum Beispiel das POPQ-System.
Durch die Perinealsonographie kann die Anatomie der Blase, Harnröhre und des Enddarms beurteilt werden. Bei der Belastungsinkontinenz zeigt sich häufig eine hypermobile Urethra als Zeichen einer Urethralinsuffizienz. Eine sonographische Restharnmessung ist bei Verdacht auf Blasenentleerungsstörung empfohlen.

Indikationen für eine Urodynamik

  • Eine weitergehende Abklärung mittels Urodynamik ist in folgenden Situationen sinnvoll:
  • Unklare Inkontinenzsituation
  • St. n. radikaler und rekonstruktiver Chirurgie im kleinen Becken
  • Fehlgeschlagener konservativer Therapie
  • V. a. neurologische Erkrankungen
  • Vor Deszensusoperationen bei höhergradiger Senkung
  • vor geplanter Botoxinjektion der Blase
    (Expertenbrief 53)
  • Stressinkontinenzformen, die als Rezidiv auftreten oder welche mit Drangsymptomatik, sensomotorischer Blasenstörung, Miktionsstörung, Restharnproblem oder rezidivierenden Harnwegsinfektionen kombiniert sind (Expertenbrief 44) (3)

Ziele der Urodynamikuntersuchung

Mit der Urodynamik werden der Füllungs- und Entleerungsvorgang der Blase (Abb. 1) und die Auswirkung des intraabdominalen Druckes auf Blase und Urethra untersucht. Dabei wird versucht, innert nützlicher Zeit physiologische Vorgänge aus dem Alltag zu imitieren. Die Untersuchungsanordnung kann nicht komplett ohne artifizielle Bedingungen geschaffen werden. Es muss bei der Interpretation der Resultate an mögliche untersuchungsbedingte Artefakte gedacht werden.
Ziel der urodynamischen Untersuchung ist es also, Symptome zu reproduzieren, um diese zu objektivieren, deren Ursache zu identifizieren und die zugrundeliegende Funktionsstörung des Harntraktes zu ermitteln. Die Urodynamik kann helfen eine Einschätzung zur Prognose einer operativen Therapie zu erhalten. Sie kann Hilfestellung geben um eine optimale gezielte Therapie abzuleiten und einen höheren Therapieerfolg zu erzielen (4, 5).

Urodynamische Tests

Für die erfolgreiche Durchführung einer Urodynamik sollte möglichst eine entspannte ruhige Atmosphäre geschaffen werden. Hierzu gehört auch eine gute Aufklärung über den Ablauf der Untersuchung mit ausführlicher Information der Patientin. Zuvor sollte auch überlegt werden welche der Untersuchungen wirklich im Rahmen der Zielfindung sinnvoll sind.

Es gibt folgende urodynamische Tests:

  • die Zystometrie
  • die Urethradruckmessung
  • die Beckenboden-Elektromyographie
  • die Zystoskopie und
  • die Uroflowmetrie

Zystometrie

Bei diesem Test wird mit Hilfe von urethralen, vesikalen und rektalen Drucksonden die Harnblasenspeicherung und die Harnblasenentleerung untersucht. Die Patientin befindet sich in aufrechter Position. Als Standard wird körperwarme Kochsalzlösung zur Füllung der Blase verwendet. Die Harnblasenfüllgeschwindigkeit sollte langsam gewählt werden (z.B. 10-50ml/sek), da mit höherer Füllrate häufiger falsche Pathologien provoziert werden.
Über den gesamten Untersuchungszeitraum werden kontinuierlich der intravesikale Druck und der abdominelle Druck registriert. Über den transurethralen Katheter wird der intravesikale Druck gemessen. Durch eine rektale Sonde registriert man den abdominellen Druck. Der Detrusordruck wird aus der Differenz von intravesikalem und abdominalem Druck hergeleitet (Pves – Pabd = Pdet). Der Normalbefund ist ein gehemmter Detrusor während der Füllung ohne Zeichen der Kontraktionen. Werden Detrusorkontraktionen aufgezeichnet, ist es wichtig den möglichen Auslöser wie zum Beispiel Hustenstoss, Bewegung, spontan sowie die Höhe der Kontraktion und den Füllungszustand der Blase zu dokumentieren. Ungewollte Detrusorkontraktionen (Abb. 2) sind häufig bei Patientinnen mit Drangbeschwerden nachweisbar.
Während der Harnblasenfüllung wird das Empfinden des Patienten dokumentiert: erster Harndrang (normal ab 200 ml) und unaufschiebbarer Harndrang (normal erst kurz vor der Harnblasenkapazität) (Tab. 2).
Die Dehnbarkeit der Harnblase wird aus dem Quotienten der Differenz der Volumenänderung und Differenz der Detrusordrücke nach Formel Compliance = ΔVolumen ves/ ΔDruck ves errechnet.
Die Compliance sollte über 20cm H2O sein. Ein intravesikaler Druck am Ende der Füllungsphase über 40 cm H2O ist abklärungsbedürftig, weil der obere Harntrakt gefährdet sein kann.

Urethraruhe- und stressprofil

Bei der Urethradruckmessung wird der Messkatheter langsam von der Blase durch die Urethra zurückgezogen und es werden die Druckverhältnisse an jedem Bereich der Harnröhre bestimmt.
Aus dem Ruheprofil lassen sich die funktionelle Harnröhrenlänge und der maximale Harnröhrenverschlussdruck in Ruhe bestimmen. Die funktionelle Harnröhrenlänge entspricht dem Abschnitt der Harnröhre, in dem der intraurethrale Ruhedruck über dem intravesikalen Ruhedruck liegt. Der maximale Urethraverschlussdruck ist vom Alter abhängig. Von einer hypotonen Urethra spricht man bei Werten unter 20 cm H2O.
Beim Stressprofil wird die Patientin beim Zurückziehen des Katheters aufgefordert mehrere Hustenstösse abzugeben (Abb. 3). Dabei wird aufgezeichnet wie sich unter Belastung die abdominale Druckerhöhung auf die Urethra überträgt. Wenn unter Belastung eine Verschlussdrucknegativierung aufgezeichnet wird, gilt dieser Befund als Hinweis für eine Insuffizienz der Harnröhrenverschlusses (Belastungs­inkontinenz).

Zystoskopie

Die starre Zystoskopie wird mit lokaler Betäubung von der Frau gut toleriert. Mit der Blasenspiegelung kann die Anatomie der Harnröhre sowie der Blase beurteilt werden. Die Ureterostien können eingesehen werden. Entzündliche Veränderungen oder Zeichen der interstitiellen Zystitis wie petechiale Blutungen oder Ulzera können entdeckt werden. Häufig vorhanden, jedoch mit wenig Aussagekraft, sind Trigonumleukoplakien.

Uroflowmetrie

Bei diesem diagnostischen Verfahren wird der Harnfluss bei der Entleerung der Blase gemessen. Hierbei führt die Patientin in sitzender Position eine Miktion durch, während der Urin über einen Trichter aufgefangen wird. Dabei werden die Urinmenge pro Zeiteinheit, die Miktionsdauer sowie der maximale und durchschnittliche Harnfluss gemessen. Damit die Messung interpretierbar ist, sollte die Blase ausreichend (mind. 150ml) gefüllt sein.
Je nach Verlauf der Flusskurve können Rückschlüsse auf Erkrankungen gezogen werden. Mit der Uroflowmetrie können vor allem obstruktive Blasenstörungen erkannt werden.

Beckenboden EMG

Mit Hilfe der Elektromyographie ist es möglich, die elektrischen Impulse der Beckenbodenmuskulatur zu objektivieren und anschliessend zu beurteilen. Simultan zur Zystometrie werden die Muskelaktionspotentiale sowohl der quergestreiften Beckenbodenmuskulatur als auch der Sphinktermuskulatur der Harnblase während der Miktion erfasst.
Für die Ableitung müssen zwei Klebeelektroden im Anusareal und eine weitere als Indifferenzelektrode am Oberschenkel positioniert werden.
Physiologisch liegt eine Steigerung der motorischen Aktivität der Beckenbodenmuskulatur simultan zur Harnblasenfüllung vor bis mit dem Miktionsvorgang eine Relaxation der Sphinktermuskulatur erfolgt.

Urodynamik immer der Basisabklärung überlegen?

Die urodynamischen Daten können nicht immer die klinische Diagnose bestätigen. So zeigen bis zu 8% der Patienten mit symptomatischer Inkontinenz normale urodynamische Messergebnisse (6). Andererseits sind falsch positive urodynamische Resultate bei fehlenden klinischen Symptomen vorhanden. Die Gesamtsensitivität der urodynamischen Tests beträgt bei der Belastungsinkontinenz etwa 85-90%, bei Dranginkontinenz und der gemischten Inkontinenz fällt die Sensitivität im Allgemeinen niedriger aus.
Bei reiner Belastungsinkontinenz bringt eine präoperative urodynamische Evaluation bezüglich des Outcomes keinen Vorteil (7, 8). So zeigten Studien identische postoperative Erfolgsraten von 76.9% mit vorheriger urodynamischer Abklärung versus 77.2% nach alleiniger Basisabklärung. Auch bezüglich sekundärer Endpunkte wie Schweregrad der Inkontinenz, Lebensqualität, Patientenzufriedenheit oder anderen Miktionsstörungen (7) bestand kein Unterschied. Eine urodynamische Testung bei anamnestischer Belastungsinkontinenz ist deswegen nur sinnvoll bei vorangegangener Inkontinenzoperation, bei begleitenden Miktionsstörungen oder Drangproblemen (4).
Durchschnittlich liegen die Erfolgsraten der suburethralen Bänder bei über 85%. Patienten mit einer hypotonen Urethra (<20cm H2O) oder einer Immobilität der Harnröhre haben schlechtere postoperative Erfolgsraten nach Schlingenoperation (4, 10). Diese urodynamischen Erkenntnisse helfen bei der Einschätzung der Prognose des Behandlungserfolges und der Therapiewahl.
Bei Patienten mit Symptomen einer überaktiven Blase beeinflusst die Urodynamik die Therapieentscheidung. Frauen, die nach ihrer urodynamischen Diagnose behandelt wurden, scheinen eher eine Verbesserung der Blasensymptome zu haben (57% vs. 45%) (11).
Bei hohen ambulanten Kosten für eine Urodynamik (12) sowie einer relativen Invasivität der Untersuchung sollte gut abgewogen werden, ob eine Durchführung einen Mehrwert bringt, eine Therapieentscheidung beeinflusst wird und somit sinnvoll ist.

Copyright bei Aerzteverlag medinfo AG

Dr. med. Gloria Ryu

Oberärztin
Klinik für Gynäkologie, Universitätsspital Zürich
Rämistrasse 100
8091 Zürich

gloria.ryu@usz.ch

Die Autorin hat im Zusammenhang mit diesem Artikel keine Interessenskonflikte deklariert.

  • Eine Basisabklärung ist ausreichend um eine konservative Therapie zu beginnen oder bei reiner Belastungsinkontinenz eine Schlingenoperation zu indizieren.
  • Im Rezidivfall, bei St. n. Voroperationen im Becken, begleitenden neurologischen Erkrankungen und bei höhergradigem Deszensus vor einer Operation ist die Durchführung einer Urodynamik notwendig.

Messages à retenir

  • Des investigations de base sont suffisantes pour initier un traitement conservateur ou pour poser une bandelette en cas d’incontinence urinaire de stress pur.
  • En cas de récidive, d’opérations dans le petit bassin préexistantes, lors d’affections neurologiques accompagnantes et en cas de prolapsus de haut grade, un bilan urodynamique préopératoire s’impose.