Abgrenzung UVG / KVG

Für Patienten ist aufgrund der in der Krankenversicherung vorgesehenen Beteiligung des Patienten an den entstandenen Kosten (Franchise, Selbstbehalt) massgebend, ob die Behandlung seiner Gesundheitsschädigung durch die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung übernommen wird. In diesem Artikel wird ein Überblick darüber gegeben, welche Gesundheitsschädigungen durch die Unfallversicherung gedeckt sind.

Due to the patient’s participation in the costs incurred as provided for in the health insurance (franchise, deductible), it is decisive whether the treatment of the health impairment is covered by the health insurance or the accident insurance. This article gives an overview of which health impairments are covered by accident insurance.

Key Words: accident definition, bodily injury similar to that sustained in an accident, occupational disease, causality

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sieht vor, dass Versicherungsleistungen gemäss diesem Gesetz bei Berufs-, Nichtberufsunfällen, Berufskrankheiten oder unfallähnlichen Körperschädigungen gewährt werden (Art. 6 UVG). Die soziale Krankenversicherung gewährt hingegen Leistungen bei Krankheit, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt auch bei Unfall sowie bei Mutterschaft (Art. 1a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung; KVG).

Unfall

Wann von einem Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts auszugehen ist, wird im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Demgegenüber ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG). Ob der Unfallbegriff erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage und deshalb von der Rechtsanwendung zu beantworten, es handelt sich dabei um keine medizinische Frage (1). Um einen Unfall gemäss Gesetz anerkennen zu können, müssen alle aufgeführten Kriterien erfüllt sein. Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor gegeben ist, besteht eine reiche Rechtsprechung des Bundesgerichts (2). In der ärztlichen Arbeit ist die Beurteilung, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt, häufig schwierig, sodass der Begriff des Unfalls vermieden werden sollte.

Aus der Definition des Unfalles ist ersichtlich, dass auch eine gewisse Verbindung zwischen dem Unfallereignis sowie der Gesundheitsschädigung gegeben sein muss. Das Bundesgericht und die juristische Lehre definieren dazu, dass eine Leistungspflicht eines Unfallversicherers gegeben ist, wenn zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden ein natürlicher, wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang vorhanden ist (3).

Mit der natürlichen Kausalität wird der tatsächlich erklärbare Zusammenhang zwischen Ursache und Beschwerdebild geprüft. Dabei werden naturwissenschaftliche und technische Aspekte diskutiert. Es handelt sich um eine medizinische beziehungsweise naturwissenschaftliche Fragestellung. Das Bundesgericht hält hierzu fest, dass Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs alle Umstände sind, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (3).

Dieser natürliche Kausalzusammenhang muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt nicht, damit der Unfallversicherer leistungspflichtig wird (3). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (4). Das Gericht hat mit anderen Worten jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (5).

Als Abgrenzung dazu ist die adäquate Kausalität zu sehen. Diese wird geprüft, wenn als Folge eines Unfalls kein organisch nachweisbarer Befund vorliegt und trotzdem weiterhin Beschwerden beklagt werden (6). Als Beispiel können persistierende Nackenbeschwerden ohne Nachweis einer strukturell objektivierbaren Veränderung durch eine Röntgen- oder MRT-Untersuchung nach einem leichten Heckauffahrunfall erwähnt werden. Gegenüber der natürlichen Kausalität handelt es sich nicht um eine logische Kausalitätstheorie, sondern um eine wertende Zurechnungstheorie. Entsprechend ist die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang eine juristische Fragestellung (1). Ein Ereignis gilt gemäss Rechtsprechung dann als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, sodass der Eintritt des Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (3). Das Bundesgericht hat zwei verschiedene Kriterienkataloge entwickelt, die die Rechtsanwendung je nach vorliegender Situation bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zu prüfen hat (7).

Auch wenn ein Unfallversicherer seine Leistungspflicht bejaht hat, bedeutet dies nicht in jedem Fall eine lebenslange Leistungsübernahme. Ein Unfallversicherer hat beispielsweise seine Leistungen einzustellen, wenn zwischen den Beschwerden einer versicherten Person und dem Unfallereignis kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr gegeben bzw. dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weggefallen ist. Dabei sind insbesondere die Konstellationen zu erwähnen, bei welchen das Ereignis ein Körperteil schädigt, welches bereits von einem, häufig der versicherten Person unbekannten, Vorzustand (Abnützung oder Krankheit) betroffen ist. Damit die Leistungspflicht zeitlich unbeschränkt besteht, ist bei gegebenem Vorzustand eine dauernde oder richtunggebende Verschlimmerung als Folge des Unfalls notwendig. Sobald ein Gesundheitszustand denjenigen erreicht, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hatte (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), hat der Unfallversicherer seine Leistungen einzustellen (8). Als Beispiel für eine dauernde oder richtunggebende Verschlimmerung kann ein Sturz auf ein Knie genannt werden, nach welchem eine Gonarthrose festgestellt, jedoch auch eine vordere Kreuzbandruptur diagnostiziert wird. Mit und ohne operative Versorgung ist davon auszugehen, dass durch die vordere Kreuzbandruptur der Verlauf einer Gonarthrose negativ beeinflusst wird. Demgegenüber ist von einer zeitlich begrenzten Verschlimmerung auszugehen, falls durch eine Kontusion ohne zusätzliche Band- oder Meniskusläsion eine Gonarthrose symptomatisch wird. Je nach Heftigkeit der Prellung ist die Unfallversicherung einige Wochen bis wenige Monate leistungspflichtig. Es liegt in der Natur des Verschleissleidens, dass unabhängig eines Unfalls Schmerzen auftreten können.

Unfallähnliche Körperschädigung

Neben der Gewährung von Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei einer abschliessenden Liste von acht Diagnosen, sofern sie nicht vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % (9), auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG) (Tab. 1).

Die Voraussetzung für eine Leistungspflicht ist das Vorliegen einer der genannten Diagnosen. Zentral in der versicherungsmedizinischen Bewertung ist die Auseinandersetzung mit der Pathogenese der im Einzelfall zu diskutierenden Pathologie. Sofern die Betrachtung der Pathogenese zu der Konklusion führt, es bestehe eine vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführende Pathologie, ist die Zuständigkeit des Unfallversicherers zu verneinen (10).

Berufskrankheit

Abschliessend ist der Unfallversicherer bei Berufskrankheiten leistungspflichtig. Hierbei ist zu beurteilen, ob es sich um eine Krankheit handelt, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat hat eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt (Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Nach dem Bundesgericht ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (11). Aber auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, gelten als Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 2 UVG). Dabei muss die Berufskrankheit zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sein. Vor allem diese Krankheiten, welche nicht gelistet sind, führen im Praxisalltag wiederholt zu Diskussionen. Zur Anerkennung einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist eine vierfach höhere Inzidenzrate in der spezifischen Berufsgruppe gegenüber der Allgemeinheit gefordert, um das Kriterium der ausschliesslichen oder stark überwiegenden Verursachung durch die berufliche Tätigkeit bejahen zu können (12, 13).

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Dr. med. Josef Grab

MAS Versicherungsmedizin
EMBA HSG Insurance und Financial Services
Facharzt für Chirurgie, Mitglied FMH
Suva
Fluhmattstrasse 1
6004 Luzern

josef.grab@suva.ch

Nicole Pfrunder

MLaw, Rechtsanwältin
Suva
Fluhmattstrasse 1
6004 Luzern

nicole.pfrunder@suva.ch

Die Autoren haben keine Interessenskonflikte im Zusammenhang mit diesem Artikel deklariert.

◆ Die Unfallversicherung übernimmt Leistungen bei Unfällen, unfallähnlichen Körperschädigungen und Berufskrankheiten.
◆ Die Rechtsanwendung ist bei der Prüfung der Leistungspflicht in vielen Fragen auf eine medizinische Beurteilung angewiesen. Insbesondere obliegt es der Ärzteschaft zu Fragen der natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen.
◆ Der Unfallbegriff ist im allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes definiert. Ob dieser erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage und deshalb von der Rechtsanwendung zu beantworten. Es handelt sich dabei um keine medizinische Frage.
◆ Die Bejahung der Leistungspflicht durch einen Unfallversicherer bedeutet nicht in jedem Fall eine lebenslange Leistungsübernahme.

 

Rechtsprechung und Literatur:
1. Urteil des Bundesgerichts (BGer) 8C_298/2016 vom 30.11.2016 E. 5.2
2. zum ungewöhnlichen äusseren Faktor: BGE 134 V 72 E. 4.1
3. BGE 129 V 177 E. 3
4. BGE 140 III 610 E. 4.1
5. BGE 138 V 218 E. 6
6. BGE 140 V 356 E. 3.2
7. BGE 115 V 133 und BGE 134 V 109
8. Urteil des BGer 8C_589/2017 vom 21.2.2018 E. 3.1
9. BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1
10. Koch H, Henseler S. Zur versicherungsmedizinischen Bewertung des Art. 6 Abs. 2 und der hiermit angegebenen Listendiagnosen im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) der Schweiz. Der medizinische Sachverständige. 2020;116 (4):187-92.
11. BGE 117 V 354 E. 2a
12. BGE 116 V 136 E. 5c
13. Urteil des BGer 8C_746/2012 vom 29.10.2012 E. 5

Chronische Nierenkrankheit

Niereninsuffizienz ist ein wichtiger kardiovaskulärer Risikofaktor, welcher in der neuesten ESC- und AGLA-Risikobeurteilung direkt unabhängig von anderen Risikofaktoren für ein hohes (eGFR 30-60), respektive sehr hohes Risiko (eGFR <30 ml/min/1.73m2) klassifiziert. Die Früherkennung, Identifikation und Progressionshemmung eines Nierenschadens ist deshalb nicht nur wichtig für die Vermeidung einer Nierenersatztherapie, sondern auch zur Vermeidung einer entsprechenden kardiovaskulären Morbidität und Mortalität. Nach der länger zurückliegenden Einführung der ACE-I und ARB kam zur Progressionsverlangsamung in den 2010er Jahren die Korrektur der Azidose hinzu; in der aktuellen Dekade sind nun weitere vielversprechende Substanzklassen auf dem Markt verfügbar: die SGLT2I und ein nichtsteroidaler Mineralokortikoidrezeptor-Antagonist.

Renal insufficiency is an important cardiovascular risk factor, which in the most recent ESC and AGLA risk assessment is classified as high (eGFR 30-60) or very high risk (eGFR <30 ml/min/1.73m2), independent of other risk factors. Early detection, identification, and progression of renal damage is therefore important not only for avoiding renal replacement therapy but also for preventing related cardiovascular morbidity and mortality. Following the more recent introduction of ACE-I and ARB, correction of acidosis was added to progression slowing in the 2010s; in the current decade, additional promising classes of agents are now available on the market: the SGLT2I and a nonsteroidal mineralocorticoid receptor antagonist

Key Words: Renal insufficiency, SGLT inhibitor, nonsteroidal mineralocorticoid receptor antagonist

Die Schweizerische Gesellschaft für Nephrologie publizierte neulich einen Pocketguide zum Screening und Identifikation einer CKD. Besonders gefährdete Personen mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus und Herz Kreislauf Erkrankungen sollten mindestens einmal jährlich auf das Vorliegen einer CKD getestet werden (1). Die CKD Diagnose ist bestätigt, wenn über 3 Monate eine eGFR <60 ml/min/1.73 m2 und/oder eine mässig erhöhte Albuminurie (ACR >30 mg/mmol) nachgewiesen werden kann. Die Abbildung 1 zeigt die CKD-Kategorien anhand von eGFR und Albuminurie, farblich codiert das Risiko für das Fortschreiten der CKD, die Kontrollfrequenz sowie ob eine Überweisung zur nephrologischen Abklärung empfohlen wird.

Da es im Falle einer akuten Nierenschädigung, bei Fieber oder extremer körperlicher Anstrengung zum eGFR-Abfall oder zur reversiblen Proteinurie/Albuminurie kommen kann, wird durch die Frist von mindestens drei Monaten eine frühzeitige CKD-Diagnosestellung vermieden. Bei einem raschen eGFR Verlust oder massiver Proteinurie sollte die Zuweisung zur fachärztlichen Beurteilung jedoch nicht verzögert werden.

Proteinurie und Albuminurie Bestimmung

Traditionell versteht sich unter der Nierenfunktion die glomeruläre Filtration. Die Klassifikation der chronischen Nierenkrankheit basiert jedoch nicht nur auf der renalen Filtrationsfähigkeit, sondern beinhaltet auch den Marker eines glomerulären Schadens, die Albuminurie. Sie ist einer der wichtigsten Prädiktoren für eine Verschlechterung der Nierenfunktion und des Nierenfunktionsverlusts (2). Aus diesem Grund sollte für das Screening und die richtige Einstufung in die CKD-Risiko-Kategorie immer eine Albuminurie quantifiziert werden. Da die 24h Urinsammlung für Patienten aufwändig und oft wegen ungenauer Sammlung schwer zu interpretieren ist, ist empfohlen, die Albuminurie in einer Urinportion gleichzeitig mit Urin-Kreatinin zu messen. Die Albumin-Kreatinin Ratio liefert eine für den klinischen Alltag gut anwendbare Abschätzung der Albuminurie und kann aufgrund der konstanten täglichen Kreatininausscheidung auch zur Verlaufs­beurteilung hinzugezogen werden. Im Falle einer konsistent stark erhöhten Albuminurie (ACR >300mg/mmol) wird eine Überweisung an Nephrologen/in empfohlen.

Bei Abklärung einer Nierenerkrankung lohnt sich immer auch, die gesamt Proteinurie (PCR – Protein-Kreatinin Ratio) analog zur Albumin-Kreatinin Ratio zu bestimmen. Eine grosse Abweichung von diesen zwei Werten weist auf eine nicht-glomeruläre Proteinurie hin, die weiter abgeklärt werden sollte (vor allem wenn PCR >> ACR und PCR >100 mg/mmol).

Metabolische Azidose

Die Aufrechterhaltung des Säuren-Basen-Haushalts ist eine der wichtigsten Rollen der Nieren. Bei chronischer Nierenerkrankung resultiert die verminderte Fähigkeit Säuren auszuscheiden zu einer positiven H+ Bilanz. Der Grund dafür ist vor allem die verminderte renale Ammoniak Ausscheidung; die Ausscheidung von titrierbarer Säure ist erst bei stark eingeschränkter Nierenfunktion (eGFR <15 ml/min/1.73 m2) reduziert (3). Die Prävalenz einer metabolischen Azidose steigt bei eGFR Abnahme <40 ml/min/1.73 m2 (4), wenn die kompensatorische Ammoniak Produktion der verbleibenden Nephrone nicht mehr ausreicht.

Eine metabolische Azidose ist bei CKD-Patienten mit einem erhöhten Todesrisiko sowie anderen negativen Outcomes verbunden (Fortschreiten der CKD, Knochen- und Muskelabbau, Hyperkaliämie). Aus diesem Grund wird gemäss Richtlinien vorgeschlagen, bei CKD eine Behandlung mit oralem Bicarbonat zu etablieren um die Serum Bicarbonat Konzentration >22 mmol/l aufrechtzuhalten (5). Der Benefit einer Behandlung basiert jedoch nur auf Daten kleinerer Studien, es fehlt immer noch an guter Evidenz von grossen randomisierten klinischen Studien. Einige Observationsstudien weisen sogar auf eine U Beziehung zwischen Serum Bicarbonat und Mortalität hin, sodass übermässig hohe Bicarbonat-Werte vermieden werden sollten (6).

Neue renoprotektive Pharmakotherapie
SGLT2I

Der Durchbruch von Hemmern des Natrium-Glukose Transporters 2 (SGLT2I) änderte in den letzten Jahren die Richtlinien in vielen Fachdisziplinen; die Praxisänderung ist vergleichbar mit dem Einzug der Angiotensin-Konvertase Hemmer und Angiotensin-Rezeptorblocker. Bei Personen mit Diabetes mellitus Typ 2 (T2D), CKD und GFR >30 ml/min/1.73 m2 werden SGLT2I als Erstlinientherapie zusammen mit Metformin universell empfohlen (5). Der protektive Effekt von SGLT2I scheint auch bei eGFR <30 ml/min/1.73 m2 erhalten zu bleiben (obwohl im kleineren Ausmass) – im Gegenteil zu Metformin, müssen SGLT2I bei CKD Progression deshalb nicht abgesetzt werden. Der kardiovaskuläre und renoprotektive Effekt von SGLT2I ist durch die bessere Diabetes Einstellung alleine nicht erklärbar. So zeigte die DAPA-CKD Studie, dass auch Patienten ohne T2D profitieren: in dieser Studie wurden Patienten mit CKD (Durchschnitts eGFR 43 ml/min/1.73 m2, median ACR 107 mg/mmol) mit oder ohne T2D (32.5%) für entweder Dapa­gliflozin oder Placebo randomisiert. Nach einem medianen Follow-up von 2.4 Jahren wurde die Studie wegen klarer Wirksamkeit frühzeitig gestoppt. Dapagliflozin führte zu einem 39% tieferen Risiko (absolute Risikoreduktion 5.3%) des kombinierten primären Endpunktes (eGFR Abnahme um 50%, Nierenfunktionsverlust, Tod aus renalen oder kardiovaskulären Ursachen). Man musste nur 19 Patienten behandeln, um einen primären Endpunkt zu verhindern (Anzahl der notwendigen Behandlungen – NNT (7). Aufgrund dieser überzeugenden Daten wurde Dapagliflozin neulich auch bei Personen mit CKD (eGFR >25 ml/min/1.73 m2) mit/ohne Diabetes als Ergänzungstherapie zu einer maximal tolerierten Dosis von ACE-I oder ARB zugelassen, die Listung auf der Spezialitätenliste wird in Kürze erwartet. Ähnlich wie bei ACE-I oder ARB können SGT2I initial einen leichten eGFR Abfall verursachen; dieser ist meistens funktionell, hämodynamisch bedingt und deshalb reversibel und sollte nicht zum Absetzen von SGLT2I führen. Zu den häufigsten Nebenwirkungen von SGLT2I zählen genitale Mykosen; einige Studien haben auch ein erhöhtes Risiko von Amputation der unteren Extremitäten aufgezeichnet. Eine seltene Komplikation der SGLT2I-Therapie ist die (euglykämische) diabetische Ketoazidose, die vor allem bei Stresszuständen mit einer verminderten Kohlenhydratzufuhr vorkommen kann (CAVE Operationen), weshalb bei SGLT2I, wie auch bei Metformin «sick day rules» gelten und die Therapie vorübergehend pausiert werden sollte.

Finerenon

Der nichtsteroidale Antagonist des Mineralokortikoidrezeptors Finerenon hat sich als ein neues Medikament zur Verzögerung der CKD Progression bei Patienten mit T2D in zwei grossen doppelt-randomisierten Studien bewährt (FIDELIO-DKD und FIGARO-DKD). In FIDELIO-DKD führte Finerenon zu einem um 18% reduzierten Risiko (absolute Risikoreduktion 3.3%) den primären renalen Endpunkt zu erreichen (Nierenversagen, eGFR Abnahme von 40% und Tod aus renaler Ursache). Die Anzahl der notwendigen Behandlungen (NNT) um einen primären Endpunkt zu verhindern beträgt 30 (7). In der am kardiovaskulären Risiko orientierten FIGARO-DKD Studie zeigte die Finerenon Gruppe ein um 13% tieferes Risiko (absolute Risikoreduktion 1.8%) eines kombinierten primären Endpunktes (kardiovaskulärer Tod, nicht-fataler Myokard Infarkt und Schlaganfall oder Hospitalisation für Herzversagen). Die Anzahl der notwendigen Behandlungen (NNT) um einen primären Endpunkt zu verhindern beträgt hier 56 (8). Erwartungsgemäss wurde in der Finerenon Gruppe öfters eine Hyperkaliämie beobachtet. Eine Listung auf der Spezialitätenliste durch das BAG ist noch nicht erfolgt.

Abkürzungen:
ACE-I: Angiotensin-Converting-Enzym-Hemmer
ACR: Albumin-Kreatinin Ratio
ARB: Angiotensin 1-Rezeptorblocker
CKD: Chronic Kidney Disease, chronische Nierenkrankheit
eGFR: estimated Glomerular Filtration Rate
NNT: Number Needed to Treat, Anzahl der notwendigen Behandlungen
PCR: Protein-Kreatinin Ratio
SGLT2I: Hemmer des Natrium-Glukose Transporters 2
T2D: Diabetes mellitus Typ 2

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Dr. med. Dusan Harmacek

Assistenzarzt
Klinik für Nephrologie und Transplantationsmedizin
Kantonsspital St. Gallen
Rorschacherstrasse 95
9007 St. Gallen

dusan.harmacek@kssg.ch

Dr. med. Christian Bucher

Leitender Arzt
Klinik für Nephrologie und Transplantationsmedizin
Kantonsspital St. Gallen
Rorschacherstrasse 95
9007 St. Gallen

christian.bucher@kssg.ch

Die Klinik für Nephrologie und Transplantationsmedizin war Untersuchungszentrum der beiden Finerenone-CKD Studien und empfing Beratungshonorare von Astra Zeneca AG. C.B. vertrat die Klinik (Advisoryboard Dapagliflozin), empfing keine Gelder.

◆ Es ist wichtig, das Auftreten einer CKD zu verhindern, eine CKD
frühzeitig zu erkennen und Patienten mit CKD optimal zu betreuen.
◆ Zur Diagnose einer CKD und zum Screening bei Risikopersonen wird neben der eGFR immer eine Albuminurie mitbestimmt.
◆ Etablierte Therapien um das Fortschreiten einer CKD zu verhindern respektive zu verlangsamen: RAAS-Blocker bei ACR >3 mg/mmol
und NaBicarbonat zur Korrektur der Azidose bei Serumbicarbonat
<22 mmol/l.
◆ Neu soll bei eGFR >25 ml/min ein für CKD zugelassener SGLT2I
eingesetzt werden mit oder ohne Diabetes mellitus Typ 2.
◆ Finerenon kann bei Typ 2 Diabetikern erwogen werden.

1. Seeger H, de Seigneux S, Cippà P. Pocketguide CKD – Richtlinien zu Screening und Identifikation der Chronischen Niereninsuffizienz für Allgemeinmediziner und Internisten [Internet]. 2021; [Abgerufen am 06.03.2022].
Erhältlich unter: https://www.swissnephrology.ch/wp/wp-content/uploads/
2021/11/161121_SGN_Pocketguide_CKD_Web_A4_d.pdf
2. Packham DK, Alves TP, Dwyer JP, Atkins R, de Zeeuw D, Cooper M, et al. Relative Incidence of ESRD Versus Cardiovascular Mortality in Proteinuric Type 2 Diabetes and Nephropathy: Results From the DIAMETRIC (Diabetes Mellitus Treatment for Renal Insufficiency Consortium) Database. Am J Kidney Dis. 2012 Jan;59(1):7
5–83.
3. Raphael KL. Metabolic Acidosis in CKD: Core Curriculum 2019. Am J Kidney Dis. 2019 Aug;74(2):263–75.
4. Moranne O, Froissart M, Rossert J, Gauci C, Boffa J-J, Haymann JP, et al.
Timing of Onset of CKD-Related Metabolic Complications. J Am Soc Nephrol. 2009 Jan;20(1):164–71.
5. KDIGO 2012 Clinical Practice Guideline for the Evaluation and Management
of Chronic Kidney Disease. Kidney Int Suppl. 2013 Jan;3(1):1–150.
6. Kovesdy CP, Anderson JE, Kalantar-Zadeh K. Association of serum bicarbonate
levels with mortality in patients with non-dialysis-dependent CKD. Nephrol Dial Transplant. 2008 Dec 4;24(4):1232–7.
7. Heerspink HJL, Stefánsson B V., Correa-Rotter R, Chertow GM, Greene T,
Hou F-F, et al. Dapagliflozin in Patients with Chronic Kidney Disease. N Engl
J Med. 2020 Oct 8;383(15):1436–46.
8. Bakris GL, Agarwal R, Anker SD, Pitt B, Ruilope LM, Rossing P, et al. Effect of
Finerenone on Chronic Kidney Disease Outcomes in Type 2 Diabetes. N Engl
J Med. 2020 Dec 3;383(23):2219–29.
9. Pitt B, Filippatos G, Agarwal R, Anker SD, Bakris GL, Rossing P, et al. Cardiovascular Events with Finerenone in Kidney Disease and Type 2 Diabetes. N Engl
J Med. 2021 Dec 9;385(24):2252–63.

Pharmakogenetische Untersuchungen: genetische Unterschiede in der Metabolisierung von Opioiden

Genetische Unterschiede spielen eine wesentliche Rolle bei der therapeutischen Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln, sowie beim Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen derselben. So auch im Bereich von opioidischen Schmerzmitteln. Mit Fokus auf die Patientensicherheit lohnt es sich, die Verschreibung und Dosierung von Opioiden der genetischen Disposition anzupassen. Dieser Artikel erläutert die häufigsten Gene im Bereich der Anwendung von Opioiden.

Genetic differences play an essential role in the therapeutic efficacy and safety of drugs, as well as in the occurrence of undesirable side effects of the same. This is also the case in the field of opioid analgesics. With a focus on patient safety, it is worthwhile to adapt opioid prescribing and dosing to genetic disposition. This article explains the most common genes in the field of opioid utilisation.

Key Words: pharmacogenetics, opioid analgesics, genetic disposition

Fallbeispiel: 20jährige Studentin mit massiven postoperativen Schmerzen

Ausgangslage

Aufgrund eines Teratoms des Ovars musste sich eine 20jährige Patientin in gutem Ernährungs- und Allgemeinzustand einer laparoskopischen Entfernung unterziehen. Nach einer erfolgreichen Laparoskopie hatte sie trotz angepasster Analgesie (Fentanyl, Paracetamol, Voltaren intraoperativ, postoperativ Morphin i.v. und PCA, Catapresan, Novalgin, Lidocainperfusor) massive postoperative Schmerzen. Zitat des Anästhesisten: «So etwas habe ich mein Lebtag nicht gesehen! Ich würde das nächste Mal eine hohe PDA setzen.» Bei einer vorausgegangenen Laparoskopie war es ebenfalls bereits zu sehr starken postoperativen Schmerzen gekommen.

Pharmakogenetische Analyse

In einer genetischen Beratung wurde die Familiengeschichte anhand einer Stammbaumanalyse aufgearbeitet. Es stellte sich heraus, dass auch die Mutter bereits an starken, postoperativen Schmerzen gelitten hatte. Entsprechend stellte sich die Frage nach einer pharmakogenetischen Erklärung der Symptome, d.h. ob die Schmerzen auf eine genetisch bedingte, von der Norm abweichende Metabolisierung der Schmerzmittel zurückzuführen sein könnten. Durch eine genetische Analyse wurde diese Annahme bestätigt: So zeigten sich relevante Mutationen in den Genen CYP2D6, ABCB1, COMT und OPRM1, die allesamt relevant für die Metabolisierung von Opioiden sind.

Diskussion

Die Verwendung von Opioiden zur Schmerzlinderung im klinischen Alltag wird durch das Risiko schwerer unerwünschter Ereignisse und die grosse Variabilität des Dosisbedarfs erschwert. Dank pharmakogenetischen Untersuchungen (PGx) könnten Schmerzmittel möglicherweise auf die Grundlage des genetischen Hintergrunds einer Person angepasst werden. Viele potenzielle genetische Marker wurden bereits in der Fachliteratur beschrieben: Welche genetischen Varianten sorgen für eine zu schnelle oder zu langsame Metabolisierung und entsprechend verminderte Wirksamkeit? Die Bedeutung der genetischen Veranlagung für die Wirksamkeit und Toxizität von Opioiden wurde in Knockout-Mausmodellen und menschlichen Zwillingsstudien nachgewiesen. Die aktuelle Herausforderung besteht darin, zu bestimmen, auf welche der vielen potenziellen Gene sich die klinische Umsetzung konzentrieren sollte.

PD-bezogene Kandidatengene

CYP2D6

Das am häufigsten angesprochene Kandidatengen über Schmerzen ist das hochpolymorphe CYP2D6. Dieses Phase-I-Leberenzym ist an der biologischen Aktivierung von Codein in Morphin und Tramadol in O-Desmethyltramadol sowie an der Umwandlung von Oxycodon in den aktiven Metaboliten Oxymorphon und Hydrocodon in Hydromorphon beteiligt. Die genetische Variabilität in CYP2D6 kann in 4 Phänotypgruppen kategorisiert werden, nämlich ultraschneller Metabolisierer (UM), extensiver (oder normaler) Metabolisierer (EM), intermediärer Metabolisierer (IM) und schlechter Metabolisierer (PM). Es wurden über 100 verschiedene Allele entdeckt, von denen etwa 25% zu einem Gesamtverlust der Aktivität in vivo und 6% zu einer verminderten Aktivität führen. Die Verteilung der Phänotypgruppen ist ethnisch sehr unterschiedlich.

Mehrere Fallberichte haben schwere und sogar tödliche unerwünschte Ereignisse bei Personen mit genetisch beeinträchtigtem CYP2D6-Metabolismus beschrieben, die mit Codein und Tramadol behandelt werden. Am alarmierendsten ist, dass ein 13 Tage altes Kind durch Stillen durch die genetisch beeinträchtigte Mutter an Morphintoxizität starb. Ein weiterer Bericht betrifft einen Erwachsenen mit einem CYP2D6 UM-Status, bei dem in Verbindung mit einer CYP3A4-Wirkstoff-Interaktion und einer verminderten Nierenfunktion lebensbedrohliche Nebenwirkungen auftraten, während er mit Codein behandelt wurde (25 mg dreimal täglich). Neben Codein wurde über Tramadol-bedingte Atem­depression bei einem Kind mit obstruktiver Schlafapnoe und bei einem Erwachsenen mit Nierenversagen berichtet; beide hatten eine CYP2D6-Genduplikation.

OPRM1

Opioide wie Morphin und Fentanyl üben ihre analgetische Wirkung hauptsächlich über den μ-Opioid-Rezeptor (MOR) aus, der durch das OPRM1-Gen kodiert wird. Trotz der grossen genetischen Varia­bilität bei OPRM1 wurden in klinischen Studien nur eine handvoll Varianten behandelt. Mit einer hohen «minor allele frequency» (MAF) bei Weissen (15%) und Asiaten (40%) scheint 118A > G (Asn40Asp, rs1799971) die prominenteste Variante zu sein. In-vivo-Studien an 118A>G haben eine reduzierte Signaltransduktion für den Rezeptor, der diese Variante trägt, eine reduzierte OPRM1-Expression und eine reduzierte Bindungsaffinität von Morphin und seinem aktiven Metaboliten M6G gezeigt. Andererseits wurde eine höhere Bindungsaffinität für endogene Opioide festgestellt. In jüngerer Zeit zeigten 2 unabhängige Metaanalysen zu postoperativen Schmerzen bei Erwachsenen, Stichproben­umfang 8609 (1) bzw. 4607 (2), dass Träger der 118A > G-Variante tatsächlich einen höheren Opioidbedarf und ein geringeres Risiko für unerwünschte Ereignisse haben.

Wie Morphin weisen Alfentanil und Oxycodon bei Personen mit dem 118G-Allel eine geringere Affinität/Potenz für den MOR auf. Eine Metaanalyse (3) zur Verwendung von Fentanyl bei Wehenschmerzen ergab einen niedrigeren Bedarf bei Trägerinnen des kleineren 118G-Allels.
Die Wirkung dieser genetischen Variante scheint für Codein, Tramadol und Sufentanil nicht schlüssig zu sein. Kinder, die mit dem neonatalen Abstinenzsyndrom aufgrund der in-utero-Exposition von Opioiden geboren wurden und das 118G-Allel trugen, hatten mildere Symptome, was ein kürzerer Krankenhausaufenthalt und ein geringeres Risiko für eine Behandlung des neonatalen Abstinenzsyndroms zeigen.

Zusammenfassend scheint die 118A>G-Variante auf der Grund­lage der umfangreichen Literatur ein potenzieller Biomarker für den Einsatz in der klinischen Praxis zu sein. Wir müssen jedoch das Ausmass seiner Wirkung auf die Opioidreaktion im Vergleich zu anderen genetischen Varianten (z.B. CYP2D6) aufklären. Auch die scheinbar unterschiedliche Wirkung pro Opioidart erfordert mehr Forschung.

COMT & ABCB1

Neben OPRM1 und CYP2D6 sind die COMT- und die ABCB1-Gene die am häufigsten analysierten Kandidatengene im Schmerzbereich. COMT kodiert für das Enzym Catechol-O-Methyltransferase (COMT), das durch die Regulierung der MOR-Expression an zahlreichen physiologischen Funktionen beteiligt ist, einschliesslich der Schmerzwahrnehmung. Die ATP-Bindungskassettenunterfamilie­ B-Mitglied 1 (ABCB1), auch als P-Glykoprotein oder Multidrug Resistance Protein 1 (MDR1) bezeichnet, ist durch ihre Rolle als Effluxpumpe im Darm und an der Blut-Hirn-Schranke bekannt.

Verschiedene Studien kamen diesbezüglich aber zu unterschiedlichen Resultaten, so dass es weiterer Untersuchungen bedarf, um eine qualifizierte Aussage bezüglich Opioidbedarf resp. -risiken zu machen.

Fazit

Die Verabreichung von Opioiden an Patienten mit mittelschweren bis starken Schmerzen ist nicht ohne Risiko. Nebenwirkungen, die bei der Verwendung von Opioiden auftreten können, sind Verstopfung, Übelkeit, Erbrechen, Sedierung, Mundtrockenheit oder schlimmer noch, Atemdepression und Delirium. Ein wichtiges Hindernis für die Verwendung von Opioiden ist die grosse und unvorhersehbare Dosisvariabilität, die erforderlich ist, um eine angemessene Behandlung zu erreichen. Opioide werden derzeit auf der Grundlage der klinischen Präsentation des Patienten dosiert, wie sie anhand der Selbstberichterstattung des Patienten und/oder von Pflegefachpersonen mit validierten Schmerzskalen beurteilt wird. Dies ist ein Versuchs- und Irrtumsansatz, beginnend mit einer gemeinsamen Anfangsdosis. Dieser Ansatz führt bei einigen Patienten zu einem erhöhten Risiko für Nebenwirkungen, während andere Patienten möglicherweise unterbehandelt werden.

Die Anwendung von PGx bei der Schmerzbehandlung mit Opioiden hat das Potenzial, die Therapie zu verbessern und sicherer zu gestalten.

Copyright bei Aerzteverlag medinfo AG

Prof. Dr. med. Dr. iur. Thomas D. Szucs

Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen
Pharmazeutische Medizin
Klinik Hirslanden
Witellikerstrasse 40
8032 Zürich

personalisierte.medizin@hirslanden.ch

Der Autor hat keinen Interessenskonflikt in Zusammenhang mit diesem Artikel deklariert.

◆ Die Verwendung von Opioiden zur Schmerzlinderung im klinischen Alltag wird durch das Risiko schwerer unerwünschter Ereignisse und die grosse Variabilität des Dosisbedarfs erschwert.
◆ Genetische Unterschiede spielen eine wesentliche Rolle bei der therapeutischen Wirksamkeit und Sicherheit von Schmerzmitteln, sowie beim Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen derselben.
◆ Nebenwirkungen, die bei der Verwendung von Opioiden auftreten
können, sind Verstopfung, Übelkeit, Erbrechen, Sedierung, Mund­trockenheit oder schlimmer noch, Atemdepression und Delirium.
◆ Pharmakogenetische Untersuchungen in Bezug auf die genetische Disposition im Bereich Opioid-Metabolisierung haben das Potenzial, die Therapie zu verbessern und sicherer zu gestalten. Die wichtigsten Gene in diesem Zusammenhang sind CYP2D6, OPRM1, COMT und ABCB1.

1. Zhang X, Liang Y, Zhang N, Yan Y, Liu S, Fengxi H, Zhao D, Chu H. The Relevance of the OPRM1 118A>G Genetic Variant for Opioid Requirement in Pain Treatment: A Meta-Analysis. Pain Physician. 2019 Jul;22(4):331-340. PMID: 31337162.
2 Hwang IC, Park JY, Myung SK, Ahn HY, Fukuda K, Liao Q. OPRM1 A118G gene variant and postoperative opioid requirement: a systematic review and meta-analysis. Anesthesiology. 2014 Oct;121(4):825-34. doi: 10.1097/ALN.0000000000000405. PMID: 25102313.
3 Song Z, Du B, Wang K, Shi X. Effects of OPRM1 A118G polymorphism on epidural analgesia with fentanyl during labor: a meta-analysis. Genet Test Mol Biomarkers. 2013 Oct;17(10):743-9. doi: 10.1089/gtmb.2013.0282. Epub 2013 Aug 2. PMID: 23909491.

Chronisch rezidivierende vaginale Infektionen

Die beiden häufigsten chronisch rezidivierenden vaginalen Infektionen sind die bakterielle Vaginose (BV) und die chronisch rezidivierende Vulvovaginalcandidose (VVC). Diese Erkrankungen verursachen bei vielen Frauen hohen Leidensdruck und Therapiebedarf. Eingesetzt werden bei der VVC lokal oder systemisch angewandte Antimykotika und bei der BV eine lokale Erhaltungstherapie mit Antibiotika. Obgleich Studien zu Impfungen bei VVC oder die Einnahme eines neuen Biotherapeutikums (lebende Lactobacillus-Stämme) Hoffnung auf therapeutische Möglichkeiten geben, sind neue, erfolgsversprechende Medikamente oder Therapiemöglichkeiten leider noch nicht auf dem Markt zugelassen.

The two most common chronic recurrent vaginal infections are bacterial vaginosis (BV) and chronic recurrent vulvovaginal candidosis (RVVC). These diseases cause high suffering and need for therapy in many women. Antifungal agents applied locally or systemically are used for the VVC, and local maintenance therapy with antibiotics is used for BV. Although studies on vaccination in VVC or the use of a new biotherapeutic (live Lactobacillus strains) give hope for therapeutic possibilities, new promising drugs or therapeutic options are unfortunately not yet approved on the market.

Key Words: Chronic recurrent vaginal infections, bacterial vaginosis, recurrent vulvovaginal candidosis

Eine Vaginitis ist eine Entzündung der Vaginalschleimhaut entweder infektionsbedingt oder nicht-infektionsbedingt, gelegentlich ist auch die Vulva mitbeteiligt.

Vaginale Entzündungen mit den Symptomen Juckreiz, vaginales Brennen und veränderter Ausfluss gehören zu den häufigsten Gründen, warum Frauen sich in der gynäkologischen Praxis vorstellen.

Es kann sich hierbei um ein akutes und einmaliges Ereignis oder um ein rezidivierendes oder auch chronisch rezidivierendes Krankheitsbild handeln.

Je nach Alter und Lebensabschnitt kommen verschiedene Formen der Vaginitiden vor. Tabelle 1 zeigt die häufigsten Krankheitsbilder, unabhängig vom akuten oder chronischen Verlauf.

Im Folgenden wird hier nur auf die vaginalen Infektionen eingegangen, insbesondere auf die zwei häufigsten, die BV und die VVC und deren chronisch rezidivierende Krankheitsverläufe.

Die bakterielle Vaginose (BV)

Per definitionem ist die BV eine vaginale Dysbiose, gekennzeichnet durch das Überwachsen der normalen Vaginalflora mit opportunen Bakterien. Entgegen der Erwartung zeichnet sich die Vaginalflora der Dysbiose durch eine hohe Diversität und das Vorhandensein von fakultativ anaeroben Bakterien, wie z.B. Gadnerella vaginalis, Prevotella species, Bacteroides species und vielen mehr aus.
Ausserdem kommt es zu einer relativen Abnahme der physiologisch vorkommenden Vaginalbakterien, d.h. der Lactobazillen.

Die Rolle des Biofilms

Die gesunde Vaginalflora zeichnet sich unter anderem durch eine die Vaginalschleimhaut bedeckende Bakterienschicht aus. Diese Bakterien (aus der Gruppe der Lactobacillen) bilden eine Vielzahl von antimikrobiell wirkenden Proteinen und Enzymen wie z.B. Wasserstoffperoxid und Milchsäure, welche helfen, die natürliche Barrierefunktion der Vagina aufrecht zu halten.

Wenn diese Vaginalflora gestört wird und es zur sogenannten Dysbiose kommt, entsteht ein verändertes «neues» Mikrobiom. Synergistische Faktoren verschiedener pathogener Bakterienstämme begünstigen die Degradierung der normalen, schützenden Bakterienschicht und bewirken ein besseres Anhaften von weiteren pathogenen Bakterien am Vaginalepithel.

Es entsteht in der Folge ein neuer, für die BV typischer Biofilm.
Das Vorhandensein des Biofilms scheint auch Konsequenzen für die Therapie zu haben, so ist beim Vorliegen des Biofilms die Behandlung der BV erschwert und die Rezidivrate erhöht.

Eine Studie von Swidinski et al konnte zeigen, dass der pathologische Biofilm nicht nur in der Vagina vorliegt, sondern auch bis in das Endometrium des Uterus vordringt (1).
Die Äthiologie der BV ist nicht vollständig geklärt, obwohl seit über 60 Jahre aktiv daran geforscht wird.

Symptome/Klinik

50-75% der Frauen mit einer BV sind asymptomatisch.
Die Symptome der bakteriellen Vaginose sind im akuten Ereignis die gleichen wie im chronisch rezidivierenden Setting:

  • Vermehrter dünnflüssiger Ausfluss
  • Fischiger Geruch des Ausflusses
  • Vaginale Irritation und Brennen (selten bei alleiniger BV)

Prävalenz der BV

Bei Frauen im reproduktiven Alter liegt die Prävalenz bei ca. 23-29% (siehe uptodate), weltweit bestehen aber grosse Unterschiede. Die Prävalenz variiert zwischen ca. 20-60 %, die höchste Prävalenz mit 58,3% besteht in Afrika (Subsahara), die niedrigste Prävalenz in Australien (4-8%) (2).

Begünstigende Faktoren für die Entwicklung einer BV

Es gibt eine Vielzahl von Faktoren, welche mit dem Auftreten einer bakteriellen Vaginose in Zusammenhang gebracht werden, z.B. sexuelle Aktivität, mehrere Sexualpartner, frühe Kohabitarche, Häufigkeit von vaginal-penetrativem Geschlechtsverkehr und WSW (women having sex with women). Diese Faktoren erhöhen das Risiko eine BV zu entwickeln. Die BV gilt nicht als STD aber ist mit sexueller Aktivität assoziiert (2).

Diagnose

Diese wird entweder über die klinischen Amsel-Kriterien (Tab. 2) oder das mikrobiologische Gram-Präparat mittels Nugent-Score gestellt. Der Nugent Score wird durch Charakterisierung der verschiedenen Bakterienarten (grampositive Lactobazillen, gramnegative bzw. labile Stäbe, und gramlabile gebogene Stäbe), welche im Grampräparat beurteilt und ausgezählt werden, erhoben. Beim Vorliegen verschiedener Stämme werden unterschiedliche Punktwerte verteilt. Je höher der Punktwert, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen einer bakteriellen Vaginose. Diese Nachweismethode zur bakteriellen Vaginose gilt als Goldstandard, wird aber im klinischen Alltag selten durchgeführt, da sie sehr zeit- und kostenintensiv ist. Diese Nachweismethode findet hauptsächlich Anwendung in der Forschung.

Behandlung der BV

Sowohl eine systemische antibiotische Therapie (z.B. Metronidazol 500mg 2×1 Tbl pro Tag über 7 Tage oder Clindamycin 300mg 2×1 Tbl. Pro Tag für 7 Tage) steht zur Verfügung, als auch die lokale Anwendung eines Antiseptikums (z.B. Fluomizin vaginal 1×1 Tbl für 7 Tage). Die Behandlung der akuten BV ist in den meisten Fällen erfolgreich. In der Literatur ist eine 80-90% Heilungsrate nach einem Monat angegeben (3). Eine Partnertherapie bei asymptomatischen Partnern ist nicht empfohlen.

Rezidivierende BV

Nach erfolgreicher Behandlung der BV ist die Rate an rekurrierenden Infektionen hoch mit ca. 58% im ersten Jahr (4). Leider gibt es in der Literatur keine einheitliche Definition der rezidivierenden BV, was die korrekte Diagnosestellung schwierig gestaltet. Im klinischen Alltag gilt das mehrmalige Wiederauftreten einer BV nach Behandlung als Hinweis für das Vorliegen einer rezidivierenden BV. So geht man bei mindestens drei Episoden einer BV innerhalb von 12 Monaten vom Vorliegen einer chronisch rezidivierenden BV aus. Es ist nicht klar, ob es sich bei der chron. rez. BV um eine Reinfektion oder um ein Rezidiv der Primärinfektion handelt. Für beide Hypothesen gibt es Argumente.

Für eine Reinfektion sprechen die Resultate einer Studie, bei der gezeigt wurde, dass Frauen, welche nach einer durchgeführten Therapie für eine gewisse Zeit sexuell abstinent waren, weniger Rezidive hatten (5).

Für die Reaktivierung einer persistenten Infektion sprechen die Resultate einer anderen Studie, bei der es nach Partnerbehandlung nicht zu einer Senkung der Rate an Rezidiven kam (6). Weitere Gründe, warum es zu einer chron. rez. Erkrankung kommt, sind die Persistenz des Biofilms durch die pathogenen Bakterien und die fehlende Restitution der lactobazillenreichen Vaginalflora. Wahrscheinlich ist die Entstehung einer chron. rezidivierenden Erkrankung demnach multifaktoriell.

Implikationen auf die Gesundheit

Neben der grossen Belastung, welche eine chronisch rezidivierende bakterielle Vaginose für die Patientinnen, ihre Partner/innen und die behandelnden Ärzt/innen bedeutet, hat das Vorliegen dieser Erkrankung auch zusätzlich negative gesundheitliche Folgen. So steigt beispielsweise beim Vorliegen einer BV das Risiko, sich an einer anderen sexuell übertragbaren Krankheit wie HIV, Chlamydien, Trichomonaden, Gonokokken oder Herpes simplex zu infizieren (7). Bei HIV-positiven Frauen, welche gleichzeitig an einer BV leiden, steigt das Risiko der Transmission von HIV an männliche Partner; dies erklärt man sich über vermehrtes «viral shedding» beim gleichzeitigen Vorliegen einer HIV-Infektion und einer bakteriellen Vaginose (8). Bei Schwangeren mit chron. rezidivierenden Vaginosen steigen die geburtshilflichen Risiken, z.B. das Frühgeburtsrisiko, das Spätabort- und IUFT-Risiko, das Risiko eines vorzeitigen Blasensprungs und das Risiko eines Amnioninfektionssyndroms. Ausserdem steigen die Risiken einer genitalen Infektion nach Abort und in der Postpartumperiode (9). Nicht bei allen Risiken ist geklärt, ob es eine Assoziation oder tatsächlich ein Kausalzusammenhang ist.

Behandlung der chronisch rezidivierenden bakteriellen Vaginose

Die Behandlung der rezidivierenden BV besteht momentan aus einer länger andauernden topischen Applikation von Metronidazol im Sinne einer Suppressionstherapie (2x wöchentlich über 6 Monate). Als Alternative kann auch Clindamycin eingesetzt werden, welches aber im Vergleich zum Metronidazol die Lactobazillenflora stärker angreift und somit die Restaurierung der normalen Vaginalflora verzögert. Auch bei länger anhaltenden Suppressionstherapien zeigen sich nach Abschluss häufig Rezidive resp. Reinfektionen (10). Ausserhalb der Schweiz (z.B. in den USA) wird die lokale Applikation von borsäurehaltigen Vaginalzäpfchen ergänzend vorgeschlagen, diese sollen den Biofilm zerstören und somit die Wirkung des Antibiotikums auf die Eradikation der die BV begünstigenden Keime verbessern. Borsäurehaltige Produkte sind jedoch in der Schweiz nicht verfügbar und nicht zugelassen. Die hohe Rezidivrate nach einer Behandlung erfordert dringend die Erforschung von neuen therapeutischen Möglichkeiten. Ein erfolgsversprechendes Produkt ist das Biotherapeutikum Lactin-V (lebende Lactobacillus crispatum Stämme). In einer randomisierten, doppel-blinden, plazebo-kontrollierten Studie (Phase 2a Studie), welche im Mai 2020 im New England Journal of Medicine publiziert wurde, konnte gezeigt werden, dass die 12-wöchige lokale vaginale Anwendung von LactinV nach Behandlung mit Metronidazol die Rezidivrate der BV im Vergleich zu Plazebo signifikant reduziert, nach 12 Wochen hatten 30% in der Lactin-V Gruppe ein Rezidiv der BV versus 45% in der Placebo-Gruppe, nach 24 Wochen waren es 39% Rezidive in der Lactin-V Gruppe und 54% in der Placebo-Gruppe (11).

Die vulvovaginale Candidose (VVC)

Die VVC ist die zweithäufigste Ursache für eine Vaginitis nach der BV, ca. 75% aller Frauen leiden mindestens einmal im Leben an einer VVC.

Definition

Eine VVC liegt vor, wenn eine Entzündung der Vagina und der Vulva (gel. auch übergreifend auf die Perineal- und Perianalregion) besteht und gleichzeitig Candiaerreger (Hyphen oder Pseudohyphen) in der Nativ-Mikroskopie nachgewiesen werden können. Die Diagnose wird daher meist klinisch und mit Hilfe der Nativ-Mikroskopie gestellt. Wenn die Nativ-Mikroskopie nicht aufschlussreich ist, kann eine Pilzkultur abgenommen werden. Dies ist besonders wichtig im Falle der chronisch rezidivierenden Erkrankungen, da nur beim tatsächlichen Vorliegen einer Candidainfektion eine chronische Erhaltungstherapie indiziert ist. Zu differenzieren sind hierbei insbesondere andere Ursachen für (meist) vulvären Juckreiz wie z.B. das atopische Vulvaekzem, als Dermatose oder Kondylombefall.

Äthiologie

Die Erreger bei der VVC sind in den meisten Fällen Hefepilze der Spezies Candida albicans (85-95 % der Fälle bei akuter VVC). In besonderen Situationen z.B. Immunsuppression, Diabetes mellitus können auch seltenere Nicht-Albicans Arten wie z.B. Candida glabrata oder Candida krusei für die Erkrankung verantwortlich sein. Es ist bekannt, dass bei einigen Frauen eine asymptomatische Kolonisation der Vagina mit Candida ohne Entzündungszeichen vorliegt. Der Übergang von Kolonisation zu Entzündung ist abhängig von verschiedenen Faktoren, diskutiert werden hier die individuelle Immunlage, die Infektabwehr und Virulenzfaktoren der Hefepilze. Unter Virulenzfaktoren versteht man bestimmte Enzyme oder Proteine der Candia-Hefen, welche eine Inflammation im Vaginalgewebe der Frau hervorrufen können. Dies sind z.B. verschiedene Proteasen, Lipasen und das Candidalysin. Invasion der Candida-Pilzen in das Gewebe, hierfür muss sich der Pilz von der Hefeform in die Hyphenform umwandeln, dieser Schritt wird durch das Vorhandensein von Östrogen erleichtert.

Prädisponierende Faktoren

Bestimmte Bedingungen, Erkrankungen oder Lebensabschnitte gelten als prädisponierend für eine VVC. Darunter zählt man unter anderem den Diabetes mellitus. Die erhöhten Serumglukosewerte (besonders bei schlecht eigestelltem Diabetes) erleichtern die Adhäsion der Pilze am Vaginalepithel und verlangsamen gleichzeitig wichtige Mechanismen der Abwehr wie zum Beispiel die Migration von neutrophilen Granulozyten.

Andere Faktoren, welche die Entstehung einer VVC begünstigen sind z.B. die Durchführung einer antibiotischen Behandlung, verändertes vaginales Mikrobiom mit geringer Anzahl von Lactobacillen, hormonelle Faktoren wie Schwangerschaft, Einnahme von hormonellen Kontrazeptiva und Hormontherapie in der Menopause. Zusätzlich gibt es noch genetische Prädispositionen, welche eine VVC begünstigen wie z.B. atopische Diathese und angeborene Störungen des Immunsystems mit Immunsuppression. Nicht zuletzt werden Life-Style Faktoren diskutiert wie z.B. spezielle zuckerreiche Ernährung, psychosozialer Stress und sexuelle Praktiken. Hier ist die Evidenz jedoch gering (12).

Symptome

Das Hauptsymptom der VVC ist der Juckreiz und die vaginale Rötung mit Brennen. Oft besteht ein vermehrter und krümmelig-weisslicher Ausfluss. Zusätzlich geben Patientinnen das Gefühl von Wundsein an und leiden häufig an Dyspareunie und Dysurie.

Behandlung der chronischen VVC

Diese besteht immer aus einem Antimykotikum. Diese können sein: Imazolderivate für die topische Anwendung, Triazole für die systemische Applikation, ausserdem noch alternative Antimykotika wie Nystatin (Polyen) und Ciclopiroxicam. Ähnlich wie bei der bakteriellen Vaginose ist die Behandlung eines symptomlosen Sexualpartners nicht empfohlen. Die verschiedenen Präparate mit den entsprechenden Dosierungen sind in den Tabellen 3a und 3b aufgeführt.

Medikamentöse Therapie der VVC

Chronisch rezidivierende VVC

Wenn es nach der Behandlung einer VVC zu einem Rezidiv kommt und Frauen mindestens 4 Krankheits-Episoden innerhalb eines Jahres erleiden, besteht eine chronisch rezidivierende VVC. Die Behandlung der chron. rezidivierenden VVC ist eine Erhaltungs- bzw. Suppressionstherapie und es kommen die gleichen (meist oralen) Antimykotika zum Einsatz wie bei der akuten Erkrankung. Im klinischen Alltag existieren verschiedene Schemata, insgesamt gibt es wenig Evidenz, welches Schema am besten ist. Aber allgemein gilt, dass ungefähr ein Jahr lang deeskalierend, in der Regel mit einem azolhaltigen Antimykotikum behandelt werden sollte.

Zu den off-label Alternativen bei der Behandlung der VVC gehören borsäurehaltige Rezepturen und jodhaltige Desinfektiva, sowie Propolis (Bienenprodukt, harzartiger Masse mit antimykotischer Wirkung) und die Heilpflanze Salvia officinalis. Allen Präparaten ist gemeinsam, dass es keine wissenschaftliche Evidenz zur Wirksamkeit gibt.

Neue Therapieansätze, insbesondere immunologische Therapie werden untersucht. Leider ist bislang jedoch noch kein neues Präparat zur Behandlung der chron. rez. VVC zugelassen.

Erwähnenswert ist der Ansatz der Hyposensibilisierung gegen ein Candida abicans-Antigen und die Idee der Impfung. Im Tierversuch und bei ersten Studien an Menschen konnte nach Impfung die Bildung von Antikörpern nachgewiesen werden. In einer klinischen Studie konnte gezeigt werden, dass die Impfung mit einem rekombinant hergestellten Impfstoff, welcher aus einem spezifischen Candida-Protein und einem aluminiumhaltigen Adjuvans besteht, sicher, immunogen und therapeutisch wirksam ist. Es kam zu einer Reduzierung von symptomatischen VVC Episoden innerhalb von 12 Monaten (13).

Copyright bei Aerzteverlag medinfo AG

Dr. med. Nina Manz

Stadtspital Waid und Triemli
Frauenklinik
Birmensdorferstrasse 497
8063 Zürich

nina.manz@triemli.zuerich.ch

Es besteht kein Interessenkonflikt in Verbindung mit dem vorgelegten Artikel.

◆ Die chronisch rezidivierenden Vaginitiden führen zu häufigen
Konsultationen in der gynäkologischen Praxis, sind für die betroffenen Patientinnen eine grosse Belastung und gehen mit einem grossen individuellen Leidensdruck einher.
◆ Chronisch rezidivierende Infektionen haben zusätzlich negative gesundheitliche Folgen, z.B. das häufigere Auftreten von anderen gynäkologischen Infektionen. Zusätzlich steigen geburtshilfliche
Risiken.
◆ Die Therapie besteht bei den zwei häufigsten chronisch rezidivierenden vaginalen Infektionen aus einer antimikrobiellen bzw. antimykotischen Langzeit- oder Erhaltungstherapie.
◆ Es gibt wenig neue, innovative Therapien; zu nennen sind immunologische Ansätze wie z.B. die Desensibilisierung oder die Imfpung gegen Candida und die Verwendung von biologisch aktiven Lactobacillus Stämmen zur Behandlung der BV.

1. Swidsinski A, Verstraelen H, Loening-Baucke V, Swidsinski S, Mendling W,
Halwani Z. Presence of a polymicrobial endometrial biofilm in patients with bacterial vaginosis. PLoS One. 2013;8(1):e53997. doi: 10.1371/journal.pone.0053997. Epub 2013 Jan 8. PMID: 23320114; PMCID: PMC3540019.)
2. Coudray MS, Madhivanan P. Bacterial vaginosis-A brief synopsis of the literature. Eur J Obstet Gynecol Reprod Biol. 2020 Feb;245:143-148. doi: 10.1016/j.ejogrb.2019.12.035. Epub 2019 Dec 24. PMID: 31901667; PMCID: PMC6989391.
3. Joesoef MR, Schmid GP. Bacterial vaginosis: review of treatment options and
potential clinical indications for therapy. Clin Infect Dis. 1995 Apr;20 Suppl 1:S72-9. doi: 10.1093/clinids/20.supplement_1.s72. PMID: 7795111.
4. Bradshaw CS, Morton AN, Hocking J, Garland SM, Morris MB, Moss LM, Horvath LB, Kuzevska I, Fairley CK. High recurrence rates of bacterial vaginosis over the course of 12 months after oral metronidazole therapy and factors associated with recurrence. J Infect Dis. 2006 Jun 1;193(11):1478-86. doi: 10.1086/503780. Epub 2006 Apr 26. PMID: 16652274
5. Chen JY, Tian H, Beigi RH. Treatment considerations for bacterial vaginosis and the risk of recurrence. J Womens Health (Larchmt). 2009 Dec;18(12):1997-2004. doi: 10.1089/jwh.2008.1088. PMID: 20044862.
6. Wilson J. Managing recurrent bacterial vaginosis. Sex Transm Infect. 2004 Feb;80(1):8-11. doi: 10.1136/sti.2002.002733. PMID: 14755028; PMCID: PMC1758381
7. Gallo MF, Macaluso M, Warner L, Fleenor ME, Hook EW 3rd, Brill I, Weaver MA. Bacterial vaginosis, gonorrhea, and chlamydial infection among women
attending a sexually transmitted disease clinic: a longitudinal analysis of
possible causal links. Ann Epidemiol. 2012 Mar;22(3):213-20. doi: 10.1016/j.
annepidem.2011.11.005. Epub 2011 Dec 20. PMID: 22192490.
8. Bradshaw CS, Brotman RM. Making inroads into improving treatment of bacterial vaginosis – striving for long-term cure. BMC Infect Dis. 2015 Jul 29;15:292. doi: 10.1186/s12879-015-1027-4. PMID: 26219949; PMCID: PMC4518586.
9. Abou Chacra L, Fenollar F, Diop K. Bacterial Vaginosis: What Do We Currently Know? Front Cell Infect Microbiol. 2022 Jan 18;11:672429. doi: 10.3389/fcimb.2021.672429. PMID: 35118003; PMCID: PMC8805710.
10. Surapaneni S, Akins R, Sobel JD. Recurrent Bacterial Vaginosis: An Unmet
Therapeutic Challenge. Experience With a Combination Pharmacotherapy Long-Term Suppressive Regimen. Sex Transm Dis. 2021 Oct 1;48(10):761-765. doi: 10.1097/OLQ.0000000000001420. PMID: 34110746; PMCID: PMC8460079.
11. Cohen CR, Wierzbicki MR, French AL, Morris S, Newmann S, Reno H, Green L, Miller S, Powell J, Parks T, Hemmerling A. Randomized Trial of Lactin-V to Prevent Recurrence of Bacterial Vaginosis. N Engl J Med. 2020 May 14;382(20):1906-1915. doi: 10.1056/NEJMoa1915254. PMID: 32402161;
PMCID: PMC7362958.
12. Gonçalves B, Ferreira C, Alves CT, Henriques M, Azeredo J, Silva S. Vulvovaginal candidiasis: Epidemiology, microbiology and risk factors. Crit Rev Microbiol. 2016 Nov;42(6):905-27. doi: 10.3109/1040841X.2015.1091805. Epub 2015 Dec 21. PMID: 26690853.
13. Edwards JE Jr, Schwartz MM, Schmidt CS, Sobel JD, Nyirjesy P, Schodel F,
Marchus E, Lizakowski M, DeMontigny EA, Hoeg J, Holmberg T, Cooke MT, Hoover K, Edwards L, Jacobs M, Sussman S, Augenbraun M, Drusano M,
Yeaman MR, Ibrahim AS, Filler SG, Hennessey JP Jr. A Fungal Immunothera­peutic Vaccine (NDV-3A) for Treatment of Recurrent Vulvovaginal Candidiasis-A Phase 2 Randomized, Double-Blind, Placebo-Controlled Trial. Clin Infect Dis. 2018 Jun 1;66(12):1928-1936. doi: 10.1093/cid/ciy185. PMID: 29697768;
PMCID: PMC5982716.

Back to the roots? 20 Jahre Women’s Health Initiative Study

2022 jährt sich die erste Publikation zur Women’s Health Initiative-Studie (WHI-Studie) zum 20. Mal. Diese Studie wurde bei asymptomatischen Frauen mit einem mittleren Alter von 63 Jahren durchgeführt, von denen rund ein Drittel mit vorbestehenden Risikofaktoren belastet war. Diese Population ist für jüngere symptomatische peri- und früh postmenopausale Frauen nicht repräsentativ. Bei der Datenanalyse waren deshalb Subanalysen bei der jüngsten Altersgruppe zwischen 50-59 Jahren notwendig. Dies beeinträchtigte die statistische Power, führte aber zu neuen Erkenntnissen wie dem «Window of Opportunity». Die WHI-Studie muss immer im Zusammenhang mit anderen Studien interpretiert werden. Eine individualisierte transdermale E2-Gabe, wenn nötig kombiniert mit mikronisiertem Progesteron oder Dydrogesteron, kann auch nach der WHI-Studie als sicher gelten. Die Menopausale Hormon-Therapie deckt als einziges Therapieprinzip gleichzeitig die Behandlung des klimakterischen
Syndroms und die Frakturprävention ab.

2022 marks the 20th anniversary of the first publication on the Women’s Health Initiative study (WHI study). This study was conducted in asymptomatic women with a median age of 63 years, about one-third of whom had pre-existing risk factors. Such a population is not representative for younger symptomatic peri- and early postmenopausal women. Therefore, subanalyses were essential in the youngest age group between 50-59 years. This affected the statistical power, but allowed the discovery of new therapeutic laws such as the «window of opportunity». The WHI study must always be interpreted in the context of other studies. Transdermal estradiol, if needed combined with micronised progesterone or dydrogesterone is considered to be safe. Menopause Hormone Therapy is the only therapeutic principal that covers at the same time the treatment of the climacteric syndrome as well as fracture prevention.

Key Words: WHI Study – menopause – estrogens – climacteric syndrome – osteoporosis – cardiovascular diseases

Das späte Eingeständnis von WHI-Investigatoren, dass nach der Erstpublikation aus der WHI-Studie wissenschaftliche und ethische Regeln verletzt worden waren, erlaubt es, die Daten­lage zur Menopausalen Hormon-Therapie (MHT) objektiv in ihren methodischen Grenzen zu sehen. Die WHI-Studie hat neue Erkenntnisse gebracht wie die Existenz eines «günstigen Fensters» innerhalb dessen der Nutzen die Risiken überwiegt. Jede MHT erfordert eine klare individualisierte Indikation. In die Nutzen-Risiko-Abwägung müssen die günstigen Nebenwirkungen einer MHT ebenso wie die evidenzbasierten nicht-hormonalen Alternativen mit einbezogen werden. Eine individualisierte transdermale E2-Gabe, wenn nötig kombiniert mit mikronisiertem Progesteron oder Dydrogesteron, kann auch nach der WHI-Studie als sicher gelten. Diesen Sommer jährt sich die erste Publikation zur Women’s Health Initiative-Studie zum 20. Mal. Seither wurden die durch diese Studie aufgeworfenen Fragen weitgehend geklärt. Es ist daher zulässig, eine Bilanz zu ziehen.

Indikationen der Hormon-Ersatz-Therapie bis 2002

Vor 2002 galt, dass eine Hormonersatztherapie (HET) die Symptome des klimakterischen Syndroms lindert, die Lebensqualität nach der Menopause verbessert und die Abnahme der Knochendichte reduziert. Ein «International Position Paper on Women’s Health and Menopause» (1) hielt diese Punkte gestützt auf die bereits damals solide Evidenz (2-9) als Indikationen fest. Die Reduktion der gesamten und der kardiovaskulären Mortalität wurde im Lorenzini-Report als günstige Nebenwirkungen, aber nicht als Indikation aufgeführt.

Ziele der Women’s Health Initiative-Studie

Die WHI-Studie wollte zeigen, dass die Prävention weiterer estrogenmangel-bedingter Krankheiten, insbesondere der kardiovaskulären Erkrankungen, zu den Indikation einer HET gehören soll. Wegen der Vorgabe einer niedrigen Drop-Out-Rate in der Placebo­gruppe und einer raschen Rekrutierung schlichen sich folgende Biases in die Studie ein:

1. Die Behandlung des klimakterischen Syndroms war kein Studien­ziel. Symptomatische Frauen wurden ausgeschlossen. Das mittlere Alter betrug daher bei Studieneinschluss 63 Jahre, der mittlere Abstand zur Menopause 12 Jahre. Aus heutiger Sicht hätte in dieser älteren asymptomatischen Population eine HET nicht mehr begonnen werden dürfen.

2. Es wurden überproportional viele Frauen mit vorbestehenden Erkrankungen rekrutiert. Die Volontärinnen wiesen in 34%
einen BMI ≥ 30kg/m2, waren in 50 % Raucherinnen und litten in 36 % an einer arteriellen Hypertonie; knapp 13 % nahmen bereits Statine und 20 % eine Aspirintherapie ein.

Somit wurde für den WHI-Trial eine Studienpopulation selektioniert, die nicht der Normalpopulation entsprach, bei der in der Praxis eine HET verschrieben wird. Ungünstig wirkten sich auch die Wahl einer ausschliesslich peroralen HET mit konjugierten equinen Estrogenen (CEE) und Medroxyprogesteron-Azetats (MPA) aus, ein Gestagen mit glucocorticoider Partialwirkung. CEE und MPA waren 2002 Marktführer in den USA und wurden von einem Sponsor der Studie produziert.

Erste Analyse zur WHI-Studie und deren Folgen

Die erste Publikation zum WHI-Trial von 2002 (10) umfasste die Gesamtpopulation im Alter von 50-79 Jahren (mittleres Alter: 63 Jahre). Nur die Senkung des Frakturrisikos und der Anstieg venöser thrombo-embolischer Ereignisse waren signifikant (Abb. 1), alle andern Parameter veränderten sich nicht signifikant. Durch gezielte Leaks vor dem Erscheinen des Artikels bekamen Laienmedien einen Vorsprung vor den nicht informierten Experten (Abb. 2), was sich auf die Wahrnehmung der Studienresultate verheerend auswirkte (11). Leider wurde nicht nur in den Laienmedien übersehen,

  • dass sich diese Daten auf ältere und mit Krankheiten vorbelastete Frauen bezogen,
  • dass nicht zwischen korrigierten und unkorrigierten Resultaten unterschieden und dass nicht-signifikante Risikoveränderungen wie diejenige von Brustkrebs hochgespielt wurden.
  • dass die Risiken überschätzt und falsche Schlüsse zur Indikation der HET bei gesunden symptomatischen Frauen im Alter von 50-59 Jahren gezogen wurden.

Als direkte Folge dieses Artikels lehnten viele Frauen eine HET ab. Nach 2002 litten in den USA 20 % der Frauen unter 55 Jahren an starken klimakterischen Beschwerden, da die noch eingesetzten alternativen Methoden nicht wirksam genug waren. Dies liess nach 2002 auch Morbidität und Mortalität ansteigen:

◆ Zwischen 2002-2011 verstarben in den USA 58’000 Frauen im Alter von 50-59 Jahren mit Estrogenmangel vorzeitig. Diese vermeidbare Exzess-Mortalität betraf 13/10,000 Frauen/Jahr. 12 der 13 vorzeitigen Todesfälle waren kardiovaskulär bedingt (12, 13).
◆ Eine Abnahme der HET um 50 % führte in den USA zu einem um 50 % erhöhten Frakturrisiko, entsprechend 43’000 vermeidbaren zusätzlichen Frakturen/Jahr (14).

Erkenntnisse aus den Subanalysen zur WHI-Studie

Erst die ab 2007 publizierten Subanalysen in der Altergruppe von 50-59 Jahren erlaubten ein differenziertes Bild zu Nutzen und Risiken einer Menopausalen Hormon-Therapie (MHT = HET). Dies wurde mit einem Verlust an statistischer Power erkauft.

Totale Mortalität
Die Subanalyse von 2007 ergab für Frauen von 50-59 Jahren unter MHT eine um 30% verminderte totale Mortalität (p<0.05). Bei Frauen von 70-79 Jahren stieg sie an (15). Dies stimmte mit einer älteren Metaanalyse überein, welche für die totale Mortalität bei Frauen ≤ 60 Jahren unter MHT einen signifikanten Abfall der Odds Ratio (0,61; VI 0,39-0,95; 9) gefunden hatte. Die kumulativen 13-Jahres-Daten (27) zeigten unter CEE als einzigen Risikoanstieg eine nicht-signifikante Zunahme des Todes an Lungenembolien (Tab. 1). Alle andern in der Erstanalyse von 2002 (10) vermuteten Risiken sanken in absoluten Fallzahlen ab. Die kumulativen 18-Jahres-Daten zeigten für die gesamte Studienpopulation, alle Altersgruppen und beide Studien (CEE allein und CEE+MPA) zusammengenommen, für die Interventionsphase und den kumulativen Follow-Up keine Veränderungen der totalen, der kardiovaskulären und der krebsbedingten Mortalität (28). In der Interventionsphase kam es für Frauen zwischen 50-59 Jahren im Gegenteil zu einer signifikanten Reduktion der Mortalität (Hazard Ratio 0,69 (p = 0,01) (28). Diese Ergebnisse bestätigen ältere Langzeitresultate (29, 42). Auch die NHS (30) fand bis zu einer Beobachtungszeit von 36 Jahren keinen Anstieg der Gesamtmortalität.

Kardiovaskuläre Mortalität

Der Tod an koronaren Herzkrankheiten nahm in der WHI-Studie unter MHT signifikant ab (Tab. 1). Dies überrascht nicht, da perorale und transdermale Estrogene unter anderem die Inzidenz von Diabetes mellitus senken (28, 31-33) und einen günstigen Effekt auf die Arterienwand ausüben (34). Nach Absetzen der MHT steigt das Risiko wieder an (13).

Das Brustkrebs-Risiko

Unter CEE fiel das Risiko für Morbidität und Mortalität an Brustkrebs nach einem medianen Follow-Up von 11,8 Jahren signifikant (37). Die kumulativen 13-Jahres Daten fanden eine nicht-signifikant gesenkte Mortalität an Brustkrebs, die auch nach 18 Jahren erniedrigt blieb (38). Dies könnte auch dadurch erklärt werden, dass Frauen mit metabolischem Syndrom und Adipositas in der WHI-Studie überrepräsentiert waren. In einem RCT bei einer dänischen Normalpopulation fand sich nach 16 Jahren für Brustkrebs keine Risikoveränderung (29). Die NHS (30) beobachtete erst bei einer HET-Einnahme von >20 Jahren einen Anstieg des relativen Risikos auf 1,42. (95% VI 1,13–1,77). Bei Beginn innerhalb des «günstigen Fensters» ist nach der Internationalen Menopausegesellschaft (IMS; 20) das Risiko eines mit einer MHT assoziierten Mammakarzinoms klein und wird auf weniger als 0.1 % pro Jahr oder auf eine Inzidenz von <1.0 per 1000 Frauen pro Anwendungsjahr geschätzt. Dies ist vergleichbar oder niedriger als alltägliche Risiken wie geringe körperliche Aktivität, Adipositas oder Alkoholeinnahme (20, 21). Dennoch hält sich das Misstrauen gegenüber einer MHT weiter, obwohl in der Schweiz sechsmal mehr Frauen an Herz-Kreislauf-Krankheit als an einem Brustkrebs sterben (Abb. 3).

Das Eingeständnis von 2016

Das offizielle Eingeständnis der Schwächen der WHI-Studie kam erst 2016 über eine Review mit dem Titel ««Getting Clinical Care back on Track» (25). Sie wurde von WHI-Investigatoren verfasst und enthält folgende Kernaussagen:

  • Die Resultate aus der WHI-Studie bei älteren Frauen wurden auf unangemessene Weise dazu benützt, um therapeutische Entscheide für jüngere Frauen in ihren 40-ern und 50-ern zu treffen. Damit wurden wissenschaftliche und ethische Regeln verletzt.
  • Die systemische MHT ist die wirksamste heute verfügbare Behandlung der klimakterischen Symptome und sollte bei Fehlen von Kontraindikationen bei mittelstarken bis schweren vasomotorischen Symptomen empfohlen werden.
  • Unbehandelte menopausale Symptome sind mit höheren Gesundheitskosten und einem Verlust an Leistungsfähigkeit verbunden.
  • Das Widerstreben gegen die hormonelle Behandlung klimakterischer Beschwerden ist nach der WHI-Studie entgleist und führte zu einer grossen und unnötigen Last an Leiden und zur Propagierung von ungeprüften und unregulierten Ersatzbehandlungen, welche die Gesundheit von peri- und postmenopausalen Frauen nachhaltig schädigen können.
  • Es hat sich der Konsensus herauskristallisiert, dass der Nutzen einer MHT die Risiken überwiegt

Mit dieser Review schlossen sich die WHI-Autoren den internationalen und nationalen Empfehlungen an (Global Consensus, Empfehlungen der IMS, Schweizer Expertenbrief) (20, 21, 26).

Erkenntnisse zur modernen MHT aus anderen Studien

Gleichzeitig zum WHI-Trial wurden vor allem in Europa Studien zu nicht-oralen Präparaten und zu metabolisch günstigen Gestagenen vorangetrieben.

Transdermal oder peroral?

Eine transdermale Gabe von E2 vermeidet den Anstieg von thrombo-embolischem Risiko und CVI einer oralen MHT, solange die Standarddosis von 50µg E2/Tag nicht überschritten wird (16-19). Orale und transdermale MHT unterscheiden sich nicht in ihrer Wirkung auf das klimakterische Syndrom, das Skelett und auf die Brust.

Welches Gestagen?

Gestagene beeinflussen das Risiko einer Estrogentherapie. Nicht alle Gestagene haben das gleiche metabolische Risikopotential. Ein Klasseneffekt für Gestagene existiert nicht. Die Zugabe von mikronisiertem Progesteron oder Dydrogesteron zu E2/EV besitzt ein signifikant niedrigeres Risiko für das kardiovaskuläre System, Bustkrebs und thrombo-embolische Ereignisse als diejenige anderer Gestagene (16-19, 22-24); weiterführende Literatur in (20, 21).

Wie lange behandeln?

In Europa geben im Mittel 74% (Range 60%-88%) aller Frauen klimakterische Symptome an. Oft wird unterschätzt, wie lange VMS andauern können (39-41):

  • rund 25 % aller Frauen leiden noch mit > 65 Jahren unter VMS
  • Bei 85-jährigen Frauen litten noch 16 % tagsüber und/oder nachts an VMS, 10 % litten stark bis mittelstark darunter
  • in dieser Gruppe benötigten 6,5 % noch regelmässig eine MHT

Die Fortführung einer MHT nach dem Alter von 65 Jahren darf somit nicht willkürlich limitiert werden. Die Indikation muss jährlich auf das Auftreten von Kontraindikationen überprüft werden. Bei Frauen ≥ 60 Jahren wird bei Verdacht auf fortgeschrittene Athero­sklerose eine Messung der Carotis-Intima-Media-Dicke empfohlen.

Indikationen für eine MHT 2022

Behandlung des klimakterischen Syndroms

Die MHT bleibt die wirksamste Behandlungsmöglichkeit schwerer klimakterischer Beschwerden, die auf nicht-hormonale Möglichkeiten nicht ansprechen (Abb. 4). Oft reicht für klimakterische Symptome eine niedrigere als die Standard-Dosierung aus (2mg E2 peroral, 50µg E2 transdermal, 1,0–1,5mg E2 als Gel pro Tag). Bei symptomatischer vaginaler Atrophie ist die lokale niedrig dosierte Gabe von Estrogenen oder DHEA der systemischen MHT überlegen.

Frakturprävention

Die Wahrscheinlichkeit einer Fraktur an einer der vier Hauptlokalisationen (Wirbelsäule, Schenkelhals, Vorderarm, proximaler Humerus; «Major Fractures») liegt bei 40 % oder mehr, das lebenslängliche Risiko bei einer gesunden 50-jährigen Frau bei 52.3 %. Die verbleibende Ueberlebenszeit nach einer «Major Fracture» ist weniger günstig als nach einem Mammakarzinom. (43, 44). Die fatale erste Fraktur muss daher vermieden werden. Nur für eine Estrogengabe wurde auch bei gesunden Frauen (≤60 Jahre) ohne erhöhtes Frakturrisiko eine signifikante Senkung um 25–40 % für einen Knochenbruch an allen Lokalisationen nachgewiesen (Tab. 2) (44). Eine MHT verbessert zudem die «Stossdämpferfunktion» der Zwischenwirbelscheiben (46, 47). Sie ist wirksam, sicher und kosteneffektiv (NNT = 7) (45). Ihr Schutzeffekt hält bis zu 15 Jahre nach Absetzen an (45). Frakturdaten gibt es nur für die obige Standard-Dosierung. Beim Einsatz einer niedrigen oder ultraniedrigen E2-Dosierung zur Frakturprävention sollte deren Wirksamkeit durch die Messung der Knochendichte mittels DXA oder allenfalls durch die Bestimmung von Knochenmarkern überprüft werden. Raloxifen, das einzige in der Schweiz zugelassene SERM, ist bei Frauen mit erhöhtem Brustkrebsrisiko eine Alternative zur MHT. Sein osteoprotektiver Schutz ist nur an der Wirbelsäule, aber nicht am nicht-vertebralen Skelett gesichert (48).

Prämature Ovarialinsuffizienz (POI)

Bei jeder POI besteht zumindest bis zum Alter des normalen Menopauseneintritts eine absolute Indikation für eine MHT (49, 50)

Relevante günstige Nebenwirkungen

Die Verminderung des kardiovaskulären Risikos durch eine MHT wird heute als Zusatznutzen, aber nicht als selbstständige Indikation für eine MHT anerkannt (11, 20, 21, 27-28, 42). Eine weitere günstige Nebenwirkung der MHT scheint auch eine Neuroprotektion zu sein (11, 20, 21, 27, 28, 35, 36). Günstige Nebenwirkungen können bei der Individualisierung einer MHT einbezogen werden.

Schlussfolgerungen

Das Eingeständnis von WHI-Investigatoren, dass nach der Erst­publikation aus der WHI-Studie (10) wissenschaftliche und ethische Regeln verletzt worden sind, erlaubt es uns heute, die Datenlage zur MHT objektiv in ihren methodischen Grenzen zu sehen. Nicht immer ist ein RCT die beste verfügbare Evidenz. Dies kann auch eine solide und gut geplante Beobachtungsstudie sein, wenn diese als einzige bei derjenigen Population durchgeführt wurde, die später mit dem untersuchten Präparat behandelt werden soll. Nach Jahren von Hybris und Fehlschlüssen sind wir zu den schon im Lorenzini-Report von 2002 (1) empfohlenen und seit vier Jahrzehnten gesicherten Indikationen zurückgekehrt: back to the roots! Die WHI-Studie ist dennoch eine wichtige Studie. Sie hat uns zu neuen Erkenntnissen geführt wie der Existenz eines «günstigen Fensters». Innerhalb dieses «günstigen Fensters» (Beginn der MHT bei Frauen < 60 Jahre oder weniger als 10 Jahre von der Menopause entfernt) überwiegt der Nutzen die Risiken. Eine individualisierte transdermale E2-Gabe, wenn nötig kombiniert mit mikronisiertem Progesteron oder Dydrogesteron, kann auch bei älteren gesunden Frauen als sicher eingestuft werden. Jede MHT erfordert eine klare individualisierte Indikation. Bis heute ist die MHT das einzige therapeutische Prinzip, das gleichzeitig beide Indikationen abdeckt, klimakterisches Syndrom und Frakturprävention. In die Nutzen-Risiko-Abwägung müssen die günstigen Nebenwirkungen einer MHT ebenso wie die evidenzbasierten nicht-hormonalen Alternativen mit einbezogen werden.

Zweitabdruck aus der_informierte@arzt_03-2022

Copyright bei Aerzteverlag medinfo AG

Prof. em. Dr. med. Martin Birkhäuser

Gartenstrasse 67
4052 Basel

martin.birkhaeuser@bluewin.ch

Der Autor hat keine Interessenskonflikte im Zusammenhang mit diesem Artikel deklariert.

◆ Auch 20 Jahre nach der Erstpublikation bleibt der WHI-Trial eine der wichtigsten Studien zur Menopause und zur MHT. Seine Resultate müssen aber wegen der ungünstig ausgewählten Studienpopulation vor der Praxis­anwendung immer mit den Ergebnissen aus andern RCTs, grossen prospektiven Beobachtungsstudien und soliden Registerstudien abgeglichen werden.
◆ Beim klimakterischen Syndrom bleibt die MHT die wirksamste Behandlung. Sie verbessert die gesundheitsbezogene Lebensqualität und ist als einzige therapeutische Option gleichzeitig auch osteoprotektiv. Bei individualisierter Indikation und Beginn der MHT innerhalb des «günstigen Zeitfensters» überwiegt der Nutzen die Risiken
◆ Eine transdermale Gabe von Estradiol vermeidet das unter oraler Gabe erhöhte Risiko für thromboembolische Ereignisse und kann als sicher gelten.
◆ Zur Behandlung des klimakterischen Syndroms ist oft eine niedrigere als die früher übliche mittlere Dosierung («Standard») ausreichend. Dies gilt nicht für die Osteoprotektion, wo Frakturdaten unter niedriger Dosierung fehlen.
◆ Die Behandlungsdauer ist nicht starr nach oben begrenzt. Eine MHT kann ohne Kontraindikationen über das günstige Fenster hinaus weitergeführt werden.
◆ Die MHT ist keine moderne Variante des alten Traums vom Jungbrunnen.

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Abklärung der Testierfähigkeit bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen

Aufgrund der Demographie werden dementielle Erkrankungen zunehmen. Eine Demenzdiagnose bedeutet nicht zwingend den Wegfall der Urteilsfähigkeit. Deshalb ist es wichtig, Menschen mit einer Demenz in der Erstellung ihrer letztwilligen Verfügung zu unterstützen, v.a. wenn aufgrund einer belasteten Familienkonstellation rechtliche Klagen nach dem Tod des Erblassers drohen. Dabei kommt der ärztlichen Einschätzung zu Lebzeiten der Erblasserin eine wichtige Bedeutung zu. Die Urteilsfähigkeit muss sorgfältig geprüft und die Resultate der Exploration müssen gut dokumentiert werden. Die Urteilsfähigkeit ist entweder gegeben oder nicht und bezieht sich immer auf ein konkretes Rechtsgeschäft (z.B. das Testament) zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Rahmenbedingungen bei der Exploration der Urteilsfähigkeit müssen den kognitiven Einschränkungen des Erblassers Rechnung tragen.

Due to demographics dementia will increase. It is important to note that the diagnosis of dementia does not necessarily mean the loss of decision-making capacity. The support of people with cognitive impairment is therefore important in drawing up their testamentary dispositions, especially if there is a risk of lawsuits after the death of the testator due to a conflicted family constellation. In this context, the medical assessment during the testator’s lifetime is of great importance. The decision-making capacity must be carefully examined and the results of the exploration must be well documented. The decision-making capacity is either given or not and always relates to a specific legal transaction (e.g. the testament) and a defined point in time. The framework for the exploration of the decision-making capacity must take into account the cognitive limitations of the testator.
Key Words: Decision-making capacity, testamentary capacity, dementia, testator, lawsuit

Wer urteilsfähig und volljährig ist, kann über sein Vermögen letztwillig verfügen und ist testierfähig. Dies gilt grundsätzlich auch für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, wie sie bei einer dementiellen Erkrankung vorliegen. Oft ist der Hausarzt die erste Ansprechperson, wenn es um die Überprüfung der Testierfähigkeit geht. Die Abklärung kann allerdings sehr anspruchsvoll sein und in schwierigen Familiensituationen sind Anfechtungsklagen der Erben nicht selten. Ein strukturiertes und gut dokumentiertes Vorgehen zur Beurteilung der Testierfähigkeit ist deshalb wichtig.

Einleitung

Jede volljährige Person kann ein Testament eigenhändig und rechtsgültig schreiben, sofern die Urteilsfähigkeit gegeben ist (ZGB Art. 467). In komplexen Fällen wird der Erblasser sich meistens jedoch Unterstützung durch eine Fachperson (z.B. eine Notarin oder Rechtsanwältin) suchen. Die Fachperson hat die Pflicht, die Handlungs- und Urteilsfähigkeit der Urkundspartei zu prüfen (1). Wie sie bei der Überprüfung vorgeht, bleibt ihr überlassen. In kritischen Fällen wird sie den Erblasser aber bitten, die Urteilsfähigkeit bei einem Arzt seines Vertrauens beurteilen, bzw. von der Hausärztin ein ärztliches Attest ausstellen zu lassen. Bei komplexen Testamenten und wenn auf Grund einer schwierigen Familiensituation eine Anfechtungsklage der Erben möglich erscheint, kann die Fachperson dem Erblasser auch empfehlen, sich an spezialisierte Ärztinnen oder Fachstellen zu wenden (2). Ungültigkeitsklagen wegen (behaupteter) Urteilsunfähigkeit des Erblassers bilden heute in der Gerichtspraxis einen überproportionalen Anteil der erbrechtlichen Kontroversen (3).

Hausärztliche Beurteilung – zentrales Beweismittel im Streitfall

Auch Menschen mit einer Demenz können in einer frühen Phase der Erkrankung noch ein Testament erstellen. Sie müssen allerdings in den Grundzügen verstehen, was ein Testament bedeutet und auch noch im Zeitpunkt der Unterschrift begreifen, was sie verfügt haben. In strittigen Fällen werden die Gerichte darüber entscheiden müssen, ob zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung die Urteilsfähigkeit gegeben war. Die hausärztliche Einschätzung entspricht dabei nicht einem gerichtlichen Gutachten im Sinne der Zivilprozessordnung (Art. 183 ff. ZPO), sondern einer Urkunde. Die Gerichte müssen sich auch nicht an die hausärztliche Einschätzung der Urteilsfähigkeit halten (4). Sie gilt dennoch als wichtiges Beweismittel, welches vom Gericht sachgerecht und frei gewürdigt werden muss (Art. 157 ZPO). Es erlangt umso grössere Beweiskraft, je klarer und nachvollziehbarer die Begründung der Urteilsfähigkeit durch den Hausarzt ausfällt. Die hausärztliche Einschätzung zu Lebzeiten des Erblassers kann schlussendlich also darüber entscheiden, ob die letztwillige Verfügung gemäss dem vom Erblasser wirklich «gewollten» Willen erstellt wurde und umgesetzt werden kann.

Der Hausarzt muss damit rechnen, dass er seine Einschätzungen im Falle eines Anfechtungsverfahrens vor Gericht erläutern muss. Dabei hat er die Vorgaben zum ärztlichen Berufsgeheimnis auch nach dem Tod des Erblassers zu beachten, was in der Regel eine Entbindung bei der entsprechenden Gesundheitsbehörde nötig macht.

Prüfung der Testierfähigkeit

Die Prüfung der Testierfähigkeit sollte in 2 Schritten erfolgen (1-3, 5).

Schritt 1: Kognitiver Work Up

Allgemein gilt, dass bei klinischem Verdacht auf eine relevante kognitive Beeinträchtigung in der Hausarztpraxis ein Screening mit gängigen Assessmentinstrumenten durchgeführt werden sollte (6, 7). Weil kognitive Störungen in kurzen Patientenkontakten auch unerkannt bleiben, empfehlen die Autoren, dieses Screening niederschwellig auch dann durchzuführen, wenn ein Patient mit der Bitte vorstellig wird, ein ärztliches Attest im Rahmen einer Testamentserrichtung zu erstellen. Dieses Vorgehen wird auch durch die Deutsche AWMF-Leitlinie zur Untersuchung der Einwilligungsfähigkeit bei medizinischen Entscheidungen gestützt (8).

Als kognitives Screening-Instrument für die Hausarztpraxis eignet sich gemäss den «Swiss Memory Clinics» der MoCa-Test (6). Werte von >= 27 gelten mit hoher Zuverlässigkeit als unauffällig, Werte unter 24 als wahrscheinlich pathologisch. Werte im Bereich von 24-26 befinden sich in einer «Grauzone» (entweder weitere Abklärungen in einer Gedächtnissprechstunde angezeigt oder hausärztliche Verlaufsuntersuchung in 6-12 Monaten) (10, 14). Als Alternative bietet sich als kognitives Screening auch der BrainCheck an, der 3 Standardfragen, Uhrentest und eine strukturierte Fremdanamnese miteinander kombiniert (7).

Im Anschluss an den kognitiven Work Up sollte durch den Hausarzt entschieden werden, ob eine Überweisung an Spezialisten zur weiterführenden Demenzdiagnostik angezeigt ist. Dies soll insbesondere dann geschehen, wenn die Hausärztin klare Hinweise dafür hat, dass die Schwere der kognitiven Beeinträchtigungen die Urteilsfähigkeit tangieren könnte.

Auch wenn der kognitive Work Up im Rahmen der Abklärung der Testierfähigkeit wichtig ist, so besitzt er für die abschliessende Beurteilung nur eine begrenzte Aussagekraft (4, 6, 11). Denn nicht nur die kognitiven Defizite geben über die Testierfähigkeit Auskunft, sondern es gilt auch die Komplexität des Testamentes, die emotionalen und lebenspraktischen Fähigkeiten, die Beeinflussbarkeit des Erblassers sowie die kognitiven Ressourcen zu berücksichtigen (2). Deshalb kommt Schritt 2 der Abklärung eine bedeutende Rolle zu.

Schritt 2: das Gespräch über das Testament

Folgende allgemeine Rahmenbedingungen helfen, eine gut abgestützte Beurteilung der Testierfähigkeit zu erstellen:

Richtiger Zeitpunkt der Abklärung und gute Dokumentation:

Die Testierfähigkeit kann aus Sicht der Autoren in den frühen Stadien der dementiellen Erkrankung gut hausärztlich beurteilt werden, sofern diese Einschätzung objektiv nachvollziehbar und mit der nötigen Systematik erfolgt.

Wir empfehlen eine detaillierte Dokumentation der Exploration in den hausärztlichen Akten, um für nachträgliche juristische Anfragen gerüstet zu sein (idealerweise wortwörtliche/protokollartige, ev. sogar Ton-Dokumentation, falls der Erblasser dazu einwilligt).

Gesprächsumgebung: Für das Gespräch ist eine ruhige, stressfreie und ungestörte Atmosphäre wichtig. Es ist je nach Situation und Komplexität des Gespräches genügend Zeit einzuplanen. Die Beteiligten sowie der Arzt stellen sich vor. Der Grund des Gesprächs wird erläutert. Während des Gesprächs sind Vertrauensbildung, Blickkontakt und eine zugewandte Sitzhaltung speziell für Menschen mit kognitiven Einschränkungen wichtig. Dem Patienten soll Zeit und Möglichkeit gegeben werden, Fragen und Bedenken zu äussern. Es ist Rücksicht zu nehmen auf allfällige sensorische Beeinträchtigungen (Brille, Hörgerät oder eventuell Conferette tragen). Es muss damit gerechnet werden, dass der Patient kognitiv erschöpfen kann und deshalb die Exploration abgebrochen werden muss.

Bestmögliche Tagesform suchen: Fluktuationen sind bei einer Demenzerkrankung häufig und können auch in frühen Stadien der Erkrankung auftreten. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist zum Beispiel das Sundowning, ein Verwirrtheitszustand der gegen Abend vorkommen kann. Angehörige können über diese Tagesschwankungen oft gut berichten und andererseits auch «gute Tagesphasen» bezeichnen. Für das kognitive Screening und das Gespräch sollte der bestmögliche Zeitpunkt und die bestmögliche Verfassung des Erblassers gewählt werden (3, 13).

Vereinfachung: Die Gespräche sollten sich der Aufnahme- und Konzentrationsfähigkeit sowie der Auffassungskapazität der Betroffenen anpassen. Folgende Massnahmen helfen dabei: genügend Zeit einplanen, mehrmaliges Nachfragen, ob Inhalte des Gespräches verstanden wurden, Zusammenfassen des Gesagten, einfache und bekannte Worte wählen, kurze und unverschachtelte Sätze bilden, lautes und deutliches Sprechen (3). Empfehlenswert ist es auch, dass ein Testament in möglichst einfachen Worten abgefasst ist (8).

Vertrauenspersonen: Sofern die Erblasserin dies wünscht, können auch Vertrauenspersonen anwesend sein, wenn diese die Entscheidungsfindung nicht beeinflussen. Manchmal können durch diesen Einbezug auch allfällige Spannungen und Verwerfungen in der Familie objektiv erfasst werden. Die eigentliche Exploration soll aber immer in einem separaten Gespräch mit dem Erblasser allein erfolgen. Dadurch wird das Risiko einer Beeinflussung, das speziell bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen hoch sein kann, minimiert (9). Hinweise auf eine Beeinflussung, die dem geäusserten Willen des Erblassers entgegenlaufen, sind speziell zu suchen und kritisch zu gewichten. Der Verdacht einer Beeinflussung beim kognitiv eingeschränkten Erblasser ist oft ein zentrales Element bei Anfechtungsklagen.

Gesprächsinhalt: Das Kernstück der Überprüfung der Testierfähigkeit, bzw. der Urteilsfähigkeit für die Erstellung des Testamentes, bildet wie bereits angetönt das 1:1-Gespräch mit dem Erblasser. Die Exploration der Urteilsfähigkeit sollte, neben den oben beschriebenen Rahmenbedingungen, die von der SAMW vorgeschlagenen Kategorien mentaler Fähigkeiten berücksichtigen: Erkenntnis-, Wertungs-, Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit (12).
Nachstehend werden die verschiedenen Kategorien qualitativ beschrieben, für konkrete Fragestellungen in den einzelnen Kategorien verweisen wir jeweils auf die Ankerfragen (siehe Box). Unsere Vorschläge für die Ankerfragen berücksichtigen die SAMW-Richtlinien zur Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis, die Leitlinien der Deutschen AWMF zur Einwilligungsfähigkeit und das U-Doc zur Evaluation der Urteilsfähigkeit (8, 12, 15).

Erkenntnisfähigkeit: Der Erblasser versteht in den Grundzügen, was ein Testament ist und was es bewirken kann. Er hat Wissen über die ungefähre Höhe und die Zusammensetzung des vererbten Vermögens und bei wem er Rat zur Unterstützung bei der Errichtung und Umsetzung eines Testamentes einholen kann.

Wertungsfähigkeit: Der Erblasser kann verschiedene Optionen abwägen und diese begründen. Persönliche Erfahrungen, Wertvorstellungen, Lebensumstände und weltanschauliche Überzeugungen können die Entscheidungsfindung plausibilisieren. Es ist ein nachvollziehbarer «roter Lebensfaden» als Basis der Entscheidung sichtbar.

Willensbildungsfähigkeit: Der Erblasser ist fähig, aufgrund der verfügbaren Informationen, den eigenen Erfahrungen und Wertvorstellungen eine Entscheidung zu treffen. Es bestehen keine sicheren Hinweise auf ein spontanes, nicht nachvollziehbares Kurswechseltestament oder eine Beeinflussbarkeit. Der Erblasser zeigt eine stabile Willensbildung. Meinungen und Einflüsse von Dritten können kritisch abgewogen werden. Es zeigt sich eine Konstanz der Entscheidung, was ggf. durch eine Verlaufsexploration nach einigen Tagen durch den Hausarzt aktiv geprüft und dokumentiert werden sollte.

Willensumsetzungsfähigkeit: Der Erblasser kann seine Entscheidungen verständlich kommunizieren und auch vertreten. Er weiss, wie er seine Anliegen durch ein Testament umsetzen kann.

Abschliessende Beurteilung der Testierfähigkeit
Im Zivilrecht gibt es keine Abstufungen der Urteilsfähigkeit, sie ist also entweder gegeben oder nicht (Dichotomie). Die Urteilsfähigkeit kann auch nur für ein bestimmtes Geschäft (hier das Testament) und nur für einen bestimmten Zeitpunkt (hier die Exploration) beurteilt werden (sachliche und zeitliche Relativität). Dieses «Alles oder Nichts»-Prinzip bedeutet für die Hausärztin, dass sie sich abschliessend festlegen muss. Stützt sie sich dabei auf die für ein Gericht nachvollziehbaren Erkenntnisse der strukturierten Exploration und ist diese sorgfältig dokumentiert, so besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass in einem Streitfall ihrer Beurteilung eine hohe rechtliche Beweiskraft zukommt.
Schlussendlich geht es bei der Abklärung der Testierfähigkeit um das Ziel, auch Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung zu ermöglichen, den Nachlass nach deren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu regeln und sie vor ungerechtfertigten Anfechtungsklagen zu schützen. Gerade in frühen Stadien einer Demenz­erkrankung ist dies mit entsprechender Voraussicht und Planung möglich.

Sacha Beck 1,6, Brigitte Rüegger-Frey 2,6, Georg Bosshard 3,6, Daniel Grob 4,6, Peter Breitschmid 5,6
1  Dr. med. MHA, Facharzt für Innere Medizin, spez. Geriatrie, Gutachter SIM
Age Medical – Fachstelle Urteilsfähigkeit im Alter
Hardturmstrasse 131, 8005 Zürich
sacha.beck@hin.ch, www.age-medical.ch
2  lic. phil. Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Gutachterin SIM
3  PD Dr. med. MAE, Facharzt für Innere Medizin, spez. Geriatrie
4  Dr. med. MHA, Facharzt für Innere Medizin, spez. Geriatrie
5  Prof. em. Dr. iur., UZH Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt ZGB
6  Fachstelle Urteilsfähigkeit im Alter, Zürich

Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Zweitabdruck des in «der informierte arzt» 02-2022 erschienenen Originalartikels.

Copyright bei Aerzteverlag medinfo AG

Dr. med. MHA Sacha Beck

Facharzt für Innere Medizin, spez. Geriatrie, Gutachter SIM
Age Medical – Fachstelle Urteilsfähigkeit im Alter
Hardturmstrasse 131
8005 Zürich

Fachstelle Urteilsfähigkeit im Alter, Zürich
www.age-medical.ch

sacha.beck@hin.ch

Die Autoren sind Mitglieder des interdisziplinären Teams «Fachstelle Urteilsfähigkeit im Alter», einer Zürcher Anlaufstelle zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit bei betagten Menschen mit dementiellen Erkrankungen.

◆ Urteils- und Testierfähigkeit sind rechtlich entweder gegeben oder nicht und beziehen sich immer auf ein bestimmtes Geschäft und auf einen bestimmten Zeitpunkt.
◆ Urteils- und Testierfähigkeit wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als gegeben angenommen, das Gegenteil muss bewiesen werden. Bei schweren kognitiven Einschränkungen kehrt sich diese Annahme allerdings um.
◆ Eine sorgfältige, gut strukturierte und dokumentierte Exploration der Testierfähigkeit durch den Hausarzt kann den kognitiv eingeschränkten Erblasser vor ungerechtfertigten Anfechtungsklagen schützen.
◆ Im Rahmen von Anfechtungsverfahren kann das Gericht Hausärztinnen dazu auffordern, ihre Einschätzungen zu erläutern. Die Bestimmungen des Berufsgeheimnisses sind dabei auch nach dem Tod der Erblasserin einzuhalten.
◆ Bei fortgeschrittenen oder unklaren kognitiven Störungen und in komplexen Situationen kann eine Abklärung der Urteils- und Testierfähigkeit durch eine spezialisierte Stelle sinnvoll sein.

 

1. Wolf St, Nuspliger I. Die Urteilsfähigkeit aus rechtlicher Sicht – insbesondere ihre Prüfung durch den Notar. Therapeutische Umschau. 2015;72(4):247-253.
2. Rüegger-Frey B, Bosshard G, Grob D, Breitschmid P. Beck S. Die Testierfähigkeit von Menschen mit Demenz. Schweizerische Ärztezeitung. 2020;101(47):1578-1584.
3. Aebi-Müller R. Testierfähigkeit im Schweizerischen Erbrecht – unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis. successio. 2012;1:4–32.
4. Jahn T. Neuropsychologische Gutachten in zivilrechtlichen Verfahren. Möglichkeiten und Grenzen psychometrischer Untersuchungsmethoden. Foren Psychiatr Psychol Kriminol. 2017;11(3):213-227
5. Cording C, Nedopil N. Psychiatrische Begutachtung im Zivilrecht. Ein Handbuch für die Praxis. Lengerich:Pabst Science Publishers;2014
6. Bürge M, Bieri G, Brühlmeier M, Colombo F, Demonet JF, Felbecker A, et al. Die Empfehlungen der Swiss Memory Clinics für die Diagnostik der Demenzerkrankungen. Praxis. 2018;107(8):435-451
7. Ehrensperger MM, Taylor KI, Berres M, Foldi NS, Dellenbach M, Bopp I, et al. BrainCheck – a very brief tool to detect incipient cognitive decline: optimized case-finding combining patient- and informant-based data. Alzheimers Res Ther. 2014;6(9):69.
8. Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Massnahmen. Interdisziplinäre S2k-Leitlinie für die medizinische Praxis. AWMF-Leitlinie Registernummer 108-001. 2020.
9. Urbaniok F.: Testierfähgkeit bei komplexen Rechtsgeschäften. AJP/PJA. 2021;03:306-324
10. www.mocatest.ch, letztmals zugegriffen am 17.01.2022